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Art. 41 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 41

1 Die Kirchenpflege setzt die Zeit des Gottesdienstes am

Sonntagvormittag aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest.

2 Sie kann den Sonntagsgottesdienst einmal im Monat auf den Vor-

abend oder auf den Sonntagabend verlegen.

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