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Art. 40 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 40

1 Der Gemeindegottesdienst findet in der Kirche statt.

Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen

mit dem Pfarramt.

2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der

Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.

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