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Art. 33 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 33

1 Die Wortverkündigung umfasst die Lesung aus der Predigt

Bibel und die Predigt.

2 Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Pfarrerinnen und

Pfarrer sind in der Wahl des Bibeltextes frei.

3 Die Predigt wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer gehalten.

Über Ausnahmen für einzelne Gottesdienste entscheidet die Kirchen-

pflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnah-

men bedürfen einer Bewilligung des Kirchenrates.

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