181.10
CH-ZH
Art. 33 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 33
1 Die Wortverkündigung umfasst die Lesung aus der Predigt
Bibel und die Predigt.
2 Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Pfarrerinnen und
Pfarrer sind in der Wahl des Bibeltextes frei.
3 Die Predigt wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer gehalten.
Über Ausnahmen für einzelne Gottesdienste entscheidet die Kirchen-
pflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnah-
men bedürfen einer Bewilligung des Kirchenrates.