Art. 3 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 3
1 Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein dem Evan-
gelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glau-
ben, Lehren und Handeln.
2 Die Landeskirche bekennt das Evangelium mit der christlichen
Kirche aller Zeiten. Sie ist im Sinne des altchristlichen Glaubens-
bekenntnisses Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen
Kirche. Sie ist in diesem ökumenischen Horizont evangelische Kirche.
3 Die Landeskirche gehört zur reformierten Kirchengemeinschaft.
Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und
reformatorischen Bekenntnissen sowie durch den Bezug zu neueren
reformierten und ökumenischen Bekenntnisschriften.
4 Die Landeskirche prüft und erneuert ihr Lehren und Handeln
immer wieder an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes.
Zuspruch und
Verantwortung