Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.10 CH-ZH

Art. 3 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein dem Evan-

gelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glau-

ben, Lehren und Handeln.

2 Die Landeskirche bekennt das Evangelium mit der christlichen

Kirche aller Zeiten. Sie ist im Sinne des altchristlichen Glaubens-

bekenntnisses Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen

Kirche. Sie ist in diesem ökumenischen Horizont evangelische Kirche.

3 Die Landeskirche gehört zur reformierten Kirchengemeinschaft.

Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und

reformatorischen Bekenntnissen sowie durch den Bezug zu neueren

reformierten und ökumenischen Bekenntnisschriften.

4 Die Landeskirche prüft und erneuert ihr Lehren und Handeln

immer wieder an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes.

Zuspruch und

Verantwortung

← Art. 2 Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →