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181.10 CH-ZH

Art. 239 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 239

Die Landeskirche finanziert sich durch

a. Beiträge der Kirchgemeinden,

b. Kostenbeiträge des Kantons,

c. weitere Mittel gemäss Finanzverordnung.

181.10

Finanzierung

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