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Art. 175 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 175

1 Die Kirchgemeinden regeln die übergemeindliche Zu-

sammenarbeit durch den Abschluss von Vereinbarungen, den Zusam-

menschluss zu Kirchgemeindeverbänden oder die Gründung anderer

Rechtsträger.

2 Die Zuständigkeit für Beschlüsse gemäss Abs. 1 richtet sich nach

der Kirchgemeindeordnung.26

3 Vereinbarungen zwischen Körperschaften der Landeskirche unter

sich und mit anderen kirchlichen Körperschaften sowie die Statuten

von Kirchgemeindeverbänden und anderen Rechtsträgern unterliegen

der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Ver-

einbarungen und Statuten dem übergeordneten Recht entsprechen.

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