181.10
CH-ZH
Art. 175 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 175
1 Die Kirchgemeinden regeln die übergemeindliche Zu-
sammenarbeit durch den Abschluss von Vereinbarungen, den Zusam-
menschluss zu Kirchgemeindeverbänden oder die Gründung anderer
Rechtsträger.
2 Die Zuständigkeit für Beschlüsse gemäss Abs. 1 richtet sich nach
der Kirchgemeindeordnung.26
3 Vereinbarungen zwischen Körperschaften der Landeskirche unter
sich und mit anderen kirchlichen Körperschaften sowie die Statuten
von Kirchgemeindeverbänden und anderen Rechtsträgern unterliegen
der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Ver-
einbarungen und Statuten dem übergeordneten Recht entsprechen.