181.10
CH-ZH
Art. 166 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 166
1 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für
die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde.
2 Sie besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin
oder des Präsidenten. In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeinde-
parlament kann die Kirchgemeindeordnung mehr als fünf Mitglieder
vorsehen.26