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Art. 166 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 166

1 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für

die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde.

2 Sie besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin

oder des Präsidenten. In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeinde-

parlament kann die Kirchgemeindeordnung mehr als fünf Mitglieder

vorsehen.26

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