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181.10 CH-ZH

Art. 151 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 151

¹ Die Kirchgemeinden sind im Anhang zur Kirchenord-

nung aufgeführt.

2 Die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemein-

den erfolgt durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betref-

fenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren

Anhörung. Die Kirchensynode entscheidet über die Zuweisung zu

einem Bezirk, wenn die Kirchgemeinden verschiedenen Bezirken an-

gehörten.

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Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

181.10

3 Die Änderung eines Kirchgemeindenamens erfolgt durch Beschluss

der Kirchensynode auf Gesuch der Kirchgemeinde oder nach deren

Anhörung.

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