181.10
CH-ZH
Art. 151 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 151
¹ Die Kirchgemeinden sind im Anhang zur Kirchenord-
nung aufgeführt.
2 Die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemein-
den erfolgt durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betref-
fenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren
Anhörung. Die Kirchensynode entscheidet über die Zuweisung zu
einem Bezirk, wenn die Kirchgemeinden verschiedenen Bezirken an-
gehörten.
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Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
3 Die Änderung eines Kirchgemeindenamens erfolgt durch Beschluss
der Kirchensynode auf Gesuch der Kirchgemeinde oder nach deren
Anhörung.