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Art. 4 : Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

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Art. 4

1 Die Kirchgemeinden und die anerkannten jüdischen Ge-

meinden teilen Konfessions- oder Religionszugehörigkeitsmeldungen,

die an sie ergangen sind, der Wohnsitzgemeinde mit.

2 Liegt bei religionsunmündigen Kindern und Jugendlichen keine

Meldung über ihre Konfessions- oder Religionszugehörigkeit vor, teilt

die Einwohnerkontrolle dies der Kirchgemeinde oder anerkannten

jüdischen Gemeinde mit, der ein Elternteil angehört.

3 Gehören nicht alle Personen einer Familie, einer faktischen Le-

bensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft derselben

kantonalen kirchlichen Körperschaft an, sind die betreffenden Kirch-

gemeinden befugt, über diese Personen aus dem Einwohnerregister

die Angaben gemäss § 15 Abs. 1 KiG zu beziehen.

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