180.11
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden
Art. 4
1 Die Kirchgemeinden und die anerkannten jüdischen Ge-
meinden teilen Konfessions- oder Religionszugehörigkeitsmeldungen,
die an sie ergangen sind, der Wohnsitzgemeinde mit.
2 Liegt bei religionsunmündigen Kindern und Jugendlichen keine
Meldung über ihre Konfessions- oder Religionszugehörigkeit vor, teilt
die Einwohnerkontrolle dies der Kirchgemeinde oder anerkannten
jüdischen Gemeinde mit, der ein Elternteil angehört.
3 Gehören nicht alle Personen einer Familie, einer faktischen Le-
bensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft derselben
kantonalen kirchlichen Körperschaft an, sind die betreffenden Kirch-
gemeinden befugt, über diese Personen aus dem Einwohnerregister
die Angaben gemäss § 15 Abs. 1 KiG zu beziehen.