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Art. 3 : Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

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Art. 3

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die kantonalen kirchlichen

Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich

der Einhaltung des für diese massgebenden kantonalen Rechts.

subsidiären

Rechts

(§§ 5 Abs. 3

und 17 KiG)

Staatliche

Aufsicht

(§§ 6 Abs. 2 und

11 Abs. 4 KiG,

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