180.11
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden
Art. 3
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die kantonalen kirchlichen
Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich
der Einhaltung des für diese massgebenden kantonalen Rechts.
subsidiären
Rechts
(§§ 5 Abs. 3
und 17 KiG)
Staatliche
Aufsicht
(§§ 6 Abs. 2 und
11 Abs. 4 KiG,