Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 8

4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sind mit Aus- Gebiets-

nahme der Christkatholischen Kirchgemeinde in Kirchgemeinden ein- einteilung

geteilt.

2 Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.

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