180.1
KIGLEC
CH-ZH
Art. 8 : Kirchengesetz (KiG)
Art. 8
4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sind mit Aus- Gebiets-
nahme der Christkatholischen Kirchgemeinde in Kirchgemeinden ein- einteilung
geteilt.
2 Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.