Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

4 1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die

kantonalen kirchlichen Körperschaften aus. Er nimmt deren Jahres-

bericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.

2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die kantona-

len kirchlichen Körperschaften aus.

3 Er prüft die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit

der Verfassung und den Gesetzen und genehmigt sie. Die Verzeich-

nisse gemäss § 10 Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.16

Organe

← Art. 5 Kirchengesetz (KiG) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →