180.1
KIGLEC
CH-ZH
Art. 6 : Kirchengesetz (KiG)
Art. 6
4 1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die
kantonalen kirchlichen Körperschaften aus. Er nimmt deren Jahres-
bericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.
2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die kantona-
len kirchlichen Körperschaften aus.
3 Er prüft die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit
der Verfassung und den Gesetzen und genehmigt sie. Die Verzeich-
nisse gemäss § 10 Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.16
Organe