Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 5

4

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften organisieren

sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.

2 Sie legen ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und

demokratischer Grundsätze fest.

3 Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Be-

stimmungen erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an.

Aufsicht

← Art. 4 Kirchengesetz (KiG) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →