Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

4 1 Der Kanton und die kantonalen kirchlichen Körperschaf-

ten arbeiten partnerschaftlich zusammen.

2 Der Kanton verkehrt mit den kantonalen kirchlichen Körperschaf-

ten in der Regel über deren Exekutiven.

3 Er gibt den kantonalen kirchlichen Körperschaften und den Kir-

chen Gelegenheit zur Stellungnahme bei Geschäften, die sie betreffen.

4 Die Universität gibt dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten

Landeskirche Gelegenheit, zu Berufungsanträgen der Theologischen

Fakultät Stellung zu nehmen.

2. Abschnitt: Grundzüge der Organisation

A. Kantonale kirchliche Körperschaften

Autonomie

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