Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

4 1 Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft Mitgliedschaft

und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die

a. nach der jeweiligen kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,

b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und

c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur

Kirche erklärt hat.

2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kir-

chenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzurei-

chen.

1. 1. 21-111

1

180.1 Kirchengesetz (KiG)

Zusammen-

arbeit zwischen

Kanton und

kantonalen

kirchlichen

Körperschaften

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