180.1
KIGLEC
CH-ZH
Art. 3 : Kirchengesetz (KiG)
Art. 3
4 1 Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft Mitgliedschaft
und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die
a. nach der jeweiligen kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,
b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und
c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur
Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kir-
chenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzurei-
chen.
1. 1. 21-111
1
180.1 Kirchengesetz (KiG)
Zusammen-
arbeit zwischen
Kanton und
kantonalen
kirchlichen
Körperschaften