Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

4 In diesem Gesetz bedeuten

1. Kantonale kirchliche Körperschaften

a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche,

b. die Römisch-katholische Körperschaft,

c. die Christkatholische Kirchgemeinde.

2. Kirchenordnungen

die Verfassungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.

3. Direktion

die für die Beziehungen zu den Kirchen zuständige Direktion des

Regierungsrates.

Begriffe

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