Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte
Gesetzestext (1 Artikel)
177.25
Beschluss des Kantonsrates
über die Abgangsleistungen für die Mitglieder
des Regierungsrates und der obersten kantonalen
Gerichte
(vom 9. März 2009)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Staat und
Gemeinden vom 19. Dezember 20082,
gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs-
rates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20053, § 208 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 19765, § 5 Abs. 5 des Geset-
zes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 19936 und § 37
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594,
beschliesst
I. 1 Den Mitgliedern des Regierungsrates wird bei Beendigung
des Amtes eine Abfindung in Monatslöhnen gemäss nachfolgender
Tabelle ausgerichtet
Vollendete
freiwillige
Lebensjahre
Beendigung
freiwillige
Beendigung
unfreiwillige
unfreiwillige
unfreiwillige
Beendigung
Beendigung
Beendigung
mit 4-7
mit
mit weniger
mit 4-7
mit
Amtsjahren
mindestens
als
Amtsjahren
mindestens
8 Amtsjahren
4 Amtsjahren
8 Amtsjahren
bis 50
3
11
6
11
18
51
5
14
7
14
23
52
6
16
8
16
27
53
8
19
10
19
32
54
9
21
11
21
36
55
11
24
12
24
36
56
12
26
13
26
31
57
14
23
14
23
28
58
15
20
15
20
24
59
13
17
13
17
21
60
11
14
11
14
17
61
9
11
9
11
14
62
6
8
6
8
10
63
4
5
4
5
7
64
1
2
1
2
3
1. 1. 10-67
1
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KRB über die Abgangsleistungen
2 Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-
Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.
3 Die Beendigung des Amtes gilt als unfreiwillig, wenn das Mitglied
des Regierungsrates nicht wiedergewählt wird. Der Nichtwiederwahl
sind folgende Sachverhalte gleichgestellt
a. Das Mitglied verzichtet auf eine Kandidatur, weil es von seiner
politischen Partei nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen wor-
den ist.
b. Das Mitglied tritt zurück oder verzichtet auf eine Kandidatur,
nachdem eine vertrauensärztliche Untersuchung diesen Schritt aus
gesundheitlichen Gründen als angezeigt erscheinen lässt. Die Be-
stimmungen über das Ausscheiden aus dem Amt wegen Invalidität
bleiben vorbehalten.
4 Ist die Beendigung des Amtes auf eine schwere Amtspflichtver-
letzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen des Mitglieds des
Regierungsrates zurückzuführen, wird die Abfindung gekürzt, ganz
verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert.
5 Die Bestimmungen des Personalrechts über die unter Freistellung
erfolgte Anstellungsverlängerung anstelle der Einmalzahlung der Ab-
findung sowie über die Kürzung oder Rückforderung der Abfindung
wegen neuen Einkommens während der Abfindungsdauer gelten sinn-
gemäss. Als Zeitpunkt der Beendigung des Amtes gilt bei der sinn-
gemässen Anstellungsverlängerung deren Ende.
II. Die Bestimmungen des Personalrechts über die Lohnfort-
zahlung bei Beendigung des Amtes und über die Abgangsleistungen
gelten für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte sinngemäss.
III. Die Abfindung wird für die Mitglieder des Regierungsrates
durch den Regierungsrat und für die Mitglieder der obersten kan-
tonalen Gerichte durch die Verwaltungskommission des jeweiligen
Gerichts festgelegt.
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KRB über die Abgangsleistungen
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IV. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Rechtskraft
des Gesetzes über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regie-
rungsrates und der obersten kantonalen Gerichte. Er tritt gleichzeitig
mit diesem Gesetz in Kraft7.
1 OS 64, 633.
2 ABI 2009, 71.
3 LS 172.1.
4 LS 175.2.
5 LS 211.1.
6 LS 212.81.
7 Inkrafttreten: 1. Dezember 2009 (OS 64, 632).
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