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177.25 CH-ZH

Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

177.25

Beschluss des Kantonsrates

über die Abgangsleistungen für die Mitglieder

des Regierungsrates und der obersten kantonalen

Gerichte

(vom 9. März 2009)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Staat und

Gemeinden vom 19. Dezember 20082,

gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs-

rates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20053, § 208 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 19765, § 5 Abs. 5 des Geset-

zes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 19936 und § 37

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594,

beschliesst

I. 1 Den Mitgliedern des Regierungsrates wird bei Beendigung

des Amtes eine Abfindung in Monatslöhnen gemäss nachfolgender

Tabelle ausgerichtet

Vollendete

freiwillige

Lebensjahre

Beendigung

freiwillige

Beendigung

unfreiwillige

unfreiwillige

unfreiwillige

Beendigung

Beendigung

Beendigung

mit 4-7

mit

mit weniger

mit 4-7

mit

Amtsjahren

mindestens

als

Amtsjahren

mindestens

8 Amtsjahren

4 Amtsjahren

8 Amtsjahren

bis 50

3

11

6

11

18

51

5

14

7

14

23

52

6

16

8

16

27

53

8

19

10

19

32

54

9

21

11

21

36

55

11

24

12

24

36

56

12

26

13

26

31

57

14

23

14

23

28

58

15

20

15

20

24

59

13

17

13

17

21

60

11

14

11

14

17

61

9

11

9

11

14

62

6

8

6

8

10

63

4

5

4

5

7

64

1

2

1

2

3

1. 1. 10-67

1

177.25

KRB über die Abgangsleistungen

2 Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-

Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.

3 Die Beendigung des Amtes gilt als unfreiwillig, wenn das Mitglied

des Regierungsrates nicht wiedergewählt wird. Der Nichtwiederwahl

sind folgende Sachverhalte gleichgestellt

a. Das Mitglied verzichtet auf eine Kandidatur, weil es von seiner

politischen Partei nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen wor-

den ist.

b. Das Mitglied tritt zurück oder verzichtet auf eine Kandidatur,

nachdem eine vertrauensärztliche Untersuchung diesen Schritt aus

gesundheitlichen Gründen als angezeigt erscheinen lässt. Die Be-

stimmungen über das Ausscheiden aus dem Amt wegen Invalidität

bleiben vorbehalten.

4 Ist die Beendigung des Amtes auf eine schwere Amtspflichtver-

letzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen des Mitglieds des

Regierungsrates zurückzuführen, wird die Abfindung gekürzt, ganz

verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert.

5 Die Bestimmungen des Personalrechts über die unter Freistellung

erfolgte Anstellungsverlängerung anstelle der Einmalzahlung der Ab-

findung sowie über die Kürzung oder Rückforderung der Abfindung

wegen neuen Einkommens während der Abfindungsdauer gelten sinn-

gemäss. Als Zeitpunkt der Beendigung des Amtes gilt bei der sinn-

gemässen Anstellungsverlängerung deren Ende.

II. Die Bestimmungen des Personalrechts über die Lohnfort-

zahlung bei Beendigung des Amtes und über die Abgangsleistungen

gelten für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte sinngemäss.

III. Die Abfindung wird für die Mitglieder des Regierungsrates

durch den Regierungsrat und für die Mitglieder der obersten kan-

tonalen Gerichte durch die Verwaltungskommission des jeweiligen

Gerichts festgelegt.

2

KRB über die Abgangsleistungen

177.25

IV. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Rechtskraft

des Gesetzes über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regie-

rungsrates und der obersten kantonalen Gerichte. Er tritt gleichzeitig

mit diesem Gesetz in Kraft7.

1 OS 64, 633.

2 ABI 2009, 71.

3 LS 172.1.

4 LS 175.2.

5 LS 211.1.

6 LS 212.81.

7 Inkrafttreten: 1. Dezember 2009 (OS 64, 632).

1. 1. 10-67

3

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