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Art. 4 : Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen

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Art. 4

1 Das Begehren ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die

erstinstanzliche Anordnung einzureichen. Die Anrufung der Schlich-

tungsbehörde unterbricht die Rechtsmittelfrist nicht. Zur Wahrung

dieser Frist ist das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumel-

den. Die Anmeldung muss weder Antrag noch Begründung enthalten.

2 Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer

Anordnung beruht, kann die Schlichtungsbehörde jederzeit anrufen.

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