177.12
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen
Art. 4
1 Das Begehren ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die
erstinstanzliche Anordnung einzureichen. Die Anrufung der Schlich-
tungsbehörde unterbricht die Rechtsmittelfrist nicht. Zur Wahrung
dieser Frist ist das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumel-
den. Die Anmeldung muss weder Antrag noch Begründung enthalten.
2 Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer
Anordnung beruht, kann die Schlichtungsbehörde jederzeit anrufen.