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Art. 2 : Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen

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Art. 2

Ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen sind sinn- Anwendbares

gemäss anwendbar

a. Art. 202–206 ZPO7,

b. die allgemeinen Bestimmungen der ZPO7 betreffend das Verfah-

ren und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmun-

gen des GOG5.

Recht

B. Verfahren

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