177.12
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen
Art. 2
Ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen sind sinn- Anwendbares
gemäss anwendbar
a. Art. 202–206 ZPO7,
b. die allgemeinen Bestimmungen der ZPO7 betreffend das Verfah-
ren und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmun-
gen des GOG5.
Recht
B. Verfahren