Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten Zuständigkeit
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19956 im Sinne von § 58 und Aufgaben
GOG5 (Schlichtungsbehörde) ist zuständig für diskriminierungsrecht-
liche Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen des
kantonalen und kommunalen Rechts.
aus.
2 Die Schlichtungsbehörde übt die Aufgaben gemäss Art. 201 ZPO7
Ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen sind sinn- Anwendbares
gemäss anwendbar
a. Art. 202–206 ZPO7,
b. die allgemeinen Bestimmungen der ZPO7 betreffend das Verfah-
ren und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmun-
gen des GOG5.
Recht
B. Verfahren
1 Das Schlichtungsverfahren ist für die Arbeitnehmenden Freiwilligkeit
freiwillig.
2 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungs-
verfahren einzulassen.
1. 1. 11 - 71
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177.12 Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz
Einleitung
Vorsorgliche
Massnahmen
Bekanntgabe
von Personen-
daten
Abschluss des
Verfahrens
a. Protokoll
b. Verhand-
lungsergebnis
Kosten
Rechtsmittel
1 Das Begehren ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die
erstinstanzliche Anordnung einzureichen. Die Anrufung der Schlich-
tungsbehörde unterbricht die Rechtsmittelfrist nicht. Zur Wahrung
dieser Frist ist das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumel-
den. Die Anmeldung muss weder Antrag noch Begründung enthalten.
2 Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer
Anordnung beruht, kann die Schlichtungsbehörde jederzeit anrufen.
Wird die Schlichtungsbehörde angerufen, bevor eine An-
ordnung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Anordnung zustän-
dige Behörde auf entsprechendes Begehren die nötigen vorsorglichen
Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen die oder
der Vorsitzende hierzu ermächtigt.
Soweit es zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskri-
minierung geeignet und erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfah-
ren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmen-
den bekannt gegeben werden.
1 Die Schlichtungsbehörde hält das Ergebnis der Verhand-
lung im Protokoll fest. Für dieses gilt Art. 209 Abs. 2 ZPO7 sinngemäss.
2 Die Schlichtungsbehörde leitet das Protokoll bei hängigen Ver-
fahren der zuständigen Rechtsmittelbehörde weiter.
1 Kommt es zu einer Einigung, erlässt die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber, soweit notwendig, eine entsprechende Anordnung.
2 Kommt es zu keiner Einigung, setzt die Rechtsmittelinstanz Frist
an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen, wenn die Streit-
sache auf einer Anordnung beruht. In den anderen Fällen ist die
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, auf entsprechendes
Begehren eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im Übrigen finden
Art. 113 und 115 ZPO7 sinngemäss Anwendung.
gemäss Art. 319 ff. ZPO7 beim Obergericht anfechtbar.
1 OS 65, 564.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABI 2009, 1489.
4 ABI 2010, 513.
5 LS 211.1.
6 SR 151.1.
7 SR 272.
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