177.115
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 4
1 Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail Private Nutzung
während der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich
dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
2 Untersagt ist zu privaten Zwecken
a. das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
b. der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbeson-
dere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von gros-
sen Datenmengen,
c. die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.
1.1.04 - 43
1
177.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail
Ergänzende
Bestimmungen
der Direktionen
Schriftliche
Erklärung