Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.115 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Nutzung von Internet und EMail

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Art. 4

1 Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail Private Nutzung

während der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich

dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.

2 Untersagt ist zu privaten Zwecken

a. das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,

b. der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbeson-

dere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von gros-

sen Datenmengen,

c. die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.

1.1.04 - 43

1

177.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

Ergänzende

Bestimmungen

der Direktionen

Schriftliche

Erklärung

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