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177.111 VVOOEPOL CH-ZH

Art. 39 : Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

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Art. 39

1 Der Regierungsrat regelt die Lohnabzüge für interne Ver-

pflegung.

2 Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Perso-

nalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richt-

linien der Finanzdirektion festgesetzt.

3 Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Angestell-

ten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei

der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vor-

behalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität, Tod

oder andern besondern Umständen.

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