177.111
VVOOEPOL
CH-ZH
Art. 39 : Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Art. 39
1 Der Regierungsrat regelt die Lohnabzüge für interne Ver-
pflegung.
2 Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Perso-
nalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richt-
linien der Finanzdirektion festgesetzt.
3 Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Angestell-
ten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei
der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vor-
behalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität, Tod
oder andern besondern Umständen.