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177.111 VVOOEPOL CH-ZH

Art. 2 : Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

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Art. 2

1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder Stellen-

mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen beschreibungen

für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen

der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung

der Stellen und bilden die Grundlage für die Einreihung sowie für die

Mitarbeiterbeurteilung.

2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Än-

derung des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richt-

linien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.

3 Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen für ihre

Bereiche entsprechende Richtlinien.36

1.4.25-128

1

177.111

II. Arbeitsverhältnis

A. Stellenplan

Verwaltung

a. Grundsatz,

Inhalt

b. Festsetzung

c. Gesamt-

punktezahl der

Stellen, weitere

Vorgaben

d. Bearbeitung

der Stellenpläne

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

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