Art. 2 : Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Art. 2
1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder Stellen-
mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen beschreibungen
für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen
der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
der Stellen und bilden die Grundlage für die Einreihung sowie für die
Mitarbeiterbeurteilung.
2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Än-
derung des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richt-
linien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.
3 Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen für ihre
Bereiche entsprechende Richtlinien.36
1.4.25-128
1
177.111
II. Arbeitsverhältnis
A. Stellenplan
Verwaltung
a. Grundsatz,
Inhalt
b. Festsetzung
c. Gesamt-
punktezahl der
Stellen, weitere
Vorgaben
d. Bearbeitung
der Stellenpläne
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)