Art. 116 : Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Art. 116
1 Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro
Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Sams-
tag und Sonntag arbeitsfrei sind.
2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim-
mungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse
der obersten kantonalen Gerichte für die Rechtspflege.
3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grund-
sätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeit-
beschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten
Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-
arbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen
Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhe-
tagen in Abzug gebracht.
4 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung
der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111
5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können
weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur
Beschäftigungssicherung erlassen.