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177.111 VVOOEPOL CH-ZH

Art. 116 : Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

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Art. 116

1 Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro

Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Sams-

tag und Sonntag arbeitsfrei sind.

2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim-

mungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse

der obersten kantonalen Gerichte für die Rechtspflege.

3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grund-

sätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeit-

beschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten

Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-

arbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen

Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhe-

tagen in Abzug gebracht.

4 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln

die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung

der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können

weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur

Beschäftigungssicherung erlassen.

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