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177.111 VVOOEPOL CH-ZH

Art. 100b : Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

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Art. 100b

41 1 Das Case Management beginnt mit der Einsetzung Durchführung

einer Case Managerin oder eines Case Managers.

2 Es endet infolge

a. vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen

oder an einem neuen Arbeitsplatz,

b. (Teil-)Invalidisierung,

des Case

Managements

1.4.25-128

31

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

c. Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

d. Abbruchs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder durch

den Arbeitgeber.

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