177.111
VVOOEPOL
CH-ZH
Art. 100b : Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Art. 100b
41 1 Das Case Management beginnt mit der Einsetzung Durchführung
einer Case Managerin oder eines Case Managers.
2 Es endet infolge
a. vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen
oder an einem neuen Arbeitsplatz,
b. (Teil-)Invalidisierung,
des Case
Managements
1.4.25-128
31
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
c. Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
d. Abbruchs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder durch
den Arbeitgeber.