Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) (VVO)
Inhaltsübersicht (184)
Gesetzestext (184 Artikel)
1 Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältnisse des Kan- Geltungs-
tons42 gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie bereich,
für die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.
Begriffe
2 Es werden bezeichnet
a. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion
des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unter-
stellt sind,
b.36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die
Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht,
c. als Betriebsangestellte: Angestellte des medizinisch-technischen,
handwerklichen, land- und forstwirtschaftlichen, Ökonomie-, Auf-
seher- und Hausdienstbereiches.
1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder Stellen-
mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen beschreibungen
für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen
der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
der Stellen und bilden die Grundlage für die Einreihung sowie für die
Mitarbeiterbeurteilung.
2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Än-
derung des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richt-
linien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.
3 Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen für ihre
Bereiche entsprechende Richtlinien.36
1.4.25-128
1
177.111
II. Arbeitsverhältnis
A. Stellenplan
Verwaltung
a. Grundsatz,
Inhalt
b. Festsetzung
c. Gesamt-
punktezahl der
Stellen, weitere
Vorgaben
d. Bearbeitung
der Stellenpläne
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
1 Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er
enthält
a. die Anzahl der Stellen und deren prozentualer Umfang,
b. die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse
gemäss dem Einreihungsplan.
2 Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die
Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.
3 Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft.
1 Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung der Stellen-
pläne, soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.
2 Die Direktionen können ihre Ämter ermächtigen, den Stellen-
plan ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb des-
selben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische
Gliederung zu ändern.
1 Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamt-
punktezahl für die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im
Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf. Die Gesamt-
punktezahl kann auch nur für einzelne Bereiche festgesetzt werden.
2 Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro
Stelle. Die Punktezahl pro ganze Stelle entspricht deren Einreihungs-
klasse, bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.
3 Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern derselben Direk-
tion bedarf deren Zustimmung. Die Direktionen können neue Stellen
schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt
die Schaffung neuer Stellen eine finanzielle Mehrbelastung, bedarf es
dazu der Genehmigung des Regierungsrates.
4 Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben
und Auflagen für Stellenpläne festsetzen.
1 Die Direktionen gewährleisten gegenüber der Finanzdirek-
tion den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.
2 Die Direktionen bearbeiten die Stellenpläne mittels des zentralen
Personalmanagement- und Lohnadministrationssystems oder mittels
dezentralen Personalmanagementsystemen. Sie können diese Aufgabe
an ihre Ämter delegieren.42
3 Das Personalamt erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbei-
tung der Stellenpläne.
2
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
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1 Stellen bis Lohnklasse 23 werden von der zur Festsetzung e. Zuständigkeit
des Stellenplans zuständigen Instanz eingereiht.
zur Einreihung,
2 Die Einreihung ist gemäss §§ 8–10 Personalverordnung³ zu begrün- Verfahren
den und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, ins-
besondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren. Das Personal-
amt berät und unterstützt die zuständigen Instanzen.
3 Einreihungen ab Lohnklasse 17 und solche, die durch den Ein-
reihungsplan und die Richtpositionsumschreibungen nicht eindeutig
bestimmt sind, sowie Klassenrahmen und Zweifelsfälle sind dem Per-
sonalamt vorgängig zur Begutachtung vorzulegen.
1 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Stellenpläne. Sie f. Aufsicht über
erstattet der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates regel- die Stellenpläne
mässig Bericht über die Stellenpläne und deren Auslastung.
2 Das Personalamt wertet die Berichte zuhanden des Regierungs-
rates aus. Es überwacht die Einreihungsordnung und Entwicklung der
Personalbestände durch Auswertungen des zentralen Personalinfor-
mationssystems und regelmässige Einsichtnahme in die Stellenpläne in
Zusammenarbeit mit den Direktionen.
3 Das Personalamt führt Kontrolle über Vorgaben und Änderungen,
die der Regierungsrat festsetzt oder genehmigt, sowie über die Ver-
schiebung von Stellen zwischen Direktionen.
Der Regierungsrat legt einen Sozialstellenplan fest, um die Sozialstellen-
Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung von Angestellten zu plan
erleichtern und die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten
zu fördern.
Die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zuständigkei- Rechtspflege
ten zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne, zur
Einreihung der Stellen sowie die Aufsicht über die Stellenpläne der
Rechtspflege.
B. Begründung und Dauer
42 1 Zuständig für die öffentliche Ausschreibung ist die An- Öffentliche
stellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle.
2 Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder
in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf
die Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigung und für den beruf-
lichen Wiedereinstieg.
Ausschreibung
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3
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3 Die Ausschreibung kann insbesondere unterbleiben
a. wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der
Verwaltung oder der Rechtspflege oder auf dem Wege der Beru-
fung besetzt wird,
b. in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund der
erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellen-
marktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde.
41 1 Bewerbungsunterlagen können physisch oder über kan-
tonale Rekrutierungsplattformen verlangt werden.
2 Referenzen, Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen und
andere Eignungsabklärungen werden nur mit Einwilligung der Bewer-
benden eingeholt oder durchgeführt.
3 Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden die Bewer-
bungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Erfolgt eine Anstel-
lung, werden die Bewerbungsunterlagen ins Personaldossier übertragen.
Erfolgt keine Anstellung, können die Unterlagen mit Zustimmung der
betroffenen Person länger aufbewahrt werden.
Anstellungs-
behörde
20 1 Die Direktionen sind zuständig für
a. die Anstellung und Festsetzung des Lohnes,
b. die Änderung des Beschäftigungsgrades,
c. die Versetzung,
d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27
Personalverordnung³,
e.32 die Individuelle Lohnerhöhung und die Rückstufung,
f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Entlassung,
die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung der Angestellten ab
Lohnklasse 24, die einem Mitglied des Regierungsrates oder der Staats-
schreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind. Die Direk-
tion ist zuständig für Änderungen des Beschäftigungsgrades, Individuelle
Lohnerhöhungen, Rückstufungen und die Gewährung von Zulagen.
Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber kommen die Befug-
nisse der Direktion der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regie-
rungsrates zu.32
3 Für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes
und die Versetzung von Chefärztinnen und Chefärzten ist die Gesund-
heitsdirektion zuständig.
4
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
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4 Die Direktionen können ihre Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 und 3
ganz oder teilweise an ihre Ämter und Betriebe delegieren.
5 Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 26 Abs. 1 und 27 Perso-
nalverordnung³ ist das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich.
1 Die Finanzdirektion und die obersten kantonalen Gerichte Anstellung,
regeln die Einzelheiten der Anstellungsverfügung nach übereinstim- Beginn
menden Grundsätzen.
2 Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss An-
stellungsverfügung.
des Arbeits-
verhältnisses
1 Zur Berechnung der Dienstjahre wird für alle Angestell- Fiktives
ten ungeachtet der Zahl der Anstellungen ein fiktives Eintrittsdatum Eintrittsdatum
festgesetzt. Dieses entspricht dem Zeitpunkt des Beginns der ersten,
für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.
2 Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den
Dienst des Kantons42 angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehr-
fachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer insgesamt sechs Monate
oder 132 Arbeitstage übersteigen, wobei nur die diese Dauer überstei-
gende Zeit zu berücksichtigen ist.
3 Das fiktive Eintrittsdatum wird durch die Anstellungsbehörde
festgelegt und angepasst. Für Angestellte mit gleichzeitig mehreren
Arbeitsverhältnissen ist diejenige Behörde zuständig, bei der die erste
Anstellung erfolgt ist.
C. Beendigung
1 Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem im Kündigungs-
Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.
2 Die zur Kündigung zuständige Instanz kann Angestellte in be-
gründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die
Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines
anderweitig erzielten Verdienstes.
a.
3 Die Freistellung ist schriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.
42 1 Ein sachlich zureichender Grund besteht namentlich, wenn
mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorlie-
gen,
b. die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen
aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angebo-
ten werden kann oder abgelehnt wird,
frist,
Freistellung
Sachlich
zureichender
Grund bei
Kündigung
durch den
Kanton 42
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5
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c.20 die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während
langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Auf-
gaben verhindert ist. Die Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und
3 sowie § 108 Abs. 1 darf durch die Kündigung grundsätzlich nicht
verkürzt werden.
2 Kein sachlich zureichender Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Kündigung ausschliesslich als Folge einer Neubesetzung der Anstel-
lungs- oder Aufsichtsbehörde erfolgt.
25 1 Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss § 16
Abs. 1 lit. b gelten die §§ 16 b–17.
2 Bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen gelten die
§§ 16 b und 16 e–17.
3 Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, gelten die Kosten für einen
Sozialplan, der in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regelungen
ergeht, als ordentliche Personalkosten.
25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder
einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von
Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Ver-
setzungen, Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.
2 Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem Stellen-
abbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer kantonaler42
Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie ex-
terne Bewerberinnen oder Bewerber. Die Direktionen und die obers-
ten kantonalen Gerichte informieren über freie Stellen.36
25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen
Stellenabbau, informiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig
darüber und über die geplanten Massnahmen zu ihren Gunsten.
2 Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der Regel gleichzei-
tig die betroffenen Angestellten und weist sie auf das Beratungsange-
bot nach § 16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch,
beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von neun Monaten zwi-
schen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung,
sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.
3 Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleich-
zeitig die Sozialpartner.
25 1 Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei
mindestens fünf Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiter-
beschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Direktion
oder das oberste kantonale Gericht einen Sozialplan. Die Personal-
verbände werden beigezogen. Das Personalamt leistet Unterstützung.
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
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2 Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von
25 1 Der Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung, e. Begleit-
um Angestellten, die von einer Restrukturierung oder einem Stellen- angebote
abbau betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.
2 Für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen wie Aus- oder
Weiterbildungen, Hilfeleistungen für fremdsprachige Angestellte oder
psychologische Beratungen kann der Kanton Beiträge bis zu höchstens
vier Monatslöhnen leisten.
3 Soweit die Kosten für Massnahmen nach Abs. 2 über Fr. 5000
liegen, werden sie zur Hälfte von der Abfindung abgezogen. In Härte-
fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
25 Geraten Mitarbeitende durch eine Entlassung in eine f. Härtefälle
Notlage, die durch die Leistungen gemäss den übrigen Bestimmungen
dieser Verordnung nicht genügend aufgefangen wird, kann die Direk-
tion im Einvernehmen mit dem Personalamt besondere Regelungen
treffen.
58 1 Die Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes und § 7 g. Höhe der
der Personalverordnung³ wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monats- Abfindung
lohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüg-
lich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.
2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens festge-
setzt
Dienstjahre
5-14
15-24
ab 25
Alter
35-50
1-6
2-7
3-8
ab 51
2-7
3-8
4-9
3 Innerhalb des Rahmens werden die persönlichen Verhältnisse, die
Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts berücksich-
tigt.
20 1 Die Abfindung wird festgesetzt durch
a. den Regierungsrat für das von ihm angestellte Personal,
b. die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Gerichte,
c. die vorgesetzte Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt
für das übrige Personal.
1.4.25-128
7
h. Verfahren;
Kürzung26
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2 Eine Abfindung wird als Einmalzahlung ausgerichtet und bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Anstelle der Einmal-
zahlung kann vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses dessen Ver-
längerung vereinbart werden.58
3 Wird einer oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeit-
geberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstel-
lung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung unabhängig
vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um das während der
Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.
4 Wird keine oder keine zumutbare neue Anstellung angeboten oder
vermittelt, wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfin-
dungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.58
5 Unterlässt die oder der Angestellte die Information der verfügen-
den Stelle, so erkundigt sich diese nach Ablauf der Abfindungsdauer
nach dem erzielten Einkommen und verfügt die Rückforderung.
Kündigung
im Zusammen-
hang mit der
Leistung oder
dem Verhalten
Entlassung
invaliditäts-
halber
Altersrücktritt
58 1 Auf das Ansetzen einer Frist zur Verbesserung gemäss § 19
des Personalgesetzes kann insbesondere verzichtet werden, wenn fest-
steht, dass die betroffene Person während der Frist
a. auch mit angemessenen Förderungsmassnahmen nicht in der Lage
sein wird, ihre Leistung oder ihr Verhalten genügend zu verbessern,
oder
b. nicht gewillt ist, ihre Leistung oder ihr Verhalten zu ändern.
2 Fällt die Leistung oder das Verhalten innerhalb eines Jahres seit
Ablauf der Frist zur Verbesserung erneut mangelhaft bzw. unbefrie-
digend aus, kann ohne Ansetzen einer neuen Frist zur Verbesserung
gekündigt werden.
42 1 Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt in der Regel auf
das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats. Ist der
Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten
vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invalid-
erklärung folgenden Monats. Die Auflösung ist mindestens einen vol-
len Monat im Voraus zu verfügen.
2 Die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und 3 sowie
41 Die Angestellten können den Altersrücktritt in höchs-
tens zwei Schritten vollziehen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse
zulassen.
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D. Rechtsschutz
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1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Kostenersatz
Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung
ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als
notwendig, so übernimmt der Kanton42 mindestens die Kosten des erst-
instanzlichen Rechtsschutzes. Die betroffene Person informiert die
Direktion so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzun-
gen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachtei-
ligen dienstlichen Folgen haben.
2 In Auseinandersetzungen, bei denen der Kanton42 Gegenpartei
ist, bezahlt er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsen-
den Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachge-
wiesen wird.
3 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amts-
pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er
zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.
4 Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses anwendbar.
E. Datenschutz und Datenbearbeitung 42
42 1 Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. Personaldossier
Dieses kann elektronisch geführt werden.
a. Führung und
2 Die Direktionen oder die dazu ermächtigten Ämter und das zustän- Zuständigkeit
dige oberste kantonale Gericht bezeichnen die zur Führung der Perso-
naldossiers zuständigen Stellen und regeln den Zugriff. Niemand darf
sein eigenes Personaldossier führen.
und Inhalt
42 1 Das Personaldossier kann in ein Haupt- und in Neben- b. Gliederung
dossiers unterteilt werden. Nebendossiers können insbesondere ange-
legt werden für den Lohn, Versicherungen, ärztliche Zeugnisse und
Gutachten sowie für bestimmte Ereignisse. Nebendossiers können auch
für Daten mehrerer Personen angelegt werden.
2 Das Personaldossier enthält insbesondere
a. Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse,
b. Daten aus dem Bewerbungsverfahren,
c. Verfügungen sowie die dazugehörenden Unterlagen,
d. Unterlagen zu Lohn und Versicherungen,
e. Mitarbeiterbeurteilungen,
f. Unterlagen zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,
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g. Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen,
h. Unterlagen über Aus- und Weiterbildung sowie Karriereplanung,
i. ärztliche Zeugnisse, Gutachten und für das Arbeitsverhältnis not-
wendige Unterlagen zu Case Management,
j. Unterlagen über besondere Ereignisse und Verfahren.
3 Ausserhalb des Personaldossiers dürfen lediglich Personalunter-
lagen bearbeitet werden, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als
persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind. Diese
Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer-
den. Sie werden vernichtet, wenn
a. sie ins Personaldossier übergeführt werden,
b. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,
c. die oder der Angestellte die Stelle wechselt,
d. seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.
c. Auf-
bewahrung
d. Überprüfung
und
Aussonderung
e. Archivierung
und
Anbietepflicht
f. Interner
Stellenwechsel
42 Das Personaldossier wird durch organisatorische und tech-
nische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Ver-
änderungen durch unbefugte Personen geschützt.
42 1 Personaldossiers werden während der Anstellung perio-
disch überprüft. Personendaten, die weder für die Aufgabe der betref-
fenden Dienststelle noch für die Begründung, Durchführung oder
Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Erstellung eines Ar-
beitszeugnisses notwendig sind, werden im Hinblick auf eine spätere
Archivierung ausgesondert.
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden aus dem Per-
sonaldossier alle Unterlagen ausgesondert, die nicht mehr aufgrund
gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenz-
auskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Arbeits-
verhältnis notwendig sind.
42 1 Ausgesonderte Unterlagen werden während des Arbeits-
verhältnisses verschlossen aufbewahrt.
2 Personaldossiers und ausgesonderte Unterlagen werden nach Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren nach Ablauf
des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.
3 Sowohl Personaldossiers als auch ausgesonderte Unterlagen wer-
den dem Staatsarchiv gemäss § 8 des Archivgesetzes vom 24. Septem-
ber 19956 angeboten. Unterlagen, die das Staatsarchiv nicht übernimmt,
werden vernichtet.
42 1 Bei einem Stellenwechsel in eine andere Verwaltungsein-
heit wird das Personaldossier nicht übertragen.
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
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2 Für die neue Verwaltungseinheit notwendige Informationen wer-
den weitergegeben.
42 1 Der zuständige Personaldienst gewährt Mitarbeitenden Einsichtsrecht
auf Gesuch Einsicht in ihr Personaldossier.
2 Das Einsichtsrecht kann eingeschränkt werden, wenn überwie-
gende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
und Lohn-
42 1 Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssys- Zentrales
tem dient der Lohnverarbeitung, der einheitlichen Anwendung des Personal-
Personalrechts, dem Personalcontrolling, der Personalführung, der management-
Erstellung der Personal- und Lohnstatistik und des Geschäftsberichts administrations-
sowie dem Verkehr mit den Sozialversicherungen und der Vorsorge- system
einrichtung.
2 Im Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dürfen
insbesondere folgende Personendaten bearbeitet werden
a. Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Zivilstand,
b. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus ausländi-
scher Staatsangehöriger,
c. Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen Partners,
d. die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungs-
trägern und zur Erhebung der Quellensteuer,
e. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,
f. für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der
oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,
g. Stellenbeschreibung,
h. Stellenplan,
i. Ausbildung und berufliche Laufbahn,
j. Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Wei-
terbildung,
k. Absenzen und Urlaube,
l. Bezüge der Angestellten, wie Dienstkleider oder Schlüssel,
m. Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffent-
liche Ämter,
n. Mitarbeiterbeurteilung,
o. weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben.
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3 Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle
bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs. 1 not-
wendig ist, insbesondere Daten über Eintritt und Anstellungsdauer,
Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungs-
modalitäten.
4 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte sowie die
Ämter, Gerichte und Notariate haben nur Zugriff auf die Personen-
daten ihres Personals. Die Direktionen und die obersten kantonalen
Gerichte regeln die Zugriffsrechte im Einzelnen.
5 Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem wird
vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch
unbefugte Personen geschützt. Änderungen werden protokolliert.
6 Das Personalamt setzt die Anforderungen an die Schnittstellen
zum zentralen Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem
fest.
Dezentrale
Personal-
management-
systeme
Meldepflichten
der
Angestellten
Benützung
technischer
Einrichtungen
42 1 Der Regierungsrat setzt die Anforderungen an dezent-
rale Personalmanagementsysteme fest.
2 In dezentralen Personalmanagementsystemen können bearbeitet
werden
a. Daten aus dem Personalmanagement- und Lohnadministrations-
system,
b. weitere für die Personalführung notwendige Daten, insbesondere
für die Zeit- und Leistungserfassung.
42 1 Die Angestellten melden Änderungen der Daten gemäss
1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, namentlich
Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Ge-
brauch notwendigen Daten aufgezeichnet werden.42
2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen
nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.
3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung
und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische und tech-
nische Massnahmen zu unterbinden.
4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Benüt-
zungen können Kontrollen durchgeführt werden.
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
III. Lohn
A. Allgemeine Bestimmungen
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1 Die Funktionen werden in folgende Bereiche gegliedert
1: Administrative Funktionen,
2: Technische und handwerkliche Funktionen,
3: Funktionen der Justiz (ohne Rechtspflege) und der Polizei,
4: Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funk-
tionen der Forschung,
5: Land-, forst- sowie hauswirtschaftliche Funktionen und Funktionen
des Hausdienstes,
6: Funktionen der Rechtspflege.
zu.
2 Das Personalamt ordnet die Funktionen den Funktionsbereichen
3 Der Regierungsrat umschreibt die Richtpositionen für die Funk-
tionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben
übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6.
Funktions-
bereiche,
Richtpositions-
umschreibungen
1 Die zur Festsetzung des Stellenplans zuständige Instanz Klassenrahmen
kann ausnahmsweise im Stellenplan für eine Stelle einen Rahmen von
höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen
Richtpositionen festlegen. Dies gilt namentlich
a. in Ausbildungsverhältnissen,
b. für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabs-
stellen, zur Vermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Ab-
ständen,
c. in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in
den Klassen 1 bis 8.
2 In den Fällen nach Abs. 1 bestimmt die zur Festsetzung der Stel-
lenpläne zuständige Instanz nach § 10 Personalverordnung³ die jewei-
lige Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende
Änderung des Arbeitswertes voraus.
Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einrei- Teilzeit-
hungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungs- beschäftigte
grad entlöhnt. Dies gilt sinngemäss für Inhaberinnen und Inhaber ver-
schiedener Teilfunktionen.
Wo diese Verordnung auf Lohnklassen abstellt, ist die per- Massgebende
sönliche Lohnklasse der Angestellten massgebend, soweit nichts ande- Lohnklasse
res bestimmt ist.
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Anfangslohn
Termine für
Individuelle
Lohnerhöhun-
gen, Rück-
stufungen
und Zulagen 32
Ergänzende
Bestimmungen
1 Anfangseinreihungen in einer Leistungsklasse müssen be-
gründet und von der vorgesetzten Direktion oder vom zuständigen
obersten kantonalen Gericht genehmigt werden.32
2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können
nach übereinstimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des
Anfangslohnes erlassen.
40 1 Ordentlicher Termin für Individuelle Lohnerhöhungen
ist der 1. April.
2 Individuelle Lohnerhöhungen als Anerkennung für den Erwerb
eines besonderen Fachausweises oder den Abschluss einer beruflichen
Weiterbildung, an der ein hohes dienstliches Interesse besteht, können
ausnahmsweise auch ausserhalb des ordentlichen Termins auf Beginn
eines Monats vorgenommen werden.
3 Rückstufungen im Sinne der Personalverordnung³ sind unter Be-
rücksichtigung der Kündigungsfrist jederzeit zulässig.20
4 Zulagen für besondere Dienstleistungen, Funktionszulagen, Ein-
malzulagen und Anreize gemäss der Personalverordnung³ sind nicht
an den Termin für Individuelle Lohnerhöhungen gebunden.
32 1 Der Regierungsrat beschliesst mit dem Budget den pro-
zentualen Anteil der Lohnsumme für Individuelle Lohnerhöhungen
und Einmalzulagen.
2 Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leis-
tungsklasse wird der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der
neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt.
3 Das Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes gemäss Abs. 2
gilt auch, wenn eine Stelle neu eingereiht wird.
Interne
Verpflegung,
Dienst- und
Mietwohnung
Lohnauszahlung
a. Zeitpunkt,
Vorschüsse
1 Der Regierungsrat regelt die Lohnabzüge für interne Ver-
pflegung.
2 Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Perso-
nalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richt-
linien der Finanzdirektion festgesetzt.
3 Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Angestell-
ten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei
der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vor-
behalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität, Tod
oder andern besondern Umständen.
1 Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalender-
monats ausbezahlt.
14
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
2 Vorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Falle einer
Notlage der oder des Angestellten ausbezahlt werden. Der Vorschuss
muss vom Amt, Gericht oder Notariat schriftlich bewilligt werden.
1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits- b. Zeitpunkt
verhältnisses im Verlaufe eines Monats wird der Lohn nach den zum des Ein- und
Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.
2 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten
Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem
letzten Sonntag ausgerichtet.
3 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom
ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeits-
tag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausge-
richtet.
Austritts
20 Soweit besondere Dienstkleider notwendig sind, werden Dienstkleider,
sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Direktionen, die obersten militärische
kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen
regeln deren Art, Zuteilung und Verwendungszeit.
Uniform
Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse Von Angestell-
die Entschädigung für Räume fest, die Angestellte zur dienstlichen ten gestellte
Verwendung zur Verfügung stellen.
B. Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstaltersgeschenk
Diensträume
32
1 Eine Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personal- Einmalzulagen
verordnung³ kann als Auszeichnung an einzelne Personen oder Grup- und andere
pen ausgerichtet werden. Sie beträgt mindestens Fr. 500 und höchstens
Fr. 8000 pro Person und Jahr.
2 Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalzulage sind
qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen nach
der entsprechenden Stellenbeschreibung übersteigen, wie eine sehr
gute Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs,
eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung,
eine besonders erfolgreiche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein
Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des
Arbeitsklimas führt. Eine Mitarbeiterbeurteilung ist nicht erforder-
lich.
Anreize
1.4.25-128
15
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
3 Anstelle einer Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personal-
verordnung³ kann bezahlter Urlaub bis zu zehn Tagen gewährt oder
ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von Fr. 500 ausgerichtet werden.
Urlaub ist zu gewähren, sofern die oder der Angestellte dies wünscht
und der Betrieb es zulässt.
4 Für Einmalzulagen können bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert
werden. Budgetiert der Regierungsrat keinen prozentualen Anteil für
Einmalzulagen, kann der Anteil für Individuelle Lohnerhöhungen auch
für Einmalzulagen verwendet werden.40
1 Das Dienstaltersgeschenk wird nach dem Grundlohn
zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen mit Lohncharakter,
jedoch ohne Familienzulage30, berechnet.
2 Das Dienstaltersgeschenk entspricht einem Achtzehntel, für 25
Dienstjahre einem Zwölftel und für 40 Dienstjahre einem Neuntel des
Jahresgrundlohnes.17
1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die
Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Be-
schäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.
2 In besondern Fällen wird das Dienstaltersgeschenk von der Direk-
tion oder dem dazu ermächtigten Amt im Einvernehmen mit dem
Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht fest-
gesetzt.
3 Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion
teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das Dienstaltersgeschenk nur für die
Vollbeschäftigung.
4 Bestehen mehrere Teilzeitanstellungen, wird das Dienstalters-
geschenk anteilmässig auf die Anstellungen aufgeteilt.20
1 Der mit Vollendung von 21 Dienstjahren auszurichtende
Teilbetrag des nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes beträgt
a. 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,
b. 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,
c. 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,
d. 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.
2 18
1...18
2 Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder in
anderer geeigneter Form bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach
Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann
einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren.
16
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
3 Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der
Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.
1 Die Auszahlung oder Teilauszahlung des Dienstalters-e. Auszahlung
geschenkes erfolgt im Monat der Fälligkeit.
2 Die oder der Angestellte muss in der Regel bis spätestens drei
Monate vor Fälligkeit erklären, ob die Auszahlung gewünscht wird.
C. 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember ausgerichtet. Auszahlung
1 Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf
a. Teil-Jahreslöhne gemäss §§ 30–32 Personalverordnung³,
b. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss
§§ 25, 26 Abs. 1 und 2 sowie 27 Personalverordnung³.
2 Zulagen gemäss Abs. 1 lit. b werden in 12 gleichmässige Beträge
aufgeteilt.
Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf
a. Taggeldern und weiteren Vergütungen gemäss §§ 33–41 Personal-
verordnung³,
b. Ersatz von Barauslagen,
c. Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst,
d.30 Familienzulagen.
Besondere
Anwendungs-
fälle
Ausnahmen
vom Anspruch
Sonderfälle werden für das Personal der Verwaltung von Sonderfälle
der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates im Einvernehmen mit
dem Personalamt, für das Personal der Rechtspflege durch das zustän-
dige oberste kantonale Gericht oder dessen Verwaltungskommission
geregelt.
D. Kommissionen und Nebenämter15
1 Die Taggelder gemäss §§ 34, 38 und 39 der Personalverord- Taggelder,
nung³ betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1/260 des Jahresloh- Sitzungsgelder,
nes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse.36
Spesen
1.4.25-128
17
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
2 Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthal-
ten, wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktio-
nen sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss
den Ansätzen für die Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.
Darin inbegriffen ist die ordentliche Sitzungsvorbereitung.
3 Besondere Arbeiten im Auftrag der Kommission werden mit Fr. 70
pro Stunde entschädigt. Die Kommission kann im Einvernehmen mit
der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten pauschale
Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie für die Bearbeitung beson-
ders anspruchsvoller Aufgaben den Stundenansatz auf höchstens das
Doppelte erhöhen.
4 Die Direktion und das Verwaltungsgericht können für die Über-
nahme besonderer Funktionen wie Präsidium oder Aktuariat pauschale
Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12 000 vorsehen.
5 Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohn-
ort zum Sitzungsort zu.
6 Beträgt die voraussichtliche oder tatsächliche Entschädigung der
Kommissionstätigkeit mindestens 20% des Jahreslohnes gemäss Lohn-
klasse 18, Lohnstufe 9, gelten die folgenden Bestimmungen des Per-
sonalrechts sinngemäss: §§ 43 und 44 der Personalverordnung³ sowie
§§ 58–77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.42
Besondere
Anwendungs-
fälle
Periodische
Anpassung,
besondere
Vereinbarung,
IV. Teuerungszulage und Familienzulagen 30
A. Teuerungszulage
Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf
a. Jahreslöhnen oder Teilen davon gemäss §§ 30, 31 und 32 Personal-
verordnung³,
b. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss
§§ 25, 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung³,
c. Taggeldern und Vergütungen gemäss §§ 34 bis 39 Personalverord-
nung³.
1 Der Regierungsrat passt periodisch der Teuerung an
a.15 die Vergütungen für die Tätigkeit in Kommissionen und Neben-
ämtern,
Zweifelsfälle b. den Ersatz von Barauslagen,
с.
Vergütungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.
2 Vorbehalten bleiben ferner Arbeitsverhältnisse, in denen der Lohn
oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.
18
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
3 In Zweifelsfällen in Bezug auf den Anspruch oder die Berech-
nung der Teuerungszulage entscheiden beim Personal der Verwaltung
die Finanzdirektion und beim Personal der Rechtspflege die obersten
kantonalen Gerichte.
B. Familienzulagen 30
Unfall
30 Die Zulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit Anspruch bei
oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein- Krankheit und
kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder
unter die Mindesthöhe gemäss dem massgebenden Bundesrecht und
dem kantonalen Einführungsrecht fällt.
§§ 59-62.31
1 Die Zulage wird durch die Zahlstelle festgesetzt, welche Zuständigkeit,
den Lohn berechnet.
2 Zweifelsfälle über den Anspruch auf die Zulage, über deren
Berechnung oder Ausrichtung werden im Einvernehmen mit dem
Personalamt entschieden.30
3.31
4.31
Zweifelsfälle
V. Ersatz der dienstlichen Auslagen, Sachschaden
1 Als Spesen gelten die Auslagen, die den Angestellten in Grundsatz
Ausübung ihrer Tätigkeit am Amtssitz oder auf Dienstreisen anfallen.
2 Die Angestellten sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu
halten. Aufwendungen, die für die Amtsausführung nicht notwendig
sind, tragen sie selbst.
1 Grundsätzlich werden die anfallenden Spesen nach Spesen- Vergütung
ereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet.
2 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von
ihnen ermächtigten Amtsstellen können für Angestellte oder Berufs-
gruppen mit regelmässig anfallenden Spesen Pauschalen festlegen.
Diese sind bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens
alle vier Jahre, zu überprüfen.20
1 Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Bil- Fahrtkosten
lette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster a. Öffentliche
Klasse verrechnet werden.
Verkehrsmittel
1.4.25-128
19
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
2 Wer regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützt,
erhält die Kosten eines Halbtaxabonnements vergütet. In diesen Fäl-
len werden Billette zur halben Taxe entschädigt, in den übrigen Fällen
zur vollen Taxe.
3 Die Direktion oder das oberste kantonale Gericht können bei
dienstlichem Interesse Beiträge an weitere Abonnements bewilligen
oder solche zur Verfügung stellen.
b. Flugzeuge
1 Bei Benützung von Flugzeugen werden grundsätzlich die
Kosten der Economy-Klasse entschädigt. Die Vergütung der Business-
Klasse ist in Ausnahmefällen zulässig.
2 Es sind die günstigsten Flugverbindungen zu wählen, wobei Rabatt-
vereinbarungen mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind.
3 Die Finanzdirektion informiert über Rabattvereinbarungen und
erlässt Richtlinien über das Buchen von Flugreisen.
c. Private
Fahrzeuge
1 Grundsätzlich sind für Dienstreisen öffentliche Verkehrs-
mittel zu benützen.
2 Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden
nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit-
oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffent-
lichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung
stehen.
3 Die Kilometerentschädigung beträgt für die Benützung eines28
Autos
70 Rp.
Motorrades mit Hubraum über 50 cm³: 40 Rp.
Motorfahrrades und Fahrrades
30 Rp.
4 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder
schnellste Weg vom Wohnort über die Dienststelle oder direkt nach
den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über die Dienststelle oder
direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg
benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurück-
gelegten Kilometer vergütet.
5 In besondern Fällen können die Direktion, das zuständige oberste
kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Amt, Gericht oder Nota-
riat die Kilometerentschädigung pauschal festlegen.
6 Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privat-
fahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung wer-
den nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion
abgeschlossenen Versicherung gedeckt. Einen Selbstbehalt dieser Ver-
sicherung trägt der Arbeitgeber, soweit er Fr. 300 übersteigt.
20
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
1 Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärti- Verpflegungs-
gen Verpflegung besteht nicht.
2 Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienst-
lichen Tätigkeiten werden die tatsächlichen Kosten, welche Fr. 15
übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.
3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen
an die Mittagsverpflegung, insbesondere an Lunch-Checks und die
Vergünstigungen in Personalrestaurants.
4 Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, können Angestellte Dritt-
personen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet.
kosten
1 Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Übernachtungs-
Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenhei- kosten
ten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie
entschädigt werden.
2 Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich
Frühstück, aber ohne Privatauslagen.
Bei Dienstreisen werden pro Tag Nebenauslagen pauschal Nebenauslagen
gemäss folgenden Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als
fünf Stunden: Fr. 5
acht Stunden: Fr. 10.
1 Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch Auslandreisen
die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder durch
die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und Notariate. Den Anträgen
sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizu-
legen.
2 Die Vergütungen gemäss §§ 69 und 71 können angemessen erhöht
werden.
1 Die Abrechnungen über Spesenvergütungen sind in der Abrechnung
Regel am Ende jeden Monats zusammen mit den Belegen und mit
folgenden Angaben einzureichen
a. Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthaltes,
b. Dauer der Dienstreise,
c. Höhe der vergütungsberechtigten Mehrauslagen für Hauptmahl-
zeiten,
d. Nebenauslagen,
e. Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl,
f. weitere Auslagen, wie Vergütungen für das Übernachten.
2 Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen.
1.4.25-128
21
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Besondere
Regelungen
Private
Benützung
von Telefon, Fax
und Computer
Parkplätze
Sachschäden
1 Die Direktionen orientieren das Personalamt über Rege-
lungen, die sie zum Vollzug der Vorschriften über den Ersatz von Bar-
auslagen erlassen.
2 Sonderfälle, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht er-
fasst werden, werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem
Personalamt sowie von den obersten kantonalen Gerichten geregelt.
1 Die private Benützung von Telekommunikationsmitteln
ist zu vergüten, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt.
2 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln
den regelmässigen Einzug dieser Taxen und deren Ablieferung an die
Staatskasse.
3 Für die private Benützung von Fotokopierern und Druckern
legen die Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung, die obers-
ten kantonalen Gerichte für das Personal der Rechtspflege Taxen fest.
4 Stellen Angestellte ihre privaten Bürogeräte sowie Telefone an
ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig zur Verfügung, kann ihnen
mit Zustimmung der nach Abs. 3 zuständigen Instanz eine Entschädi-
gung oder ein Beitrag an die Anschaffungskosten ausgerichtet werden.
1 Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motor-
fahrzeuges einen Platz innerhalb kantonaler42 oder vom Kanton42
gemieteter Liegenschaften benützen, haben dafür grundsätzlich eine
Gebühr zu entrichten.
2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.
Sachschäden als Folge eines erhöhten Berufsrisikos können
von den Direktionen ganz oder teilweise ersetzt werden.
VI. Ferien und Urlaub, Elternschaft, Krankheit, Unfall und Tod,
Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst51
Massgebender
Lohn
Als Lohn im Sinne der Bestimmungen des VI. Abschnitts
gelten der Grundlohn zuzüglich ständige Zulagen mit Lohncharakter.
22
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
A. Ferien
47 1 Den Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferien-Ferienanspruch
anspruch zu
a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden
b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
21. Altersjahr vollenden
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden
d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden
2 Der Anspruch nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem jeweiligen Be-
schäftigungsgrad.
46 1 Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Ver-
hältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalender-
jahr gewährt. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine
Lohnrückforderung vorbehalten.
2 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen
Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger
Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfall wird der
Ferienanspruch nach Ablauf der ersten drei Monate unabhängig vom
Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um
einen Zwölftel gekürzt.
3 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate
wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstausset-
zungen wegen Krankheit und Unfall bei einer erneuten Dienstausset-
zung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt.
4 Sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr bereits bezogen, wird
die Ferienkürzung vom Ferienanspruch des folgenden Kalenderjahres
abgezogen.
47 Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte
im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Mona-
ten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zu-
schlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden.
47 1 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er
nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht, soweit dies
mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist, und sorgt dafür, dass
sich Angestellte ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten.
2 Grundsätzlich sind zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend
und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.
1.4.25-128
177.111
a. Grundsatz
27 Tage
25 Tage
27 Tage
32 Tage
b. Kürzung
Stundenlohn
Bezug
der Ferien
23
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
3 Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder trifti-
gen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sind bis spä-
testens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Der Übertrag
von nicht bezogenen Ferien sowie der ausnahmsweise Vorbezug von
Ferien bedürfen der Bewilligung der Verwaltungseinheit.
1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien
fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder
Sonntage handelt.
2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem
ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet.
1 Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten.
Ausgenommen bleiben
a. der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis
unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien
jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor
Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten,
b.20 Ferien, die beim Tod der oder des Angestellten noch nicht bezo-
gen sind.
2 Die Abgeltung von Ferien bedarf der Bewilligung der Direktion
oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.
B. Urlaub, Abordnungen
1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen-
heiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die bean-
spruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten.
2 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs
ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.
3 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung
von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden.
59 1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit
Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflege-
verhältnisse. Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit
der Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für die Lebenspartne-
rin oder den Lebenspartner und die eingetragene Partnerin oder den
eingetragenen Partner.
2 Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt,
die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.
24
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
3 Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:51
Ereignis
a.
Eigene Hochzeit
Urlaub
3 Arbeitstage
b. Hochzeit eines eigenen Kindes,
c.
von Geschwistern, eines Elternteils
Krankheit oder Unfall in der Familie
wenn andere Hilfe fehlt
bei Familien mit eigenen
Kleinkindern oder Kindern
im schulpflichtigen Alter
wenn ein Familienmitglied
im Sterben liegt
d. Tod der Ehegattin oder des
Ehegatten, der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen
Partners, eines Kindes oder der
Eltern
e.
Tod der Schwiegereltern,
von Schwiegertöchtern, Schwieger-
söhnen und Geschwistern
f. Tod von Grosseltern, Ehegatten
oder eingetragenen Partnerinnen
und Partnern von Geschwistern,
Geschwistern der Ehegattin, des
Ehegatten, der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen
Partners, Enkeln, Tanten oder
Onkeln
g. Tod anderer Verwandter
oder von Dritten
1 Arbeitstag
die notwendige Zeit,
höchstens 2 Arbeitstage
pro Ereignis
die notwendige Zeit,
höchstens 5 Arbeitstage
pro Ereignis
2 Arbeitstage
3 Arbeitstage
2 Arbeitstage
1 Arbeitstag, im Falle der
Erledigung von Formali-
täten im Zusammenhang
mit dem Todesfall
2 Arbeitstage
die notwendige Zeit
zur Teilnahme an der
Beerdigung, höchstens
1 Arbeitstag
1.4.25-128
25
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
b. Persönliche Angelegen- heiten
Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub
gewährt
Ereignis Urlaub
a. Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit
b. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit,
höchstens 5 Arbeitstage,
weiter gehende Zeit-
aufwendungen sind zu
kompensieren
c. Wohnungs- und Zimmerwechsel 1 Arbeitstag
d. An- und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit
2 Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird
bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt.
3 Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten können Eltern
die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis
höchstens fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.
c. Militär, Zivilschutz
1 Für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee
wird bezahlter Urlaub für höchstens vier Kurse während des gesamten
Arbeitsverhältnisses gewährt.
2 Für militärische Marschgruppenanlässe wird die notwendige Zeit
gewährt, höchstens vier Tage pro Kalenderjahr.
3 Für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz wird die notwen-
dige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr jedoch höchstens 20 Arbeitstage,
eingeschlossen obligatorische Dienstleistungen.
d. Personal- verbände
57 1 Je fünf Vorstandsmitgliedern der ständigen Verhandlungs-
partner oder deren Stellvertretung wird für verbandsinterne Sitzungen
die notwendige Zeit gewährt, jedoch höchstens zehn Arbeitstage pro
Kalenderjahr.
2 Einem Mitglied eines ständigen Verhandlungspartners wird wie
folgt Urlaub gewährt
a. für Sitzungen mit der Verwaltung die notwendige Zeit,
b. für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschwei-
zerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige
Zeit, höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr.
3 Amtsstellen, bei denen Vorstandsmitglieder oder Delegierte im
Sinne von Abs. 1 und 2 beschäftigt sind, berücksichtigen, soweit mög-
lich, bei der Arbeitszuteilung die Beanspruchung für die Verbands-
tätigkeit angemessen.
26
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
20 1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kader- e. Verschiedene
kursen werden pro Kalenderjahr höchstens 20 Arbeitstage Urlaub Tätigkeiten
gewährt. Den Instruktorinnen und Instruktoren sowie für Einsätze in
Ernstfällen wird die notwendige Zeit gewährt.
2 Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne des Obligationenrechts
sowie Jugend- und Sportkurse, Schützenmeister- und Jungschützen-
kurse und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeits-
tage Urlaub pro Jahr gewährt.
3 Für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes wird
die notwendige Zeit bewilligt.
4 Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sport-
lichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler
Bedeutung wird die notwendige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei
Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die notwendige
Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.
Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und f. Humanitäre
Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophen- Einsätze
hilfskorps und des IKRK wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb
von zwei Jahren höchstens vier Monate.
1 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gerichtg. Zuständig-
oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die keiten
Gewährung von bezahltem Urlaub.20
2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und
das Notariatsinspektorat können im Einzelfall für weitere Ereignisse,
wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen
Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren.20
3...21
1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Unbezahlter
Verhältnisse es gestatten.
2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder
die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewäh-
rung von unbezahltem Urlaub.
3...21
Urlaub
1 Als Abordnung gilt jede Delegation an eine Veranstaltung, Abordnung
wie an einen Kongress, eine Tagung, an Aus- und Weiterbildungskurse.
2 Abordnungen sind formell zu verfügen, ausgenommen solche bis
zu fünf Arbeitstagen und solche für den Besuch von Kursen der inter-
nen Aus- und Weiterbildung.20
1.4.25-128
27
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Externe Weiterbildungs- veranstaltungen
1 Für externe Weiterbildungsveranstaltungen können be- zahlter Urlaub und Beiträge gewährt werden.
2 Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen.
3 Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn, umfassen und für die Dauer von höchstens vier Jahren seit dem Ende der Veranstaltung festgelegt werden.
4 Die vollumfängliche Rückforderung der Kosten ist nur innerhalb des ersten Jahres zulässig.
Zuständigkeit für Abord- nungen und Beiträge an externe Weiter- bildungen
1 Für Abordnungen und die Bewilligung von Beiträgen an externe Weiterbildungsveranstaltungen sind die Direktion, das zustän- dige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zustän- dig.
2 Sie können die Zuständigkeiten für Abordnungen an die Ämter, Gerichte und Notariate übertragen.20
Mutterschafts- urlaub
C. Elternschaft20
20 1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter- schaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub ange- rechnet.
2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub entsprechend der verlängerten Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach der Bundesgesetzgebung über den Erwerbsersatz. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. 53
3 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches redu- ziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
4 Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.
28
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
5 Stirbt der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil
während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, hat die Ange-
stellte Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub. Sie kann diesen
Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach
dem Tod wochen- oder tageweise beziehen.61
59 1 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen Urlaub des
und auf einen unbezahlten Urlaub von einem Monat hat
anderen
Elternteils
a. im
a. der Angestellte, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen
rechtlicher Vater ist oder innerhalb der auf die Geburt folgenden Allgemeinen
sechs Monate dessen rechtlicher Vater wird,
b. die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen
rechtlicher anderer Elternteil ist.
2 Der bezahlte Urlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt
des Kindes bezogen werden. Während des Bezugs des bezahlten Urlaubs
nach § 96 b wird diese Rahmenfrist unterbrochen. Er kann wochen- oder
tageweise bezogen werden. Der unbezahlte Urlaub muss innert zwölf
Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Bei der Bestim-
mung des Zeitpunkts und der Aufteilung der Urlaube ist auf die betrieb-
lichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.62
3 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete
Entschädigung steht im Umfang des bezahlten Urlaubs der Staatskasse
zu.
61 1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während
ihres Mutterschaftsurlaubs, hat der rechtliche Vater oder der rechtliche
andere Elternteil Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 16 Wo-
chen. Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinander-
folgenden Tagen bezogen werden.
b. im Falle
des Todes der
Mutter
2 Der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil hat An-
spruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begrün-
det ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.
3 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen gemäss § 96 Abs. 2 VVO
verlängert sich der Urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchs-
tens jedoch um acht Wochen.
53 1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch Besondere
auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungs- Verhältnisse
behörde nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor-
gesehen war.
2 Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über
Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter
das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar.
1.4.25-128
29
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
3 Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Direktion im
Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kan-
tonale Gericht eine angemessene Lösung treffen.
59 1 Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Hinblick
auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter
Urlaub von höchstens acht Wochen gewährt.
2 Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das
Notariatsinspektorat legen den Urlaub des angestellten Elternteils im
Einzelfall fest.
3 Der Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des
Kindes bezogen werden. Er kann wochenweise bezogen werden. Bei der
Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs ist auf die
betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
Lohn-
fortzahlung
D. Krankheit und Unfall
1. Allgemeine Bestimmungen
1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung10 werden hinsichtlich
der Lohnzahlung gleich behandelt.
2 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie
folgt ausgerichtet:20
im ersten Dienstjahr
im zweiten Dienstjahr
100%
3 Monate
6 Monate
anschliessend 75%
3 Monate
6 Monate
3 Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn
während längstens zwölf Monaten.20
4 Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begrün-
dete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder
arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss,
bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht
in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis
zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren.20
5 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Ver-
sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech-
nung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung wer-
den angerechnet.
30
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
24 1 Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihre Meldung,
Arbeit nicht uneingeschränkt ausüben, melden sie dies ihren Vor- Arztzeugnisse
gesetzten so rasch als möglich.
2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine
Woche, reichen sie ihren Vorgesetzten innert angemessener Frist oder
auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Vorgesetzten
und die Personaldienste können auch für Dienstaussetzungen von
weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.
3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen
Monat, reichen die Angestellten jeweils zu Beginn der folgenden
Monate oder gemäss besonderer Weisung der Vorgesetzten oder der
Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein.
4...43
42 1 Die kranken oder verunfallten Angestellten und die Case
Vorgesetzten oder die Personaldienste halten regelmässigen Kontakt. Management
2 Die Vorgesetzten oder die Personaldienste prüfen ein Case Ma-
nagement, wenn die volle oder teilweise Dienstaussetzung oder die
Leistungseinbusse voraussichtlich länger als zwei Monate dauert.
3 Kein Case Management wird durchgeführt, wenn
a. Mitarbeitende ihre Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren
anderen Arbeitgebern ausüben oder
b. die Lohnfortzahlung eingestellt wurde.
4 Lediglich in begründeten Ausnahmefällen wird ein Case Manage-
ment durchgeführt, wenn
a. Mitarbeitende kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze stehen,
b. der kumulierte Beschäftigungsgrad beim Kanton kleiner als 25%
ist oder
c. die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie-
dereingliederung aus medizinischer Sicht nicht zulässt.
5 Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die
von ihnen ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchfüh-
rung eines Case Managements.
41 1 Das Case Management beginnt mit der Einsetzung Durchführung
einer Case Managerin oder eines Case Managers.
2 Es endet infolge
a. vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen
oder an einem neuen Arbeitsplatz,
b. (Teil-)Invalidisierung,
des Case
Managements
1.4.25-128
31
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
c. Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
d. Abbruchs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder durch
den Arbeitgeber.
1 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender
Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere
Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten
Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.
2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander
liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens
bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück.
3 Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krank-
heit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise
arbeitsunfähig, wird ihnen der volle Lohn während längstens drei Mona-
ten weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Anrechnung allfälliger
Taggelder.20
1 Die Versicherungsverträge für die obligatorische Unfall-
versicherung der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten wer-
den von der Finanzdirektion abgeschlossen.
2 Der Kanton42 übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nicht-
berufsunfallversicherung.
3 Die Finanzdirektion regelt mit einem Kollektiv-Versicherungs-
vertrag zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu die-
ser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien werden von den Angestell-
ten getragen.
4 Die Betreuung der Unfallversicherung, insbesondere der Verkehr
mit dem Versicherungsträger, die Koordination mit den Direktionen
und den obersten kantonalen Gerichten sowie die allgemeine Infor-
mation des Personals, obliegt der Finanzdirektion.
5 Die Finanzdirektion regelt besondere Verhältnisse in Bezug auf
einzelne Personalgruppen, Amter oder Gerichte nach Massgabe des
Bundesrechts im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten
kantonalen Gerichten.
6 Die der SUVA unterstellten Ämter verkehren mit dieser direkt,
nehmen aber in grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit der Finanz-
direktion.
7 Die Ämter und Gerichte übergeben neu eintretenden Angestell-
ten die Wegleitung zur Unfallversicherung und informieren sie, ob sie
für Nichtberufsunfall versichert sind. Die aus dem Arbeitsverhältnis
oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Angestellten
informieren sie schriftlich über die notwendige Meldung an ihren
Krankenversicherer.
32
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
8 Die Ämter und Gerichte sorgen für die korrekte Meldung der
Unfälle und die Weiterleitung des Unfallscheins an die Versicherungs-
träger.
42 1 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn
a. die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder
Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden
haben,
b. der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absicht-
lich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer
ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung
ist,
c. ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne von § 100
eingereicht werden,
d. die oder der Angestellte die zumutbare Mitwirkung im Rahmen
eines Case Managements gemäss § 100 a verweigert,
e. die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung ver-
weigert oder verzögert wird.
2 In solchen Fällen setzt die Direktion im Einvernehmen mit dem
Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht die Höhe
der Lohnfortzahlung fest.
3 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens
oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind,
wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhält-
nis wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.
Kürzung
der Lohn-
fortzahlung
1 Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärver- Anrechnung
sicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls a. Taggelder
werden grundsätzlich auf den Lohn angerechnet.
2 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den
Kanton42, soweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem
sie den Lohn übersteigen, werden sie den Angestellten ausbezahlt.
1 Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obli- b. Renten
gatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der
Militärversicherung zugesprochen, hat der Kanton42 das Recht, den
Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nach-
zuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.
2 Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das
zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit
der Finanzdirektion oder das zuständige oberste kantonale Gericht
über die Anrechnung auf den Lohn.
1.4.25-128
33
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
3 Wurde die Rente vor Eintritt in den Dienst des Kantons42 zuge-
sprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.
4 Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich
herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arzt-
oder Therapiebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt
wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
1 Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben Schaden-
ersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Loh-
nes an den Kanton42 abzutreten und bei der Geltendmachung solcher
Ansprüche mitzuwirken.
2 Im Falle der Weigerung kann der Lohn entsprechend gekürzt
werden.
1 Die Direktionen können für Angestellte, die eine gesund-
heitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskont-
rollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.
2 Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, kön-
nen die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigert werden.
2. Besondere Bestimmungen für Berufsunfall und Berufskrankheit
Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden.
3 Bei jeder Entlassung invaliditätshalber ist eine Neuanstellung im
Rahmen des Sozialstellenplans zu prüfen.
1 Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der
obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet
der Kanton42 die vom UVG-Versicherer festgesetzte Invaliditäts- oder
Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.
2 Eine Komplementärrente der Vorsorgeeinrichtung wird auf die
Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.42
34
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von Nicht
Behörden im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über die obligatorisch
Unfallversicherung versichert sind, erbringt der Kanton die dort vor- versicherte
gesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Kanton nicht Personen
durch die Unfallversicherung aufgrund des Haupterwerbs versichert ist.
E. Leistungen im Todesfall
Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter Bemessung
ausgerichtet. Den Hinterbliebenen im Sinne der Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung wird der Lohn auch für die beiden darauf folgen-
den Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Arbeitsverhält-
nis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur
bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.
2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer
vorausgegangenen Kürzung massgebend.
3 Weitergehende Leistungen für Hinterbliebene von Angestellten,
die nicht der Vorsorgeeinrichtung angehörten, sowie in anderen Sonder-
fällen werden im Einzelfall von der Direktion im Einvernehmen mit
dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht
festgelegt.
F. Militär-, Schutz- und Zivildienst
Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit Obligatorischer
wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivil- Militär- und
dienstes den vollen Lohn. Schutzdienst,
2 Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche Zivildienst,
Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetz- Sonderfälle
gebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich
freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst gemeldet
haben.
3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
übereinstimmend die Voraussetzungen für die Rückforderung von
Lohnleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz-
oder Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Dienst des Kan-
tons überschreitet.
1.4.25-128
35
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Freiwilliger
Militär- und
Schutzdienst
Meldepflicht,
Dienst-
verschiebung
Erwerbsersatz
1 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den
Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten
Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die
betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.
2 Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über
obligatorische Dienstleistungen.
Die Angestellten müssen bevorstehende Militär- und
Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde
durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben
sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein
Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.
1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus-
gerichtete Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist der Lohnanspruch
niedriger als die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung
ausbezahlt.
2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die
zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungs-
zulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.
Grundsätze
VII. Arbeitszeit
A. Arbeitszeit, Überzeit
1 Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro
Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Sams-
tag und Sonntag arbeitsfrei sind.
2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim-
mungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse
der obersten kantonalen Gerichte für die Rechtspflege.
3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grund-
sätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeit-
beschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten
Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-
arbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen
Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhe-
tagen in Abzug gebracht.
4 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung
der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.
36
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111
5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können
weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur
Beschäftigungssicherung erlassen.
1 Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen Ruhetage,
Gerichte nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung tref- Öffnungszeiten
fen, gelten neben den Samstagen und Sonntagen
a. als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Kar-
freitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August,
Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt
auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag,
b. als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im
Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des
Knabenschiessens,
c. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden
die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen
Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege-
lungen bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr
festgesetzt.
2 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder
Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt
sinngemäss für Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder
teilweise gearbeitet wird.
3 Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regel-
arbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an
Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Das
Personalamt berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage
entfallenden Stunden.
4 Bei durchgehendem Betrieb wird den Angestellten im Durch-
schnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im
Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und
allgemeine Feiertage fallen.
5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte legen
die Öffnungszeiten der Ämter, Gerichte und Notariate fest. Diese Be-
schlüsse werden im Amtsblatt publiziert.
1 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung Tagesrahmen,
zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
2 Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmun-
gen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäf-
tigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche
Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stun-
den 24 Minuten nicht überschreiten.
Sollzeit,
Regelarbeitszeit
1.4.25-128 37
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Pausen
Arbeitszeitsaldo
a. Grundsatz
b. Übertragung,
Ausgleich und
Vergütung
Arbeit an Sams-
tagen und Sonn-
tagen sowie
ausserhalb des
Arbeitsplatzes
3 Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Auftei-
lung der wöchentlichen Arbeitszeit.
4 Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Be-
rücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse verein-
bart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken
oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.
1 Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine
Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeits-
zeit.
2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens
15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste-
ten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.
2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens
geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesen-
heiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar.
In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Vorgesetz-
ten ausgedehnt werden.
1 Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer
Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten
übertragen werden.
2 Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo
wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein
grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahres-
ende. Das Amt, Gericht oder Notariat kann den Übertrag bewilligen,
wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienst-
lichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war.
3 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo
auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver Arbeits-
zeitsaldo ist ohne Zuschlag zu vergüten, sofern eine Kompensation aus
triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Kann der positive
Saldo aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen
werden, gilt er als Überzeit. Für Kaderangehörige ab Lohnklasse 24
wird nur Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie zusammen mit Überzeit mehr
als 120 Stunden beträgt. Ein negativer Arbeitszeitsaldo kann mit dem
Lohn verrechnet werden.20
An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tages-
rahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zu-
stimmung des zuständigen Amtes, Gerichtes oder Notariates auf den
Arbeitszeitsaldo angerechnet werden.
38
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
20 Bei bezahlter privater Abwesenheit wird höchstens die Private
vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben.
Abwesenheiten
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder Kompensation
durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden.
2 Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze
Arbeitstage kompensiert werden.
3 Die zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag
ist erst nach dem Bezug der Ferien zulässig.46
4 Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürf-
nisse eingeschränkt werden.
1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Überzeit
Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und a. Begriff
ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch bei einem
vollen Pensum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst
die gemäss Dienstplan zu leistende Wochenarbeitszeit überschritten
werden.
2 Überzeit muss durch die Vorgesetzten angeordnet oder ausnahms-
weise im Nachhinein als solche genehmigt werden.
3 Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen
Gründen möglich, gilt Arbeitsleistung gemäss Abs. 1 und 2 nicht als
Überzeit.
4 Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die Vorgesetzten ange-
ordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen.
5 Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist jeden-
falls die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten
kantonalen Gerichtes einzuholen. Die Direktionen können diese Befug-
nis auf ihre Ämter, Abteilungen und Betriebe übertragen.
1 Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechen- b. Ausgleich
der Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im glei-
chen Kalenderjahr, bei Überzeitleistungen während der Nacht über-
dies so rasch als möglich, zu erfolgen.
2 Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich,
wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.
3 21
1 Angestellten bis Lohnklasse 16 wird bei Zeitausgleich für c. Zeitzuschlag
Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von und Vergütung
25% gewährt.20
1.4.25-128
39
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
2 Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden = 1/2184 des Jahres-
lohnes. Besteht Anspruch auf eine Vergütung für Nacht-, Sonntags-
und Schichtdienst, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum
massgebenden Stundenansatz hinzugezählt.
3 Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden
vergütet. Die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht
kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl vergüten.20
1 Angestellten der Lohnklassen 24–29 steht bei erheblichen
angeordneten Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein
Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Als erheblich gelten Überzeit-
leistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr.
2 Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte
der Klassen 24–29 entscheidet beim Personal der Verwaltung die
Direktion, beim Personal der Rechtspflege das zuständige oberste
kantonale Gericht. Die Vergütung erfolgt ohne Zuschlag.20
1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persön-
liche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten
aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeit-
buchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme
durch ihr Visum.
2 Die einzelnen Angestellten sind verantwortlich für die Richtig-
keit ihrer Monatsabrechnung.
3 Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der
bestehenden EDV-Infrastruktur.
4 Die Direktionen können ihren Bedürfnissen entsprechend eine
Projektzeiterfassung einführen.
Die Ämter bestimmen mindestens eine Stelle für die Ad-
ministration der Arbeitszeitregelung. Ihr obliegen, soweit die Direk-
tion nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere
a. die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen
Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien
und Militärdienst für alle Angestellten ihres Amtes. Diese Jahres-
kontrollen werden aufgrund der Monatsabrechnungen nachgeführt
und sind im Falle von Differenzen verbindlich.
b. die Instruktion des neu eintretenden Personals.
Die Direktionen oder die von ihnen hiezu ermächtigten
Ämter können, soweit besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Team-
arbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeit-
regelungen festlegen.
40
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
B. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst
177.111
1 Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Arbeits- Vergütung
leistungen in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sams- für Nacht-,
tagen und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr wird eine Ver- Sonntags- und
gütung von Fr. 5.75 pro Stunde ausgerichtet.38 Schichtdienst,
2 Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens Zeitgutschrift
acht Stunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr pro geleistete Stunde eine
Zeitgutschrift von 20% zur Kompensation.
3 Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai,
Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephans-
tag sind einem Sonntag gleichgestellt.
4 Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit
wird die Vergütung gemäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschafts-
urlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und
unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn wei-
ter ausgerichtet.
1 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte, die Pikettdienst
dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und das Notariatsinspektorat kön-
nen bei besondern dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Pikett-
dienst anordnen.
2 Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereit-
schaft ausserhalb desselben.
3 Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 3.00 pro
Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.75 pro Stunde Bereitschaftsdienst
vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als ange-
ordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist. 38
1 Die Gesundheitsdirektion regelt für die Ober- und Spital- Besondere
ärztinnen und -ärzte sowie für ihre Angestellten, die dem eidgenös- Verhältnisse
sischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung
von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.20
2 Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt
für weitere besondere Arbeitsverhältnisse pauschale Vergütungen für
Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie für Pikettdienst festlegen.
Sie können bei besondern Verhältnissen die Dauer des Nachtdienstes
bis längstens 08.00 Uhr verlängern.
3 Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen
der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt
oder der Bewilligung des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.
1.4.25-128
41
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten
A. Rechte
1 Der Kanton42 sorgt durch geeignete präventive Massnah-
men für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und
dafür, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nach-
teile erwachsen.
2 Das Personalamt steht den von sexueller Belästigung betroffenen
Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung.
Es kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, nament-
lich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen
Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen für ihren Bereich.
3 Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine
solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim
zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Admi-
nistrativuntersuchung beantragen.
1 Die Angestellten sind von den Vorgesetzten einmal pro
Jahr zu beurteilen, ferner in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und
Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben.32
2 Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Perso-
nals sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens.
3 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsaus-
führung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhal-
ten, ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die
Führungsfähigkeit.
1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Be-
urteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren für das Personal der
Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.
2 Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regie-
rungsrates und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Be-
dürfnisse abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen.
3 Die Direktionen treffen im Einvernehmen mit dem Personalamt
die erforderlichen Schulungsmassnahmen.
4 Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmen-
den Grundsätzen das Beurteilungssystem und das Beurteilungsverfah-
ren für das Personal der Rechtspflege.
1 Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurtei-
bestimmungen lung mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungs-
und Förderungsgesprächs.
42
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
2 Der Beurteilungsbogen ist von beiden Seiten zu unterzeichnen.
Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen
die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist. Sie kön-
nen eigene Bemerkungen auf dem Beurteilungsbogen anbringen.
3 Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem
nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen. Sie sind
berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.
4 Der Beurteilungsbogen bildet Bestandteil der Personalakten.
Der beurteilten Person wird eine Kopie übergeben.
1 Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austritts-
Austrittsgespräch geführt.
2 Arbeitszeugnisse werden spätestens auf den Zeitpunkt des Austrit-
tes für die jeweils direkt unterstellten Angestellten durch die Vorstehe-
rin oder den Vorsteher einer Direktion oder eines Amtes ausgestellt.
3 Im Übrigen bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermäch-
tigten Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeits-
zeugnissen können insbesondere die Personaldienste beauftragt wer-
den.
4 Für das Personal der Rechtspflege bestimmen die obersten kan-
tonalen Gerichte die Zuständigkeiten.
gespräch,
Arbeitszeugnis
wesen
Angestellten können für Vorschläge administrativer oder Betriebliches
technischer Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden. Der Regie- Vorschlags-
rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln das Verfahren
für die Einreichung, Prüfung und Prämierung solcher Vorschläge nach
übereinstimmenden Grundsätzen.
B. Pflichten
Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Unterstützung
Tätigkeit und vertreten andere Angestellte, wenn es der Dienst erfor- und Vertretung
dert. Sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen
Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.
Bestehen Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk Geschenk-
die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entschei- annahmeverbot
det die vorgesetzte Dienststelle über die Zulässigkeit der Annahme.
1.4.25-128
43
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Amtsgeheimnis § 143. 1 Angestellte dürfen sich als Partei, Zeugen oder gericht-
liche Sachverständige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Ob-
liegenheiten nur äussern, wenn die Direktion oder das zuständige
oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt haben. Vorbehalten
bleiben Auskunftspflichten im Sinne des Kantonsratsgesetzes.
2 Die Direktionen können diese Kompetenz an die direkt unter-
stellten Ämter, Abteilungen und Betriebe, die obersten kantonalen
Gerichte an die Gerichte oder an das Notariatsinspektorat delegieren.
3 Diese Ermächtigung muss auch eingeholt werden, nachdem das
Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
Neben- § 144. 1 Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig
beschäftigung a. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das von ihr er-
mächtigte Amt, im Falle der Mitwirkung in der Verwaltung einer
juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen die Direktion,
b. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kanto-
nale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariats-
inspektorat.
2 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist die Anstel-
lungsbehörde zu informieren. Diese entscheidet, ob eine Bewilligung
eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus
das Einholen einer Bewilligung verlangen.20
3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse aus-
geübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen
werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme von Spesenentschä-
digungen in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewendeten Arbeits-
zeit an die Staatskasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausge-
glichen wird.
4 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge-
übte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich auszu-
gleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen
bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem
Fall als Überzeit zu qualifizieren. Mit der Bewilligung kann die Auf-
lage verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte
an die Staatskasse abzuliefern, wenn der Ausgleich von Arbeitszeit
nicht oder nur teilweise möglich ist.
Öffentliche § 145. 1 Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern sind zuständig
Ämter a. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das dazu er-
mächtigte Amt, im Fall der Übernahme eines Mandates als Mit-
glied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates der Regie-
rungsrat,
44
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
b. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale
Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspek-
torat.
2 Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem hal-
ben Tag pro Woche beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensie-
ren.
3 Die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemesse-
nen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der
vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise
möglich ist.
42 1 Zuständig für die Einleitung von vertrauensärztlichen Vertrauens-
Untersuchungen sind die Direktionen, die obersten kantonalen Ge- ärztliche
richte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen. Die Gesundheits- Untersuchung
direktion kann diese Befugnis auf ihre Betriebe übertragen.
2 Vorsorgerechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen zur Prü-
fung einer Berufsinvalidität werden bei der Vorsorgeeinrichtung in
Auftrag gegeben.
3 Dienstrechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen können
jederzeit angeordnet werden
a. zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder
b. zur Durchführung eines Case Managements.
4 Die Finanzdirektion schliesst mit der Vorsorgeeinrichtung oder
einer anderen geeigneten Einrichtung eine Leistungsvereinbarung über
die Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen aus dienst-
rechtlichen Gründen ab. Darin werden insbesondere die Kosten, der
Datenschutz, der Umgang mit sowie die Fristen für vertrauensärztliche
Gutachten geregelt.
und Urheber-
rechte an
Computer-
20 1 Machen Angestellte bei Ausübung ihrer dienstlichen Erfindungen
Tätigkeit eine Erfindung oder wirken sie daran mit, so steht die Erfin-
dung im Eigentum des Kantons. Bei Computerprogrammen liegt das
ausschliessliche Verwendungsrecht beim Kanton. Die Direktion kann programmen
den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht über-
lassen.
2 Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung oder die Ver-
wendung eines Computerprogramms von erheblicher wirtschaftlicher
oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf
eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
1.4.25-128
45
177.111
C. Mitsprache 56
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Ständige
Verhandlungs-
partner
a. Gesuch um
Anerkennung
b. Anerken-
nungsakt
und -dauer
c. Melde-
pflichten
Zutritt
a. Zur engeren
Zentral-
verwaltung
56 1 Das Gesuch um Anerkennung als ständiger Verhand-
lungspartner ist der Finanzdirektion mit folgenden Angaben und Un-
terlagen einzureichen
a. Name und Rechtsform des Personalverbands,
b. Zahl der Mitglieder und anonymisierte Liste der Mitglieder mit
Angabe der Arbeitgeber,
c. Begründung, weshalb der Personalverband repräsentativ ist,
d. Bestätigung der Loyalität,
e. Statuten oder Stiftungsurkunde und ein allfälliger Handelsregister-
auszug.
2 Das Gesuch kann jederzeit eingereicht werden. Gesuche um Er-
neuerung einer Anerkennung sind sechs Monate vor Ablauf der Aner-
kennungsdauer einzureichen.
56 1 Der Regierungsrat beschliesst die Anerkennung von
ständigen Verhandlungspartnern für sechs Jahre.
2 Ständige Verhandlungspartner werden nur anerkannt, wenn dies
für eine angemessene Repräsentation der Angestellten nötig ist.
56 1 Die ständigen Verhandlungspartner melden der Finanz-
direktion unverzüglich
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
b. wesentliche Änderungen der Mitgliederzahlen,
c. Änderungen der Statuten oder der Stiftungsurkunde,
d. weitere wesentliche Änderungen der Verhältnisse, welche die Aner-
kennungsvoraussetzungen betreffen.
2 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann
der Regierungsrat die Anerkennung widerrufen.
56 1 Den ständigen Verhandlungspartnern wird für den
direkten Austausch mit dem Personal insgesamt an höchstens vier Ter-
minen jährlich Zutritt zu den Gebäuden der engeren Zentralverwal-
tung gewährt.
2 Das Personalamt und die ständigen Verhandlungspartner verein-
baren die Termine einmal jährlich unter Berücksichtigung der gegen-
seitigen Interessen.
46
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
56 1 Für den Zutritt zu Verwaltungs- und Betriebsgebäu- b. Ausserhalb
den ausserhalb der engeren Zentralverwaltung sowie zu kantonalen der engeren
Mittel- und Berufsfachschulen können für den direkten Austausch mit
dem Personal auf Gesuch hin insgesamt jährlich vier weitere Termine
gewährt werden.
2 Die zuständige Direktion und die ständigen Verhandlungspartner
vereinbaren den Termin unter Berücksichtigung der gegenseitigen Inte-
ressen.
Zentral-
verwaltung
56 1 Die ständigen Verhandlungspartner reichen die Gesu- c. Gemeinsame
che um Zutritt vier Wochen vorher dem Personalamt oder der zustän- Bestimmungen
digen Direktion schriftlich ein. Sie stellen dem Personalamt eine Kopie
des Gesuchs zu.
2 Das Gesuch muss Angaben zu Ort und Zeit des geplanten Anlas-
ses sowie zu den Vertreterinnen und Vertretern der ständigen Ver-
handlungspartner enthalten. Das Personalamt oder die für das Gesuch
zuständige Direktion holt Stellungnahmen der betroffenen Betreiber-
organisationen und Nutzer ein.
3 Der Zutritt erfolgt während der allgemeinen Öffnungszeiten und
kann aus überwiegenden betrieblichen oder anderen öffentlichen Inte-
ressen verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.
4 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zustän-
digen Direktion.
IX. Vollzug des Personalrechts
1 Die Finanzdirektion erlässt die für den rechtsgleichen Einheitliche
und einheitlichen Vollzug des Personalrechts in der Gesamtverwaltung Anwendung des
erforderlichen ergänzenden Weisungen und Richtlinien. Für Weisun-
gen administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zustän-
dig.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzdirektion oder
dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem
Regierungsrat vorgelegt.
3 Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts
kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinforma-
tionssystem durchführen.
Personalrechts
1.4.25-128
47
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
4 Stellt das Personalamt Verletzungen personalrechtlicher Bestim-
mungen fest, orientiert es über die Finanzdirektion die vorgesetzte
Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ein. Bei Uneinig-
keit erstattet es der Finanzdirektion Bericht. Es berichtet regelmässig
der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates über die Einhal-
tung der personalrechtlichen Bestimmungen.
1 Das Personalamt begutachtet alle Personalgeschäfte, die
dem Regierungsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu geneh-
migen sind.
2 Wo diese Verordnung im Einzelfall das Einvernehmen mit dem
Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stel-
lungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit ist nach § 148 Abs. 2 vorzu-
gehen.
3 Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den
dezentralen Personal- und Zahlstellen, direkt, mit den Direktionen in
der Regel über deren Leiterinnen und Leiter Human Resources (HR).
Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt es von den Direktionen und
Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die
Verfügungen und in die Daten des zentralen Personalinformationssys-
tems.54
Das Personalamt
a. erarbeitet und begutachtet rechtsetzende Erlasse, Richtlinien und
Weisungen und bearbeitet grundsätzliche Fragen und Massnah-
men im Personalwesen,
b. stellt die Auslegung und Anwendung des Personalrechts und der
Lohnordnung der Gesamtverwaltung nach rechtsgleichen und wirt-
schaftlichen Grundsätzen sicher, namentlich durch die Koordina-
tion der Praxis zwischen den Direktionen und die Abgabe von
Empfehlungen,
c. koordiniert zusammen mit der Finanzverwaltung die Budgetie-
rung und Rechnungslegung des Personalaufwandes und erstellt
die Personal- und Lohnstatistik,
d.42 ist zuständig für das zentrale Personalmanagement- und Lohn-
administrationssystem sowie die zentrale Lohnverarbeitung, ko-
ordiniert die Tätigkeit der dezentralen Zahlstellen und erlässt die
notwendigen Weisungen,
e. plant und entwickelt in Zusammenarbeit mit weiteren Fachstellen
organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für
die Personalführung,
48
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
f.
177.111
begutachtet Fragen aus einzelnen Arbeitsverhältnissen und wird
zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfah-
ren der Direktionen und vor dem Regierungsrat sowie in Be-
schwerde- und Klageverfahren vor Gericht,
g.42 plant und organisiert die zentrale Aus- und Weiterbildung, führt
die Schulungsmassnahmen durch und ist verantwortlich für die
Ausbildung der kaufmännischen Lernenden und der Informatik-
lernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung,
h.
i.
k.
sorgt für die angemessene Information und Instruktion der Dienst-
stellen und des Personals über personelle Angelegenheiten und
leistet Öffentlichkeitsarbeit,
berät im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen die Äm-
ter und das Personal in personellen Angelegenheiten sowie in
Versetzungs- und Wiedereingliederungsfällen, plant und koordi-
niert die Personalbetreuung,
erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich.
1 Planung und Steuerung der Personalpolitik der Verwal- Personal-
tung erfolgen durch das Personalcontrolling. Das Personalamt und die controlling
Direktionen erheben dazu Kennzahlen.
2 Das Personalamt wertet die Kennzahlen zuhanden des Regie-
rungsrates aus, erstattet diesem regelmässig Bericht und schlägt Mass-
nahmen vor.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt insbesondere
die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an
das Personalamt weiterzuleiten sind.
4 Die Direktionen legen fest, welche Kennzahlen in ihrem Bereich
zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und ordnen
Massnahmen an.
5 Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grund-
sätzen das Personalcontrolling je für ihren Bereich.
1 Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung Leiterinnen und
des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen eine Leiterin oder Leiter HR der
einen Leiter HR und regeln deren bzw. dessen Aufgaben bei der Zusam- Direktionen,
menarbeit mit den Organen der Revision sowie des Personalcontrol-
lings.54
2 Die Leiterin oder der Leiter HR 54
a. koordiniert die Personalgeschäfte, bearbeitet sie zusammen mit
den Ämtern und deren Personaldiensten und sorgt für den einheit-
lichen Vollzug des Personalrechts innerhalb der Direktion,
b. berät und unterstützt die Ämter und das Personal der Direktion in
personellen Fragen,
1.4.25-128
49
Personaldienste
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
c. bearbeitet personalrechtliche und personalpolitische Fragen für die
Direktion,
d. stellt die Verbindung sicher zwischen der Direktion und dem Per-
sonalamt.
3 Die Direktionen errichten nach Massgabe der Bedürfnisse Per-
sonaldienste in ihren Ämtern.
Arbeitszeit,
Präsenzzeit
Versicherungen
Betriebs-
angestellte
der Ämter der
Baudirektion
und der
Volkswirt-
schaftsdirektion
X. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen
A. Klinisch tätige Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte14
Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maxi-
male Präsenzzeit sowie die Kompensationsansprüche.
42 Für die klinisch tätigen Assistenz-, Ober- sowie Spitalär-
tinnen und -ärzte bleiben besondere Regelungen der Finanzdirektion
im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen hinsichtlich des
Verhältnisses zur Vorsorgeeinrichtung vorbehalten.
B. Betriebsangestellte
Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der
Finanzdirektion zusätzliche Vergütungen fest, insbesondere für
a.
b.
ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt,
die Bedienung von Maschinen und Geräten für die Belagsarbeiten,
für das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhän-
gender Flächen im Kaltverfahren, für Belagseinbau, Sandstrahl-
arbeiten im Fahrzeugunterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbei-
ten und die Handhabung von Presslufthämmern,
c. Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtun-
gen der Fernwärmeversorgung,
d. Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen,
e. Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund,
f. Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich
Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen.
50
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
1 Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der Betriebs-
Regel bei Angestellten im Stundenlohn von der Abteilung Wald, bei angestellte
Angestellten im Akkordlohn von diesen selbst gestellt. Stellen die An-
gestellten eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hiefür eine
vom Amt für Landschaft und Natur festgelegte Entschädigung ausge-
richtet.
2 Das Amt für Landschaft und Natur regelt die tägliche Arbeitszeit.
Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und
2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten.
20 Die wöchentliche Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Landwirtschaft-
Angestellten beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 48 Stunden. liche Angestellte
Staatswald
42 Die zuständige Direktion regelt mit Zustimmung der Betriebs-
Finanzdirektion die Vergütung für Angestellte, die vorübergehend an
Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder
solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind.
angestellte
des Wäscherei-
betriebs der
Strafanstalt
1 Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume der Hausdienst
Zentralverwaltung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis
vom Hochbauamt betreuten Objekte ist der Hausdienstorganisation
des Hochbauamtes unterstellt. Das Hausdienstpersonal für alle Ge-
bäude und Räume ausserhalb der Zentralverwaltung ist den von den
zuständigen Direktionen beziehungsweise Organen der Rechtspflege
bezeichneten Vorgesetzten der betreffenden Dienststelle unterstellt.
2 Befinden sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeits-
bereichen in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb
eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu be-
treuen, der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste
Reinigungsfläche aufweist.
führerin oder
Gruppenführer
42 Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und Zulage als
der Volkswirtschaftsdirektion sowie des Wäschereibetriebs der Straf- Gruppen-
anstalt wird eine Zulage von Fr. 2.75 in der Stunde ausgerichtet, wenn
sie vorübergehend als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter einer Gruppe
von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern
tätig sind.
1.4.25-128
51
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
C. Besondere Arbeitsverhältnisse
Wiederanstel-
lung nach Errei-
chen der Alters-
grenze
Aushilfen
Praktikantinnen
und
Praktikanten,
Auditorinnen
und Auditoren
Lernende
41 1 Angestellte können nach Erreichen der Altersgrenze
gemäss § 24 c des Personalgesetzes² für längstens ein Jahr befristet wie-
derangestellt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
In begründeten Fällen kann die befristete Anstellung jeweils um ein
Jahr verlängert werden.
2 Anstellung und Verlängerung bedürfen der Zustimmung der
Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts.
1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans
befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als
Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre
angestellt werden.24
2 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von
ihnen ermächtigten Amtsstellen können im Rahmen des Budgets Aus-
hilfen anstellen.32
3 Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regie-
rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte keine besondern Vor-
schriften erlassen.
4 Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans
festgelegt.
1 Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter
können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen und Praktikan-
ten sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.
2 Für deren Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Re-
gierungsrat keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Ent-
löhnung mit besondern Richtlinien.
3 Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren
der Rechtspflege wird durch übereinstimmende Vorschriften der obers-
ten kantonalen Gerichte im Einvernehmen mit der Finanzdirektion
geregelt.
42 1 Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Be-
rufsbildung sowie solche für die Berufe der Gesundheitspflege wer-
den mit dem Stellenplan festgesetzt.
2 Die Löhne der Lernenden nach der Bundesgesetzgebung über die
Berufsbildung werden von der Finanzdirektion und von den obersten
kantonalen Gerichten im Einvernehmen mit der Finanzdirektion im
Rahmen ortsüblicher Ansätze festgesetzt. Die Löhne der Lernenden
der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirek-
tion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt.
52
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
3 Kaufmännische Lernende und Informatiklernende der Zentral-
und Bezirksverwaltung werden vom Personalamt angestellt, andere
Lernende nach Abs. 2 Satz 1 vom zuständigen Amt. Die Anstellung
von Lernenden der Rechtspflege erfolgt durch die obersten kantona-
len Gerichte, die Gerichte und die Notariate.
4 Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht, vorbehältlich
der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen-
rechts8.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die Ämter und Gerichte übergeben den Angestellten das Abgabe von
Personalgesetz² und die massgebenden Verordnungen oder eine gleich- Gesetz und
wertige Übersicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und informie- Verordnungen
ren über Änderungen.
2 Die Angestellten haben Anspruch auf kostenlosen Bezug von
neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen. Sie beziehen diese
bei der für sie zuständigen Personaldienststelle.
Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes Tage, Wochen,
bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen
a. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 51/2- oder 6-
Tage-Woche,
b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle
tatsächliche Kalendermonate.
Monate
Bei der Erteilung jeder Bewilligung wird deren Gültig- Dauer von
keitsdauer bestimmt.
Bewilligungen
Arbeitsverhältnisse, die bei der kantonalen42 Zentral- und Berechnung
Bezirksverwaltung, einschliesslich Universität und Fachhochschulen, der Dienstjahre
den Gerichten und Notariaten vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung Bestand hatten, werden ungeachtet des Beschäftigungsgrades für
die Berechnung der Dienstjahre mit berücksichtigt.
43
Inkrafttreten;
Aufhebung bis-
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
2 Die nachstehenden Verordnungen, Vollziehungsbestimmungen herigen Rechts
und Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben: . . .11
1.4.25-128
53
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
3 Frühere Weisungen und Richtlinien der Personalkommission gel-
ten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie
dem Personalgesetz², der Personalverordnung³ und dieser Verordnung
nicht widersprechen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. April 2019
(OS 74, 311)
I. Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare, die dem Lehrpersonal-
gesetz unterstehen, steht bis zum Inkrafttreten der Änderung der Lehr-
personalverordnung vom 17. April 2019 folgender Ferienanspruch zu
a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden 5 Wochen
b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
21. Altersjahr vollenden 4 Wochen
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden 5 Wochen
d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden 6 Wochen
II. Ferienansprüche, die bis zum Inkrafttreten der Verordnungs-
änderung entstanden sind und nicht bezogen wurden, sind von § 124
Abs. 3 ausgenommen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2021
(OS 76, 165)
Der bezahlte Vaterschaftsurlaub gemäss § 96 a Abs. 1 gilt bei Ge-
burt eines Kindes ab dem 1. Januar 2021.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2022
(OS 77, 398)
I. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände-
rung aufgelöst werden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisheri-
gen Recht.
54
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
II. Auf Kündigungsverfahren gemäss § 19 des Personalgesetzes,
die vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet wurden, bleibt das bishe-
rige Recht anwendbar.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022
(OS 77, 463)
I. Das neue Recht gemäss § 96 a Abs. 1 lit. b gilt bei Geburt eines
Kindes ab 1. Juli 2022.
II. Wird bei Angestellten ein Kindesverhältnis innert sechs Mona-
ten nach Inkrafttreten der Änderung begründet, bleibt § 96 a Abs. 3 in der
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden
Fassung anwendbar.
III. Auf Angestellte, die ein Kind sechs Monate nach Inkrafttreten
der Änderung in ein Pflegeverhältnis aufnehmen, bleibt § 98 in der vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden Fas-
sung anwendbar.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2024
(OS 79, 11)
Die Änderung vom 10. Januar 2024 ist anwendbar auf Todesfälle,
die sich ab dem Inkrafttreten ereignet haben.
1 OS 55, 249.
2 LS 177.10.
3 LS 177.11.
4 Obsolet.
5 Aufgehoben; OS 48, 389.
6 LS 432.11; heute: LS 170.6.
7 LS 432.111; heute: LS 170.61.
8 SR 220.
9 SR 412.10.
10 SR 832.20.
11 Text siehe OS 55, 296.
1.4.25-128
55
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
12 Fassung gemäss RRB vom 16. Mai 2001 (OS 56, 607). In Kraft seit 1. Juli 2001.
13 Fassung gemäss RRB vom 24. Juli 2002 (OS 57, 271). In Kraft seit 1. Septem-
ber 2002.
14 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2002 (OS 57, 352). In Kraft seit
1. Januar 2003.
15 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit
1. Januar 2004.
16 Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit
1. Januar 2004.
17 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar
2005.
18 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar
2005.
19 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 451). In Kraft seit
1. Januar 2005.
20 Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; AB12005, 1550). In
Kraft seit 1. Januar 2006.
21 Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; AB12005, 1550).
In Kraft seit 1. Januar 2006.
22 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 483; AB1 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; AB12007, 1984). In
Kraft seit 1. April 2008.
24 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABI 2007, 1984). In
Kraft seit 1. April 2008.
25 Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; AB1 2008, 905). In Kraft
seit 1. Juli 2008.
26 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; AB1 2008, 905). In Kraft
seit 1. Juli 2008.
27 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 344; ABI 2008, 913). In Kraft
seit 1. Juli 2008.
28 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2008 (OS 63, 618; AB1 2008, 2192).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
29 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; AB1 2008, 2285). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
30 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABI 2009, 347). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
31 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABI 2009, 347).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
32 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 103; ABI 2010, 106). In Kraft
seit 1. Januar 2010.
33 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 (OS 65, 1; ABI 2009, 2421). In
Kraft seit 1. Juli 2010.
34 Fassung gemäss Berichtigung vom 12. März 2010 (OS 65, 155). In Kraft seit
1. Juli 2010.
56
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
35 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 997; AB1 2010, 2610).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
36 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2011 (OS 66, 814; ABI 2011, 2717).
In Kraft seit 1. Dezember 2011.
37 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABI 2011, 3236).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
38 Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2014 (OS 69, 618; ABI 2014-12-19).
In Kraft seit 1. Januar 2015.
39 Fassung gemäss RRB vom 19. August 2015 (OS 70, 357; AB1 2015-08-28). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
40 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 71, 369; AB1 2016-06-24). In Kraft
seit 1. Januar 2017.
41 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABI 2016-12-09).
In Kraft seit 1. März 2017.
42 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABI 2016-12-09).
In Kraft seit 1. März 2017.
43 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABI 2016-12-
09). In Kraft seit 1. März 2017.
44 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 574; ABI 2017-10-20). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
45 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 74, 2; ABI 2018-10-26). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
46 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2019 (OS 74, 311; ABI2019-04-26). In Kraft
seit 1. Januar 2020.
47 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 (OS 74, 311; AB12019-04-26). In Kraft
seit 1. Januar 2020.
48 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 75, 9; AB1 2019-11-08). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
49 Fassung gemäss RRB vom 1. Juli 2020 (OS 75, 405; AB12020-07-10). In Kraft
seit 1. Oktober 2020.
50 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 165; AB1 2021-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
51 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 165; AB1 2021-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
52 Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 165; AB1 2021-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
53 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2021 (OS 76, 354; ABI 2021-09-10). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
54 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 353; ABI 2021-09-10). In
Kraft seit 1. November 2021.
55 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 2; ABI 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
56 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 141; ABI 2021-12-04).
In Kraft seit 1. Juli 2022.
1.4.25-128
57
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
57 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 141; ABI 2021-12-04).
In Kraft seit 1. Juli 2022.
58 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 398; ABI 2022-03-25). In Kraft
seit 1. Oktober 2022.
59 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 463; ABI 2022-09-09). In
Kraft seit 1. Juli 2022.
60 Fassung gemäss RRB vom 27. September 2023 (OS 79, 2; ABI 2023-10-02).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
61 Eingefügt durch RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 11; ABI 2024-01-19). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
62 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 11; ABI 2024-01-19). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
63 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 2; ABI 2024-10-04). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
58
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Anhang 1: Einreihungsplan
Klasse 1
Betriebsmitarbeiter/in
Klasse 2
Betriebsmitarbeiter/in
Klasse 3
Betriebsmitarbeiter/in
Klasse 4
Betriebsmitarbeiter/in
Tierpflegergehilfe/-gehilfin
Klasse 533
Betriebsangestellte/r
Büroangestellte/r
Facharbeiter/in
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Hilfskoch/-köchin
Laborhilfe
Magaziner/in
Portier
Technische/r Angestellte/r
Tierpflegergehilfe/-gehilfin
Klasse 633
Betriebsangestellte/r
Büroangestellte/r
Facharbeiter/in
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Hilfskoch/-köchin
Laborhilfe
Magaziner/in
Pflegehelfer/in
Portier
Sicherheitsangestellte/r
Technische/r Angestellte/r
Tierpflegergehilfe/-gehilfin
Waldarbeiter/in
1.4.25-128
177.111
59
177.111
Klasse 733
Betriebsangestellte/r
Facharbeiter/in
Gerichtsangestellte/r
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Hilfskoch/-köchin
Laborhilfe
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r
Magaziner/in
Notariatsangestellte/r
Pflegehelfer/in
Portier
Sicherheitsangestellte/r
Technische/r Angestellte/r
Tierpflegergehilfe/-gehilfin
Verwaltungsangestellte/r
Waldarbeiter/in
Weibel/in
Klasse 833, 36
Betriebsangestellte/r
Chauffeur/Chauffeuse
Datatypist/in
Facharbeiter/in
Gerichtsangestellte/r
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Hilfskoch/-köchin
Laborhilfe
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r
Magaziner/in
Medizinisch-Technische/r Angestellte/r
Pflegehelfer/in
Portier
Sicherheitsangestellte/r
Strassenwärter/in
Technische/r Angestellte/r
Verwaltungsangestellte/r
Waldarbeiter/in
Weibel/in
60
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Klasse 933, 44
Bibliothekar/in
Chauffeur/Chauffeuse
Dokumentalist/in
Fachfrau/Fachmann Betreuung
Fachfrau/-mann Gesundheit
Fachfrau/-mann Information und Dokumentation
Gärtner/in
Handwerker/in
Hauswart/in
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Informatiker/in
Koch/Köchin
Laborant/in
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r
Magaziner/in
Medizinische/r Praxisassistent/in
Medizinisch-Technische/r Angestellte/r
Notariatssekretär/in
Pflegeassistent/in
Pflegehelfer/in
Portier mbA
Sicherheitsangestellte/r
Strassenwärter/in
Technische/r Assistent/in
Verwaltungssekretär/in
Waldarbeiter/in
Wasserbauarbeiter/in
Weibel/in
Klasse 1033, 44
Bibliothekar/in
Chauffeur/Chauffeuse
Dokumentalist/in
Equipenchef/in
Fachfrau/Fachmann Betreuung
Fachfrau/-mann Gesundheit
Fachfrau/-mann Information und Dokumentation
Forstwart/in
Gärtner/in
Handwerker/in
Hauswart/in
Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in
Informatiker/in
1.4.25-128
177.111
61
177.111
Koch/Köchin
Laborant/in
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r
Magazinchef/in
Medizinische/r Praxisassistent/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Notariatssekretär/in
Pflegeassistent/in
Portier mbA
Sicherheitsangestellte/r
Strassenwärter/in
Technische/r Assistent/in
Therapieassistent/in
Tierpfleger/in
Verwaltungssekretär/in
Wasserbauarbeiter/in
Weibel/in
Klasse 1133, 44
Bibliothekar/in
Chauffeur/Chauffeuse mbA
Dokumentalist/in
Equipenchef/in
Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA
Fachfrau/-mann Gesundheit mbA
Fachfrau/-mann Information und Dokumentation
Forstwart/in
Gärtner/in
Handwerker/in
Hauswart/in
Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in
Informatiker/in
Koch/Köchin
Laborant/in
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA
Magazinchef/in
Medizinische/r Praxisassistent/in mbA
Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Notariatssekretär/in
Personalassistent/in
Portier mbA
Strassenwärter/in mbA
Technische/r Assistent/in
Therapieassistent/in
62
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Tierpfleger/in
Verwaltungssekretär/in
Weibel/in
Klasse 1233, 44
Aufseher/in
Bibliothekar/in
Chauffeur/Chauffeuse mbA
Dokumentalist/in
Equipenchef/in
Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA
Fachfrau/-mann Gesundheit mbA
Fachfrau/-mann Information und Dokumentation
Forstwart/in mbA
Gärtner/in
Hausmeister/in
Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in
Informatiker/in
Koch/Köchin
Koch/Köchin mbA
Krankenpfleger/in FA SRK
Laborant/in
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA
Magazinchef/in
Medizinische/r Praxisassistent/in mbA
Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Notariatssekretär/in
Personalassistent/in
Portier mbA
Rechnungsführer/in
Spezialhandwerker/in
Strassenwärter/in mbA
Technische/r Assistent/in
Tierpfleger/in
Verwaltungssekretär/in
Vorarbeiter/in
Weibel/in
Klasse 1333, 44
Abteilungstierpfleger/in
Aspirant des Polizeikorps
Aufseher/in
Bibliothekar/in mbA
1.4.25-128
177.111
63
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Chauffeur/Chauffeuse mbA
Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I
Dokumentalist/in mbA
Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA
Fachfrau/-mann Gesundheit mbA
Forstwart/in mbA
Gruppenchef/in
Handwerkermeister/in
Hausmeister/in
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Informatiker/in mbA
Koch/Köchin mbA
Krankenpfleger/in FA SRK mbA
Laborant/in
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA
Magazinchef/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA
Notariatssekretär/in mbA
Obergärtner/in
Personalassistent/in
Personalfachverantwortliche/r
Rechnungsführer/in
Rettungssanitäter/in
Spezialhandwerker/in
Techniker/in
Therapeut/in
Verwaltungsassistent/in
Verwaltungssekretär/in mbA
Vorarbeiter/in
Klasse 1433, 44
Abteilungstierpfleger/in
Aktivierungsfachfrau/-mann HF
Arbeitsagoge/-agogin
Aufseher/in mbA
Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF
Bibliothekar/in mbA
Biomedizinische/r Analytiker/in HF
Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I mbA
Dokumentalist/in mbA
Fachfrau/-mann für medizinisch-technische Radiologie HF
Fachfrau/-mann Operationstechnik HF
64
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
Förster/in HF
Gefreiter des Polizeikorps
Gruppenchef/in
Handwerkermeister/in
Hausmeister/in
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Hebamme
Informatiker/in mbA
Instruktor/in des Zivilschutzes
Koch/Köchin mbA
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Labor
Materialverwalter/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA
Notariatssekretär/in mbA
Obergärtner/in
Orthoptist/in HF
Personalfachverantwortliche/r
Pflegefachfrau/-mann HF
Polizeisoldat des Polizeikorps
Rechnungsführer/in
Revisionsassistent/in
Sozialpädagoge/-pädagogin HF
Spezialhandwerker/in
Techniker/in
Therapeut/in
Therapeut/in mbA
Verwaltungsassistent/in
Verwaltungssekretär/in mbA
Vorarbeiter/in
Klasse 1533, 36, 44, 49
Aktivierungsfachfrau/-mann HF
Arbeitsagoge/-agogin
Aufseher/in mbA
Ausbildner/in
Betriebsleiter/in
Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF
Bibliothekar/in mbA
Biomedizinische/r Analytiker/in HF
Dokumentalist/in mbA
Fachfrau/-mann für medizinisch-technische Radiologie HF
1.4.25-128
65
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Fachfrau/-mann Operationstechnik HF
Fischereiaufseher/in
Förster/in HF
Gruppenchef/in
Handwerkermeister/in
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Hebamme
Hebamme mbA
Informatiker/in mbA
Instruktor/in des Zivilschutzes
Koch/Köchin mbA
Korporal des Polizeikorps
Küchenchef/in
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in
Leiter/in Labor
Materialverwalter/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA
Notariatsassistent/in
Notariatssekretär/in mbA
Oberaufseher/in
Obergärtner/in
Obertierpfleger/in
Orthoptist/in HF
Personalberater/in RAV
Personalfachverantwortliche/r
Pflegefachfrau/-mann HF
Rechnungssekretär/in
Revisionsassistent/in
Sozialpädagoge/-pädagogin HF
Techniker/in
Therapeut/in mbA
Verwaltungsassistent/in
Verwaltungssekretär/in mbA
Klasse 1633, 34, 39, 44, 49
Adjunkt/in
Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA
Architekt/in
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Ausbildner/in
Berufsberater/in
Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA
66
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
Biomedizinische/r Analytiker/in HF mbA
Controller/in
Ergotherapeut/in FH
Ernährungsberater/in FH
Fachfrau/-mann für medizinisch-technische Radiologie HF mbA
Fachfrau/-mann Operationstechnik HF mbA
Förster/in HF mbA
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA
Hebamme mbA
Hebamme/Geburtshelfer FH
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Instruktor/in des Zivilschutzes
Juristische/r Sekretär/in
Küchenchef/in
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Materialverwalter/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA
Notariatsassistent/in
Notariatssekretär/in mbA
Oberaufseher/in
Obertierpfleger/in
Organisator/in
Orthoptist/in HF mbA
Personalberater/in RAV
Personalfachverantwortliche/r
Pflegefachfrau/-mann HF mbA
Pflegefachfrau/-mann HF mit Zusatzausbildung
Pflegefachfrau/-mann FH
Pflegeexperte/-in
Physiotherapeut/in FH
Psychologe/-login
Rechnungssekretär/in
Revisionsassistent/in
Revisor/in
Sektorleiter/in
Sozialarbeiter/in
Sozialpädagoge/-pädagogin FH
Sozialpädagoge/-pädagogin HF mbA
Steuerkommissär/in
1.4.25-128
67
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Techniker/in
Therapeut/in mbA
Verwaltungsassistent/in
Verwaltungssekretär/in mbA
Wachtmeister des Polizeikorps
Werkstattchef/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 1733, 36, 39, 44
Adjunkt/in
Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA
Architekt/in
Assistent/in
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Berufsberater/in
Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA
Controller/in
Ergotherapeut/in FH mbA
Ernährungsberater/in FH mbA
Förster/in HF mbA
Gefängnisverwalter/in
Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA
Hebamme/Geburtshelfer FH mbA
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Inspektor/in
Instruktor/in des Zivilschutzes
Juristische/r Sekretär/in
Küchenchef/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in Biomedizinische Analytik
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Operationstechnik
Leiter/in Therapie
Logopäde/-pädin
Notariatsassistent/in
68
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111
Oberaufseher/in
Organisator/in
Orthoptist/in HF mbA
Personalfachverantwortliche/r
Pflegeexperte/-in
Pflegefachfrau/-mann FH mbA
Pflegefachfrau/-mann mit Zusatzausbildung mbA
Physiotherapeut/in FH mbA
Psychologe/-login
Rechnungssekretär/in
Revisor/in
Sektorleiter/in
Sozialarbeiter/in
Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA
Steuerkommissär/in
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Therapeut/in mbA
Wachtmeister mbA des Polizeikorps
Werkstattchef/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 1833, 36, 39, 44
Abteilungschef/in
Adjunkt/in
Architekt/in
Assistent/in
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Ausbildungsleiter/in
Berufsberater/in
Chefinstruktor/in des Zivilschutzes
Controller/in
Ergotherapeut/in FH mbA
Ernährungsberater/in FH mbA
Feldweibel des Polizeikorps
Gefängnisverwalter/in
Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Inspektor/in
Juristische/r Sekretär/in
1.4.25-128 69
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Küchenchef/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in Biomedizinische Analytik
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Operationstechnik
Leiter/in Therapie
Logopäde/-pädin
Notariatsassistent/in
Notar/-Stellvertreter/in
Organisator/in
Personalbereichsleiter/in
Pflegeexperte/-in
Physiotherapeut/in FH mbA
Psychologe/-login
Rechnungssekretär/in
Revisor/in
Sanitätschef/in
Sektorleiter/in
Sozialarbeiter/in mbA
Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA
Steuerkommissär/in
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Werkstattchef/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 1933, 36, 39, 44
Abteilungschef/in
Adjunkt/in
Architekt/in
Assistenzarzt/-ärztin
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Ausbildungsleiter/in
Berufsberater/in mbA
Chef/in des Rechnungswesens
Chefinstruktor/in des Zivilschutzes
Controller/in
Feldweibel mbA des Polizeikorps
Gefängnisverwalter/in
Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht
70
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht
Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Inspektor/in
Juristische/r Sekretär/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in Biomedizinische Analytik
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Operationstechnik
Leiter/in Therapie
Logopäde/-pädin
Notar/-Stellvertreter/in
Oberassistent/in
Organisator/in
Personalbereichsleiter/in
Pflegewissenschafter/in
Physiowissenschafter/in
Psychologe/-login
Revisor/in
Sektorleiter/in
Sozialarbeiter/in mbA
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA
Steuerkommissär/in
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 2033, 36, 39, 44
Abteilungschef/in
Adjutant des Polizeikorps
Adjunkt/in
Architekt/in
Assistenzarzt/-ärztin
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Berufsberater/in mbA
Bezirksratsschreiber/in
Chef/in des Rechnungswesens
Controller/in
1.4.25-128
71
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht
Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht
Habilitierte/r Oberassistent/in
Informatik-Controller/in
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Juristische/r Sekretär/in
Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in biomedizinische Analytik
Leiter/in des Pflegedienstes
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Therapie
Notar/-Stellvertreter/in
Oberassistent/in
Organisator/in
Personalbereichsleiter/in
Pflegewissenschafter/in
Physiowissenschafter/in
Psychologe/-login
Revisor/in
Schulleiter/in
Spitalarzt/-ärztin
Steuerkommissär/in
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 2133, 36, 44
Abteilungschef/in
Adjunkt/in mbA
Architekt/in mbA
Assistenzarzt/-ärztin
Bezirksratsschreiber/in
Chef/in des Rechnungswesens
Controller/in mbA
Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht
Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht
Habilitierte/r Oberassistent/in
72
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Informatikspezialist/in mbA
Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA
Ingenieur/in mbA
Juristische/r Sekretär/in mbA
Kreisforstmeister/in
Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in
Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht
Leitende/r Psychologe/-login
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in Biomedizinische Analytik
Leiter/in des Pflegedienstes
Leiter/in Fachentwicklung Pflege
Leiter/in Fachentwicklung Physiotherapie
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Therapie
Leutnant des Polizeikorps
Notar/in-Stellvertreter/in
Oberarzt/-ärztin
Oberassistent/in
Personalbereichsleiter/in
Revisor/in mbA
Spitalarzt/-ärztin
Steuerkommissär/in mbA
Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA
Klasse 2233, 36, 44
Abteilungschef/in
Adjunkt/in mbA
Architekt/in mbA
Chef/in des Rechnungswesens
Chef/in Zentrale Dienste/Logistik
Controller/in mbA
Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht
Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht
Habilitierte/r Oberassistent/in
Informatikspezialist/in mbA
Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA
Ingenieur/in mbA
Juristische/r Sekretär/in mbA
Kreisforstmeister/in
Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in
Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht
1.4.25-128
177.111
73
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Leitende/r Psychologe/-login
Leiter/in des Pflegedienstes
Notar/in
Notar/in-Stellvertreter/in
Oberarzt/-ärztin
Oberleutnant des Polizeikorps
Revisor/in mbA
Spitalarzt/-ärztin
Stellvertreter/in des/der Betreibungsinspektors/-inspektorin
Steuerkommissär/in mbA
Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA
Klasse 2333, 36, 39, 44, 49
Abteilungschef/in
Adjunkt/in mbA
Architekt/in mbA
Betreibungsinspektor/in
Chef/in des Rechnungswesens
Controller/in mbA
Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht
Informatikspezialist/in mbA
Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA
Ingenieur/in mbA
Juristische/r Sekretär/in mbA
Leitende/r Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht
Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht
Leitende/r Psychologe/-login
Leiter/in des Pflegedienstes
Notar/in
Oberarzt/-ärztin
Revisor/in mbA
Statthalter/in
Steuerkommissär/in mbA
Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA
Klasse 2433, 36
Amtschef/in
Bezirksrichter/in
Chef/in Fach- und Rechtsdienst
Chefrevisor/in
74
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
Chefsteuerkommissär/in
Erste/r Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Bezirksgericht Zürich
Hauptabteilungschef/in
Hauptmann des Polizeikorps
Jugendanwalt/-anwältin
Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Handelsgericht
Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Obergericht
Leiter/in des Pflegedienstes
Notar/in
Oberarzt/-ärztin
Richter/in am Steuerrekursgericht
Staatsanwalt/-anwältin
Statthalter/in
Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts
Klasse 2533, 36, 39, 49
Amtschef/in
Bezirksrichter/in
Chefrevisor/in
Chefsteuerkommissär/in
Hauptabteilungschef/in
Leitende/r Arzt/Ärztin
Leitende/r Jugendanwalt/-anwältin
Notariatsinspektor/in
Oberarzt/-ärztin
Richter/in am Steuerrekursgericht
Staatsanwalt/-anwältin
Staatsarchivar/in
Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts
Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin
Verwaltungsdirektor/in
Klasse 2619, 36, 39
Abteilungspräsident/in des Steuerrekursgerichts
Amtschef/in
Bezirksrichter/in
Geschäftsleitende/r Notariatsinspektor/in
Hauptabteilungschef/in
Kanzleichef/in des Baurekursgerichts
Leitende/r Arzt/Ärztin
Leitende/r Staatsanwalt/-anwältin
Major des Polizeikorps
1.4.25-128
75
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Oberjugendanwalt/-anwältin
Sonderstaatsanwalt/-anwältin
Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin
Verwaltungsdirektor/in
Klasse 2719, 36, 39
Amtschef/in
Chefarzt/-ärztin
Hauptabteilungschef/in
Leitende/r Oberjugendanwalt/-anwältin
Oberstaatsanwalt/-anwältin
Präsident/in eines Bezirksgerichts
Präsident/in des Steuerrekursgerichts
Stellvertreter/in des/der Staatsschreibers/-schreiberin
Verwaltungsdirektor/in
Klasse 28
Amtschef/in
Chefarzt/-ärztin
Generalsekretär/in
Oberstleutnant des Polizeikorps
Präsident/in des Bezirksgerichts Zürich
Verwaltungsdirektor/in
Klasse 2933
Chef/in des Steueramtes
Kommandant/in (Oberst) des Polizeikorps
Leitende/r Oberstaatsanwalt/-anwältin
Staatsschreiber/in
76
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
Anhang 2:63
Beträge der Lohnklassen
Lohnklasse
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Lohnstufe 29
72 119 73 077
74 288
75 781
77 587
79 740
82 266
85 196
88 569
92 408
96 761
101 659
106 264
112 356
119 102
Lohnstufe 28
71 398 72 343
73 542
75 021
76 810
78 941
81 440
84 341
87 675
91 481
95 783
100 632
105 615
111 211
117 888
Lohnstufe 27
70 676
71 609
72 796
74 263
76 031
78 140
80 612
83 481
86 782
90 546
94 807
99 603
104 967
110 067
116 672
Lohnstufe 26
69 953
70 878
72 050
73 502
75 249
77 337
79 784
82 625
85 893
89 615
93 830
98 576
103 883
108 920
115 459
Lohnstufe 25
69 229
70 146
71 302
72 739
74 470
76 534
78 955
81 767
85 000
88 684
92 855
97 550
102 797
107 774
114 245
Lohnstufe 24
68 506
69 412
70 560
71 980
73 691
75 732
78 129
80 908
84 108
87 754
91 881
96 526
101 715
106 628
113 030
Lohnstufe 23
67 783
68 679
69 813
71 219
72 913
74 931
77 303
80 051
83 214
86 821
90 905
95 498
100 632
105 483
111 813
Lohnstufe 22
67 061
67 946
69 068
70 459
72 135
74 130
76 475
79 195
82 323
85 892
89 929
94 471
99 548
104 770
110 598
Lohnstufe 21
66 338
67 214
68 324
69 696
71 355
73 328
75 647
78 337
81 430
84 958
88 951
93 446
98 465
104 056
109 384
Lohnstufe 20
65 615
66 481
67 579
68 933
70 577
72 530
74 821
77 479
80 540
84 026
87 975
92 418
97 384
102 912
108 170
Lohnstufe 19
64 890
65 747
66 832
68 172
69 796
71 725
73 994
76 618
79 646
83 093
86 999
91 390
96 301
101 767
106 957
Lohnstufe 18
64 169
65 013
66 087
67 413
69 015
70 926
73 168
75 764
78 754
82 163
86 024
90 363
95 220
100 623
105 740
Lohnstufe 17
63 444
64 280
65 342
66 653
68 236
70 124
72 339
74 907
77 861
81 232
85 046
89 337
94 138
99 478
104 524
Lohnstufe 16
62 600
63 426
64 471
65 766
67 331
69 188
71 373
73 906
76 821
80 145
83 907
88 138
92 875
98 140
103 542
Lohnstufe 15
61 756
62 571
63 602
64 878
66 421
68 253
70 406
72 907
75 780
79 058
82 768
86 940
91 611
96 803
102 555
Lohnstufe 14
60 913
61 715
62 731
63 992
65 512
67 318
69 443
71 905
74 738
77 972
81 629
85 744
90 346
95 468
101 140
Lohnstufe 13
60 072
60 860
61 864
63 101
64 600
66 382
68 477
70 905
73 697
76 886
80 489
84 547
89 083
94 132
99 722
Lohnstufe 12
59 226
60 005
60 995
62 214
63 692
65 447
67 510
69 906
72 658
75 798
79 351
83 348
87 822
92 796
98 305
Lohnstufe 11
58 378
59 150
60 123
61 325
62 784
64 512
66 544
68 903
71 618
74 711
78 213
82 149
86 557
91 458
96 886
Lohnstufe 10
57 538
58 294
59 253
60 437
61 876
63 577
65 580
67 905
70 577
73 625
77 074
80 951
85 292
90 122
95 470
Lohnstufe 9
56 694
57 439
58 380
59 549
60 966
62 643
64 614
66 904
69 535
72 538
75 932
79 754
84 027
88 785
94 050
Lohnstufe 8
55 852
56 585
57 516
58 662
60 056
61 709
63 650
65 904
68 495
71 450
74 795
78 558
82 766
87 448
92 636
Lohnstufe 7
55 006
55 728
56 645
57 777
59 145
60 775
62 684
64 901
67 453
70 363
73 657
77 360
81 504
86 112
91 218
Lohnstufe 6
54 161
54 874
55 775
56 889
58 236
59 840
61 720
63 902
66 412
69 276
72 519
76 162
80 240
84 777
89 803
Lohnstufe 5
53 320
54 019
54 905
56 002
57 326
58 904
60 754
62 904
65 374
68 188
71 378
74 965
78 978
83 441
88 386
Lohnstufe 4
52 476
53 164
54 037
55 113
56 417
57 967
59 788
61 903
64 334
67 100
70 237
73 767
77 716
82 104
86 968
Lohnstufe 3
51 631
52 310
53 167
54 227
55 508
57 030
58 824
60 902
63 293
66 012
69 097
72 569
76 450
80 769
85 550
Lohnstufe 2
50 789
51 456
52 299
53 340
54 596
56 095
57 855
59 903
62 251
64 925
67 959
71 372
75 185
79 430
84 134
Lohnstufe 1
49 947
50 601
51 427
52 452
53 688
55 162
56 890
58 903
61 210
63 839
66 821
70 173
73 922
78 094
82 717
Anlaufstufe 1
48 202
48 854
49 685
50 672
51 870
53 292
54 961
56 899
59 127
61 667
64 542
67 777
71 394
75 422
79 880
Anlaufstufe 2
46 453 47 083
47 884
48 869
50 055
51 422
53 030
54 896
57 046
59 492
62 262
65 383
68 867
72 749
77 045
1.4.25-128
77
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
Beträge der Lohnklassen
Lohnklasse
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
Lohnstufe 29
125 680 133 853
142 804
152 569
163 196 174 719
187 189
200 648
215 141
230 715
247 414
265 290
Lohnstufe 28
124 390 132 479
141 338
151 002
161 516
172 923
185 266
198 587
212 931
228 347
244 875
262 568
Lohnstufe 27
123 097 131 101
139 871
149 437
159 840
171 130
183 343
196 526
210 720
225 977
242 335
259 840
278 546
Lohnstufe 26
122 238 129 727
138 402
147 868
158 163
169 334
181 418
194 464
208 511
223 607
239 792
257 117
275 625
Lohnstufe 25
121 378 128 355
136 934
146 298
156 486
167 539
179 493
192 400
206 299
221 234
237 252
254 391
272 704
292 235
Lohnstufe 24
120 090 126 979
135 467
144 732
154 809
165 744
177 573
190 340
204 090
218 864
234 708
251 664
269 781
289 104
Lohnstufe 23
118 797 125 602
134 003
143 163
153 132
163 949
175 652
188 279
201 880
216 494
232 163
248 940
266 860
285 972
Lohnstufe 22
117 507 124 227
132 533
141 598
151 457
162 152
173 727
186 217
199 668
214 123
229 623
246 212
263 939
282 840
Lohnstufe 21
116 213 122 853
131 067
140 027
149 780
160 358
171 802
184 159
197 460
211 753
227 083
243 487
261 017
279 707
Lohnstufe 20
114 924 121 908
129 600
138 462
148 104
158 563
169 879
182 094
195 248
209 385
224 540
240 761
258 094
276 577
Lohnstufe 19
113 632 120 964
128 130
136 894
146 428
156 769
167 959
180 034
193 038
207 013
221 997
238 038
255 174
273 445
Lohnstufe 18
112 343 119 592
126 665
135 327
144 751
154 972
166 035
177 970
190 827
204 644
219 456
235 311
252 251
270 317
Lohnstufe 17
111 049 118 217
125 197
133 760
143 074
153 177
164 111
175 910
188 618
202 272
216 914
232 588
249 329
267 188
Lohnstufe 16
109 543 116 612
123 919
131 928
141 117
151 085
161 868
173 507
186 038
199 509
213 950
229 404
245 922
263 534
Lohnstufe 15
108 037 115 007
122 641
130 102
139 162
148 990
159 623
171 100
183 460
196 742
210 982
226 225
242 513
259 881
Lohnstufe 14
106 530 113 404
120 930
128 272
137 205
146 894
157 377
168 696
180 882
193 975
208 017
223 044
239 104
256 230
Lohnstufe 13
105 025 111798
119 216
126 444
135 249
144 798
155 133
166 291
178 302
191 207
205 053
219 865
235 695
252 574
Lohnstufe 12
103 952 110 195
117 503
124 616
133 290
142 707
152 891
163 887
175 723
188 444
202 087
216 687
232 283
248 920
Lohnstufe 11
102 878 108 587
115 795
122 785
131 336
140 613
150 648
161 480
173 144
185 679
199 122
213 507
228 873
245 269
Lohnstufe 10
101 371
106 984
114 081
121 390
129 380
138 517
148 405
159 076
170 567
182 913
196 156
210 326
225 467
241 616
Lohnstufe 9
99 865
105 381
112 368
119 995
127 425
136 425
146 163
156 671
167 988
180 147
193 189
207 148
222 060
237 964
Lohnstufe 8
98 358
104 211
110 657
118 167
125 470
134 330
143 919
154 265
165 410
177 384
190 222
203 967
218 651
234 311
Lohnstufe 7
96 853 103 038
108 945
116 338
123 513
132 235
141 675
151 860
162 829
174 619
187 255
200 787
215 242
230 657
Lohnstufe 6
95 344
101 434
107 235
114 510
121 991
130 140
139 431
149 455
160 252
171 853
184 289
197 609
211 832 227 002
Lohnstufe 5
93 835
99 833
105 524
112 679
120 467
128 047
137 185
147 052
157 674
169 089
181 325
194 429
208 424 223 350
Lohnstufe 4
92 332
98 226
104 245
110 851
118 510
125 954
134 940
144 647
155 092
166 322
178 360
191 247
205 015 219 698
Lohnstufe 3
90 826
96 620
102 964
109 023
116 554
123 860
132 699
142 241
152 514
163 554
175 396
188 067
201 607 216 046
Lohnstufe 2
89 320
95 016
101 252
107 194
114 600
122 200
130 454
139 834
149 937
160 791
172 432
184 887
198 198 212 392
Lohnstufe 1
87 814
93 412
99 541
105 365
112 645
120 534
128 211
137 429
147 358
158 025
169 466
181 705
194 789 208 738
Anlaufstufe 1
84 799
90 203
96 115
102 574
108 730
116 348
123 725
132 621
142 198
152 492
163 532
175 347
187 969 201 435
Anlaufstufe 2
81 786
86 993
92 696
98 915
104 816
112 158
120 103
127 811
137 044
146 962
157 599
168 985
181 155 194 129
78
OR, darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die
Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f
Abs. 2 OR zu unterbreiten. Für die Stellungnahme der Sozialpartner
gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.