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177.111 VVOOEPOL CH-ZH

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) (VVO)

184 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (184)

Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 11a Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 16a Art. 16b Art. 16c Art. 16d Art. 16e Art. 16f Art. 16g Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 19a Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Art. 63 Art. 64 Art. 65 Art. 66 Art. 67 Art. 68 Art. 69 Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 75 Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 79a Art. 80 Art. 81 Art. 82 Art. 83 Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 87 Art. 88 Art. 89 Art. 90 Art. 91 Art. 92 Art. 93 Art. 94 Art. 95 Art. 96 Art. 96a Art. 96b Art. 97 Art. 98 Art. 99 Art. 100 Art. 100a Art. 100b Art. 101 Art. 102 Art. 103 Art. 104 Art. 105 Art. 106 Art. 107 Art. 108 Art. 109 Art. 110 Art. 111 Art. 112 Art. 113 Art. 114 Art. 115 Art. 116 Art. 117 Art. 118 Art. 119 Art. 120 Art. 121 Art. 122 Art. 123 Art. 124 Art. 125 Art. 126 Art. 127 Art. 128 Art. 129 Art. 130 Art. 131 Art. 132 Art. 133 Art. 134 Art. 135 Art. 136 Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 146 Art. 147 Art. 147a Art. 147b Art. 147c Art. 147d Art. 147e Art. 147f Art. 148 Art. 149 Art. 150 Art. 151 Art. 152 Art. 153 Art. 154 Art. 155 Art. 156 Art. 157 Art. 158 Art. 159 Art. 160 Art. 160a Art. 161 Art. 162 Art. 163 Art. 164 Art. 165 Art. 166 Art. 167 Art. 168 Art. 169 Art. 335d

Gesetzestext (184 Artikel)

1 Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältnisse des Kan- Geltungs-

tons42 gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie bereich,

für die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.

Begriffe

2 Es werden bezeichnet

a. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion

des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unter-

stellt sind,

b.36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die

Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht,

c. als Betriebsangestellte: Angestellte des medizinisch-technischen,

handwerklichen, land- und forstwirtschaftlichen, Ökonomie-, Auf-

seher- und Hausdienstbereiches.

1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder Stellen-

mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen beschreibungen

für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen

der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung

der Stellen und bilden die Grundlage für die Einreihung sowie für die

Mitarbeiterbeurteilung.

2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Än-

derung des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richt-

linien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.

3 Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen für ihre

Bereiche entsprechende Richtlinien.36

1.4.25-128

1

177.111

II. Arbeitsverhältnis

A. Stellenplan

Verwaltung

a. Grundsatz,

Inhalt

b. Festsetzung

c. Gesamt-

punktezahl der

Stellen, weitere

Vorgaben

d. Bearbeitung

der Stellenpläne

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

1 Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er

enthält

a. die Anzahl der Stellen und deren prozentualer Umfang,

b. die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse

gemäss dem Einreihungsplan.

2 Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die

Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.

3 Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft.

1 Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung der Stellen-

pläne, soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.

2 Die Direktionen können ihre Ämter ermächtigen, den Stellen-

plan ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb des-

selben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische

Gliederung zu ändern.

1 Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamt-

punktezahl für die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im

Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf. Die Gesamt-

punktezahl kann auch nur für einzelne Bereiche festgesetzt werden.

2 Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro

Stelle. Die Punktezahl pro ganze Stelle entspricht deren Einreihungs-

klasse, bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.

3 Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern derselben Direk-

tion bedarf deren Zustimmung. Die Direktionen können neue Stellen

schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt

die Schaffung neuer Stellen eine finanzielle Mehrbelastung, bedarf es

dazu der Genehmigung des Regierungsrates.

4 Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben

und Auflagen für Stellenpläne festsetzen.

1 Die Direktionen gewährleisten gegenüber der Finanzdirek-

tion den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.

2 Die Direktionen bearbeiten die Stellenpläne mittels des zentralen

Personalmanagement- und Lohnadministrationssystems oder mittels

dezentralen Personalmanagementsystemen. Sie können diese Aufgabe

an ihre Ämter delegieren.42

3 Das Personalamt erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbei-

tung der Stellenpläne.

2

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

1 Stellen bis Lohnklasse 23 werden von der zur Festsetzung e. Zuständigkeit

des Stellenplans zuständigen Instanz eingereiht.

zur Einreihung,

2 Die Einreihung ist gemäss §§ 8–10 Personalverordnung³ zu begrün- Verfahren

den und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, ins-

besondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren. Das Personal-

amt berät und unterstützt die zuständigen Instanzen.

3 Einreihungen ab Lohnklasse 17 und solche, die durch den Ein-

reihungsplan und die Richtpositionsumschreibungen nicht eindeutig

bestimmt sind, sowie Klassenrahmen und Zweifelsfälle sind dem Per-

sonalamt vorgängig zur Begutachtung vorzulegen.

1 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Stellenpläne. Sie f. Aufsicht über

erstattet der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates regel- die Stellenpläne

mässig Bericht über die Stellenpläne und deren Auslastung.

2 Das Personalamt wertet die Berichte zuhanden des Regierungs-

rates aus. Es überwacht die Einreihungsordnung und Entwicklung der

Personalbestände durch Auswertungen des zentralen Personalinfor-

mationssystems und regelmässige Einsichtnahme in die Stellenpläne in

Zusammenarbeit mit den Direktionen.

3 Das Personalamt führt Kontrolle über Vorgaben und Änderungen,

die der Regierungsrat festsetzt oder genehmigt, sowie über die Ver-

schiebung von Stellen zwischen Direktionen.

Der Regierungsrat legt einen Sozialstellenplan fest, um die Sozialstellen-

Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung von Angestellten zu plan

erleichtern und die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten

zu fördern.

Die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zuständigkei- Rechtspflege

ten zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne, zur

Einreihung der Stellen sowie die Aufsicht über die Stellenpläne der

Rechtspflege.

B. Begründung und Dauer

42 1 Zuständig für die öffentliche Ausschreibung ist die An- Öffentliche

stellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle.

2 Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder

in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf

die Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigung und für den beruf-

lichen Wiedereinstieg.

Ausschreibung

1.4.25-128

3

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

3 Die Ausschreibung kann insbesondere unterbleiben

a. wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der

Verwaltung oder der Rechtspflege oder auf dem Wege der Beru-

fung besetzt wird,

b. in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund der

erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellen-

marktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde.

41 1 Bewerbungsunterlagen können physisch oder über kan-

tonale Rekrutierungsplattformen verlangt werden.

2 Referenzen, Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen und

andere Eignungsabklärungen werden nur mit Einwilligung der Bewer-

benden eingeholt oder durchgeführt.

3 Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden die Bewer-

bungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Erfolgt eine Anstel-

lung, werden die Bewerbungsunterlagen ins Personaldossier übertragen.

Erfolgt keine Anstellung, können die Unterlagen mit Zustimmung der

betroffenen Person länger aufbewahrt werden.

Anstellungs-

behörde

20 1 Die Direktionen sind zuständig für

a. die Anstellung und Festsetzung des Lohnes,

b. die Änderung des Beschäftigungsgrades,

c. die Versetzung,

d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27

Personalverordnung³,

e.32 die Individuelle Lohnerhöhung und die Rückstufung,

f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Entlassung,

die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung der Angestellten ab

Lohnklasse 24, die einem Mitglied des Regierungsrates oder der Staats-

schreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind. Die Direk-

tion ist zuständig für Änderungen des Beschäftigungsgrades, Individuelle

Lohnerhöhungen, Rückstufungen und die Gewährung von Zulagen.

Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber kommen die Befug-

nisse der Direktion der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regie-

rungsrates zu.32

3 Für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes

und die Versetzung von Chefärztinnen und Chefärzten ist die Gesund-

heitsdirektion zuständig.

4

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

4 Die Direktionen können ihre Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 und 3

ganz oder teilweise an ihre Ämter und Betriebe delegieren.

5 Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 26 Abs. 1 und 27 Perso-

nalverordnung³ ist das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich.

1 Die Finanzdirektion und die obersten kantonalen Gerichte Anstellung,

regeln die Einzelheiten der Anstellungsverfügung nach übereinstim- Beginn

menden Grundsätzen.

2 Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss An-

stellungsverfügung.

des Arbeits-

verhältnisses

1 Zur Berechnung der Dienstjahre wird für alle Angestell- Fiktives

ten ungeachtet der Zahl der Anstellungen ein fiktives Eintrittsdatum Eintrittsdatum

festgesetzt. Dieses entspricht dem Zeitpunkt des Beginns der ersten,

für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.

2 Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den

Dienst des Kantons42 angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehr-

fachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer insgesamt sechs Monate

oder 132 Arbeitstage übersteigen, wobei nur die diese Dauer überstei-

gende Zeit zu berücksichtigen ist.

3 Das fiktive Eintrittsdatum wird durch die Anstellungsbehörde

festgelegt und angepasst. Für Angestellte mit gleichzeitig mehreren

Arbeitsverhältnissen ist diejenige Behörde zuständig, bei der die erste

Anstellung erfolgt ist.

C. Beendigung

1 Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem im Kündigungs-

Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.

2 Die zur Kündigung zuständige Instanz kann Angestellte in be-

gründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die

Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines

anderweitig erzielten Verdienstes.

a.

3 Die Freistellung ist schriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.

42 1 Ein sachlich zureichender Grund besteht namentlich, wenn

mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorlie-

gen,

b. die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen

aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angebo-

ten werden kann oder abgelehnt wird,

frist,

Freistellung

Sachlich

zureichender

Grund bei

Kündigung

durch den

Kanton 42

1.4.25-128

5

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

c.20 die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während

langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Auf-

gaben verhindert ist. Die Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und

3 sowie § 108 Abs. 1 darf durch die Kündigung grundsätzlich nicht

verkürzt werden.

2 Kein sachlich zureichender Grund liegt insbesondere vor, wenn die

Kündigung ausschliesslich als Folge einer Neubesetzung der Anstel-

lungs- oder Aufsichtsbehörde erfolgt.

25 1 Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss § 16

Abs. 1 lit. b gelten die §§ 16 b–17.

2 Bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen gelten die

§§ 16 b und 16 e–17.

3 Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, gelten die Kosten für einen

Sozialplan, der in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regelungen

ergeht, als ordentliche Personalkosten.

25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder

einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von

Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Ver-

setzungen, Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.

2 Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem Stellen-

abbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer kantonaler42

Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie ex-

terne Bewerberinnen oder Bewerber. Die Direktionen und die obers-

ten kantonalen Gerichte informieren über freie Stellen.36

25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen

Stellenabbau, informiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig

darüber und über die geplanten Massnahmen zu ihren Gunsten.

2 Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der Regel gleichzei-

tig die betroffenen Angestellten und weist sie auf das Beratungsange-

bot nach § 16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch,

beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von neun Monaten zwi-

schen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung,

sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.

3 Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleich-

zeitig die Sozialpartner.

25 1 Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei

mindestens fünf Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiter-

beschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Direktion

oder das oberste kantonale Gericht einen Sozialplan. Die Personal-

verbände werden beigezogen. Das Personalamt leistet Unterstützung.

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

2 Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von

25 1 Der Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung, e. Begleit-

um Angestellten, die von einer Restrukturierung oder einem Stellen- angebote

abbau betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.

2 Für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen wie Aus- oder

Weiterbildungen, Hilfeleistungen für fremdsprachige Angestellte oder

psychologische Beratungen kann der Kanton Beiträge bis zu höchstens

vier Monatslöhnen leisten.

3 Soweit die Kosten für Massnahmen nach Abs. 2 über Fr. 5000

liegen, werden sie zur Hälfte von der Abfindung abgezogen. In Härte-

fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

25 Geraten Mitarbeitende durch eine Entlassung in eine f. Härtefälle

Notlage, die durch die Leistungen gemäss den übrigen Bestimmungen

dieser Verordnung nicht genügend aufgefangen wird, kann die Direk-

tion im Einvernehmen mit dem Personalamt besondere Regelungen

treffen.

58 1 Die Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes und § 7 g. Höhe der

der Personalverordnung³ wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monats- Abfindung

lohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüg-

lich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.

2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens festge-

setzt

Dienstjahre

5-14

15-24

ab 25

Alter

35-50

1-6

2-7

3-8

ab 51

2-7

3-8

4-9

3 Innerhalb des Rahmens werden die persönlichen Verhältnisse, die

Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts berücksich-

tigt.

20 1 Die Abfindung wird festgesetzt durch

a. den Regierungsrat für das von ihm angestellte Personal,

b. die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Gerichte,

c. die vorgesetzte Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt

für das übrige Personal.

1.4.25-128

7

h. Verfahren;

Kürzung26

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

2 Eine Abfindung wird als Einmalzahlung ausgerichtet und bei der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Anstelle der Einmal-

zahlung kann vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses dessen Ver-

längerung vereinbart werden.58

3 Wird einer oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeit-

geberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstel-

lung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung unabhängig

vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um das während der

Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.

4 Wird keine oder keine zumutbare neue Anstellung angeboten oder

vermittelt, wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfin-

dungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.58

5 Unterlässt die oder der Angestellte die Information der verfügen-

den Stelle, so erkundigt sich diese nach Ablauf der Abfindungsdauer

nach dem erzielten Einkommen und verfügt die Rückforderung.

Kündigung

im Zusammen-

hang mit der

Leistung oder

dem Verhalten

Entlassung

invaliditäts-

halber

Altersrücktritt

58 1 Auf das Ansetzen einer Frist zur Verbesserung gemäss § 19

des Personalgesetzes kann insbesondere verzichtet werden, wenn fest-

steht, dass die betroffene Person während der Frist

a. auch mit angemessenen Förderungsmassnahmen nicht in der Lage

sein wird, ihre Leistung oder ihr Verhalten genügend zu verbessern,

oder

b. nicht gewillt ist, ihre Leistung oder ihr Verhalten zu ändern.

2 Fällt die Leistung oder das Verhalten innerhalb eines Jahres seit

Ablauf der Frist zur Verbesserung erneut mangelhaft bzw. unbefrie-

digend aus, kann ohne Ansetzen einer neuen Frist zur Verbesserung

gekündigt werden.

42 1 Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt in der Regel auf

das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats. Ist der

Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten

vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invalid-

erklärung folgenden Monats. Die Auflösung ist mindestens einen vol-

len Monat im Voraus zu verfügen.

2 Die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und 3 sowie

41 Die Angestellten können den Altersrücktritt in höchs-

tens zwei Schritten vollziehen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse

zulassen.

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

D. Rechtsschutz

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1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Kostenersatz

Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung

ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als

notwendig, so übernimmt der Kanton42 mindestens die Kosten des erst-

instanzlichen Rechtsschutzes. Die betroffene Person informiert die

Direktion so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzun-

gen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachtei-

ligen dienstlichen Folgen haben.

2 In Auseinandersetzungen, bei denen der Kanton42 Gegenpartei

ist, bezahlt er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsen-

den Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachge-

wiesen wird.

3 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amts-

pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er

zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.

4 Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeits-

verhältnisses anwendbar.

E. Datenschutz und Datenbearbeitung 42

42 1 Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. Personaldossier

Dieses kann elektronisch geführt werden.

a. Führung und

2 Die Direktionen oder die dazu ermächtigten Ämter und das zustän- Zuständigkeit

dige oberste kantonale Gericht bezeichnen die zur Führung der Perso-

naldossiers zuständigen Stellen und regeln den Zugriff. Niemand darf

sein eigenes Personaldossier führen.

und Inhalt

42 1 Das Personaldossier kann in ein Haupt- und in Neben- b. Gliederung

dossiers unterteilt werden. Nebendossiers können insbesondere ange-

legt werden für den Lohn, Versicherungen, ärztliche Zeugnisse und

Gutachten sowie für bestimmte Ereignisse. Nebendossiers können auch

für Daten mehrerer Personen angelegt werden.

2 Das Personaldossier enthält insbesondere

a. Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse,

b. Daten aus dem Bewerbungsverfahren,

c. Verfügungen sowie die dazugehörenden Unterlagen,

d. Unterlagen zu Lohn und Versicherungen,

e. Mitarbeiterbeurteilungen,

f. Unterlagen zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,

1.4.25-128

9

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

g. Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen,

h. Unterlagen über Aus- und Weiterbildung sowie Karriereplanung,

i. ärztliche Zeugnisse, Gutachten und für das Arbeitsverhältnis not-

wendige Unterlagen zu Case Management,

j. Unterlagen über besondere Ereignisse und Verfahren.

3 Ausserhalb des Personaldossiers dürfen lediglich Personalunter-

lagen bearbeitet werden, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als

persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind. Diese

Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer-

den. Sie werden vernichtet, wenn

a. sie ins Personaldossier übergeführt werden,

b. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,

c. die oder der Angestellte die Stelle wechselt,

d. seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.

c. Auf-

bewahrung

d. Überprüfung

und

Aussonderung

e. Archivierung

und

Anbietepflicht

f. Interner

Stellenwechsel

42 Das Personaldossier wird durch organisatorische und tech-

nische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Ver-

änderungen durch unbefugte Personen geschützt.

42 1 Personaldossiers werden während der Anstellung perio-

disch überprüft. Personendaten, die weder für die Aufgabe der betref-

fenden Dienststelle noch für die Begründung, Durchführung oder

Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Erstellung eines Ar-

beitszeugnisses notwendig sind, werden im Hinblick auf eine spätere

Archivierung ausgesondert.

2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden aus dem Per-

sonaldossier alle Unterlagen ausgesondert, die nicht mehr aufgrund

gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenz-

auskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Arbeits-

verhältnis notwendig sind.

42 1 Ausgesonderte Unterlagen werden während des Arbeits-

verhältnisses verschlossen aufbewahrt.

2 Personaldossiers und ausgesonderte Unterlagen werden nach Be-

endigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren nach Ablauf

des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.

3 Sowohl Personaldossiers als auch ausgesonderte Unterlagen wer-

den dem Staatsarchiv gemäss § 8 des Archivgesetzes vom 24. Septem-

ber 19956 angeboten. Unterlagen, die das Staatsarchiv nicht übernimmt,

werden vernichtet.

42 1 Bei einem Stellenwechsel in eine andere Verwaltungsein-

heit wird das Personaldossier nicht übertragen.

10

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

2 Für die neue Verwaltungseinheit notwendige Informationen wer-

den weitergegeben.

42 1 Der zuständige Personaldienst gewährt Mitarbeitenden Einsichtsrecht

auf Gesuch Einsicht in ihr Personaldossier.

2 Das Einsichtsrecht kann eingeschränkt werden, wenn überwie-

gende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

und Lohn-

42 1 Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssys- Zentrales

tem dient der Lohnverarbeitung, der einheitlichen Anwendung des Personal-

Personalrechts, dem Personalcontrolling, der Personalführung, der management-

Erstellung der Personal- und Lohnstatistik und des Geschäftsberichts administrations-

sowie dem Verkehr mit den Sozialversicherungen und der Vorsorge- system

einrichtung.

2 Im Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dürfen

insbesondere folgende Personendaten bearbeitet werden

a. Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Zivilstand,

b. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus ausländi-

scher Staatsangehöriger,

c. Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen

Partnerin oder des eingetragenen Partners,

d. die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungs-

trägern und zur Erhebung der Quellensteuer,

e. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,

f. für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und

gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der

oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,

g. Stellenbeschreibung,

h. Stellenplan,

i. Ausbildung und berufliche Laufbahn,

j. Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Wei-

terbildung,

k. Absenzen und Urlaube,

l. Bezüge der Angestellten, wie Dienstkleider oder Schlüssel,

m. Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffent-

liche Ämter,

n. Mitarbeiterbeurteilung,

o. weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben.

1.4.25-128

11

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

3 Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle

bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs. 1 not-

wendig ist, insbesondere Daten über Eintritt und Anstellungsdauer,

Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungs-

modalitäten.

4 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte sowie die

Ämter, Gerichte und Notariate haben nur Zugriff auf die Personen-

daten ihres Personals. Die Direktionen und die obersten kantonalen

Gerichte regeln die Zugriffsrechte im Einzelnen.

5 Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem wird

vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch

unbefugte Personen geschützt. Änderungen werden protokolliert.

6 Das Personalamt setzt die Anforderungen an die Schnittstellen

zum zentralen Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem

fest.

Dezentrale

Personal-

management-

systeme

Meldepflichten

der

Angestellten

Benützung

technischer

Einrichtungen

42 1 Der Regierungsrat setzt die Anforderungen an dezent-

rale Personalmanagementsysteme fest.

2 In dezentralen Personalmanagementsystemen können bearbeitet

werden

a. Daten aus dem Personalmanagement- und Lohnadministrations-

system,

b. weitere für die Personalführung notwendige Daten, insbesondere

für die Zeit- und Leistungserfassung.

42 1 Die Angestellten melden Änderungen der Daten gemäss

1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, namentlich

Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Ge-

brauch notwendigen Daten aufgezeichnet werden.42

2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen

nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.

3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung

und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische und tech-

nische Massnahmen zu unterbinden.

4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Benüt-

zungen können Kontrollen durchgeführt werden.

12

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

III. Lohn

A. Allgemeine Bestimmungen

177.111

1 Die Funktionen werden in folgende Bereiche gegliedert

1: Administrative Funktionen,

2: Technische und handwerkliche Funktionen,

3: Funktionen der Justiz (ohne Rechtspflege) und der Polizei,

4: Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funk-

tionen der Forschung,

5: Land-, forst- sowie hauswirtschaftliche Funktionen und Funktionen

des Hausdienstes,

6: Funktionen der Rechtspflege.

zu.

2 Das Personalamt ordnet die Funktionen den Funktionsbereichen

3 Der Regierungsrat umschreibt die Richtpositionen für die Funk-

tionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben

übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6.

Funktions-

bereiche,

Richtpositions-

umschreibungen

1 Die zur Festsetzung des Stellenplans zuständige Instanz Klassenrahmen

kann ausnahmsweise im Stellenplan für eine Stelle einen Rahmen von

höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen

Richtpositionen festlegen. Dies gilt namentlich

a. in Ausbildungsverhältnissen,

b. für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabs-

stellen, zur Vermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Ab-

ständen,

c. in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in

den Klassen 1 bis 8.

2 In den Fällen nach Abs. 1 bestimmt die zur Festsetzung der Stel-

lenpläne zuständige Instanz nach § 10 Personalverordnung³ die jewei-

lige Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende

Änderung des Arbeitswertes voraus.

Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einrei- Teilzeit-

hungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungs- beschäftigte

grad entlöhnt. Dies gilt sinngemäss für Inhaberinnen und Inhaber ver-

schiedener Teilfunktionen.

Wo diese Verordnung auf Lohnklassen abstellt, ist die per- Massgebende

sönliche Lohnklasse der Angestellten massgebend, soweit nichts ande- Lohnklasse

res bestimmt ist.

1.4.25-128

13

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Anfangslohn

Termine für

Individuelle

Lohnerhöhun-

gen, Rück-

stufungen

und Zulagen 32

Ergänzende

Bestimmungen

1 Anfangseinreihungen in einer Leistungsklasse müssen be-

gründet und von der vorgesetzten Direktion oder vom zuständigen

obersten kantonalen Gericht genehmigt werden.32

2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können

nach übereinstimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des

Anfangslohnes erlassen.

40 1 Ordentlicher Termin für Individuelle Lohnerhöhungen

ist der 1. April.

2 Individuelle Lohnerhöhungen als Anerkennung für den Erwerb

eines besonderen Fachausweises oder den Abschluss einer beruflichen

Weiterbildung, an der ein hohes dienstliches Interesse besteht, können

ausnahmsweise auch ausserhalb des ordentlichen Termins auf Beginn

eines Monats vorgenommen werden.

3 Rückstufungen im Sinne der Personalverordnung³ sind unter Be-

rücksichtigung der Kündigungsfrist jederzeit zulässig.20

4 Zulagen für besondere Dienstleistungen, Funktionszulagen, Ein-

malzulagen und Anreize gemäss der Personalverordnung³ sind nicht

an den Termin für Individuelle Lohnerhöhungen gebunden.

32 1 Der Regierungsrat beschliesst mit dem Budget den pro-

zentualen Anteil der Lohnsumme für Individuelle Lohnerhöhungen

und Einmalzulagen.

2 Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leis-

tungsklasse wird der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der

neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt.

3 Das Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes gemäss Abs. 2

gilt auch, wenn eine Stelle neu eingereiht wird.

Interne

Verpflegung,

Dienst- und

Mietwohnung

Lohnauszahlung

a. Zeitpunkt,

Vorschüsse

1 Der Regierungsrat regelt die Lohnabzüge für interne Ver-

pflegung.

2 Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Perso-

nalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richt-

linien der Finanzdirektion festgesetzt.

3 Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Angestell-

ten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei

der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vor-

behalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität, Tod

oder andern besondern Umständen.

1 Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalender-

monats ausbezahlt.

14

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

2 Vorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Falle einer

Notlage der oder des Angestellten ausbezahlt werden. Der Vorschuss

muss vom Amt, Gericht oder Notariat schriftlich bewilligt werden.

1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits- b. Zeitpunkt

verhältnisses im Verlaufe eines Monats wird der Lohn nach den zum des Ein- und

Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.

2 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten

Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem

letzten Sonntag ausgerichtet.

3 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom

ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeits-

tag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausge-

richtet.

Austritts

20 Soweit besondere Dienstkleider notwendig sind, werden Dienstkleider,

sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Direktionen, die obersten militärische

kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen

regeln deren Art, Zuteilung und Verwendungszeit.

Uniform

Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse Von Angestell-

die Entschädigung für Räume fest, die Angestellte zur dienstlichen ten gestellte

Verwendung zur Verfügung stellen.

B. Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstaltersgeschenk

Diensträume

32

1 Eine Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personal- Einmalzulagen

verordnung³ kann als Auszeichnung an einzelne Personen oder Grup- und andere

pen ausgerichtet werden. Sie beträgt mindestens Fr. 500 und höchstens

Fr. 8000 pro Person und Jahr.

2 Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalzulage sind

qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen nach

der entsprechenden Stellenbeschreibung übersteigen, wie eine sehr

gute Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs,

eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung,

eine besonders erfolgreiche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein

Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des

Arbeitsklimas führt. Eine Mitarbeiterbeurteilung ist nicht erforder-

lich.

Anreize

1.4.25-128

15

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

3 Anstelle einer Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personal-

verordnung³ kann bezahlter Urlaub bis zu zehn Tagen gewährt oder

ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von Fr. 500 ausgerichtet werden.

Urlaub ist zu gewähren, sofern die oder der Angestellte dies wünscht

und der Betrieb es zulässt.

4 Für Einmalzulagen können bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert

werden. Budgetiert der Regierungsrat keinen prozentualen Anteil für

Einmalzulagen, kann der Anteil für Individuelle Lohnerhöhungen auch

für Einmalzulagen verwendet werden.40

1 Das Dienstaltersgeschenk wird nach dem Grundlohn

zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen mit Lohncharakter,

jedoch ohne Familienzulage30, berechnet.

2 Das Dienstaltersgeschenk entspricht einem Achtzehntel, für 25

Dienstjahre einem Zwölftel und für 40 Dienstjahre einem Neuntel des

Jahresgrundlohnes.17

1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die

Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Be-

schäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

2 In besondern Fällen wird das Dienstaltersgeschenk von der Direk-

tion oder dem dazu ermächtigten Amt im Einvernehmen mit dem

Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht fest-

gesetzt.

3 Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion

teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das Dienstaltersgeschenk nur für die

Vollbeschäftigung.

4 Bestehen mehrere Teilzeitanstellungen, wird das Dienstalters-

geschenk anteilmässig auf die Anstellungen aufgeteilt.20

1 Der mit Vollendung von 21 Dienstjahren auszurichtende

Teilbetrag des nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes beträgt

a. 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,

b. 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,

c. 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,

d. 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.

2 18

1...18

2 Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder in

anderer geeigneter Form bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach

Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann

einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren.

16

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

3 Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der

Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.

1 Die Auszahlung oder Teilauszahlung des Dienstalters-e. Auszahlung

geschenkes erfolgt im Monat der Fälligkeit.

2 Die oder der Angestellte muss in der Regel bis spätestens drei

Monate vor Fälligkeit erklären, ob die Auszahlung gewünscht wird.

C. 13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember ausgerichtet. Auszahlung

1 Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf

a. Teil-Jahreslöhne gemäss §§ 30–32 Personalverordnung³,

b. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss

§§ 25, 26 Abs. 1 und 2 sowie 27 Personalverordnung³.

2 Zulagen gemäss Abs. 1 lit. b werden in 12 gleichmässige Beträge

aufgeteilt.

Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf

a. Taggeldern und weiteren Vergütungen gemäss §§ 33–41 Personal-

verordnung³,

b. Ersatz von Barauslagen,

c. Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst,

d.30 Familienzulagen.

Besondere

Anwendungs-

fälle

Ausnahmen

vom Anspruch

Sonderfälle werden für das Personal der Verwaltung von Sonderfälle

der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates im Einvernehmen mit

dem Personalamt, für das Personal der Rechtspflege durch das zustän-

dige oberste kantonale Gericht oder dessen Verwaltungskommission

geregelt.

D. Kommissionen und Nebenämter15

1 Die Taggelder gemäss §§ 34, 38 und 39 der Personalverord- Taggelder,

nung³ betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1/260 des Jahresloh- Sitzungsgelder,

nes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse.36

Spesen

1.4.25-128

17

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

2 Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthal-

ten, wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktio-

nen sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss

den Ansätzen für die Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.

Darin inbegriffen ist die ordentliche Sitzungsvorbereitung.

3 Besondere Arbeiten im Auftrag der Kommission werden mit Fr. 70

pro Stunde entschädigt. Die Kommission kann im Einvernehmen mit

der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten pauschale

Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie für die Bearbeitung beson-

ders anspruchsvoller Aufgaben den Stundenansatz auf höchstens das

Doppelte erhöhen.

4 Die Direktion und das Verwaltungsgericht können für die Über-

nahme besonderer Funktionen wie Präsidium oder Aktuariat pauschale

Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12 000 vorsehen.

5 Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohn-

ort zum Sitzungsort zu.

6 Beträgt die voraussichtliche oder tatsächliche Entschädigung der

Kommissionstätigkeit mindestens 20% des Jahreslohnes gemäss Lohn-

klasse 18, Lohnstufe 9, gelten die folgenden Bestimmungen des Per-

sonalrechts sinngemäss: §§ 43 und 44 der Personalverordnung³ sowie

§§ 58–77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.42

Besondere

Anwendungs-

fälle

Periodische

Anpassung,

besondere

Vereinbarung,

IV. Teuerungszulage und Familienzulagen 30

A. Teuerungszulage

Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf

a. Jahreslöhnen oder Teilen davon gemäss §§ 30, 31 und 32 Personal-

verordnung³,

b. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss

§§ 25, 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung³,

c. Taggeldern und Vergütungen gemäss §§ 34 bis 39 Personalverord-

nung³.

1 Der Regierungsrat passt periodisch der Teuerung an

a.15 die Vergütungen für die Tätigkeit in Kommissionen und Neben-

ämtern,

Zweifelsfälle b. den Ersatz von Barauslagen,

с.

Vergütungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.

2 Vorbehalten bleiben ferner Arbeitsverhältnisse, in denen der Lohn

oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.

18

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

3 In Zweifelsfällen in Bezug auf den Anspruch oder die Berech-

nung der Teuerungszulage entscheiden beim Personal der Verwaltung

die Finanzdirektion und beim Personal der Rechtspflege die obersten

kantonalen Gerichte.

B. Familienzulagen 30

Unfall

30 Die Zulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit Anspruch bei

oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein- Krankheit und

kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder

unter die Mindesthöhe gemäss dem massgebenden Bundesrecht und

dem kantonalen Einführungsrecht fällt.

§§ 59-62.31

1 Die Zulage wird durch die Zahlstelle festgesetzt, welche Zuständigkeit,

den Lohn berechnet.

2 Zweifelsfälle über den Anspruch auf die Zulage, über deren

Berechnung oder Ausrichtung werden im Einvernehmen mit dem

Personalamt entschieden.30

3.31

4.31

Zweifelsfälle

V. Ersatz der dienstlichen Auslagen, Sachschaden

1 Als Spesen gelten die Auslagen, die den Angestellten in Grundsatz

Ausübung ihrer Tätigkeit am Amtssitz oder auf Dienstreisen anfallen.

2 Die Angestellten sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu

halten. Aufwendungen, die für die Amtsausführung nicht notwendig

sind, tragen sie selbst.

1 Grundsätzlich werden die anfallenden Spesen nach Spesen- Vergütung

ereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet.

2 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von

ihnen ermächtigten Amtsstellen können für Angestellte oder Berufs-

gruppen mit regelmässig anfallenden Spesen Pauschalen festlegen.

Diese sind bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens

alle vier Jahre, zu überprüfen.20

1 Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Bil- Fahrtkosten

lette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster a. Öffentliche

Klasse verrechnet werden.

Verkehrsmittel

1.4.25-128

19

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

2 Wer regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützt,

erhält die Kosten eines Halbtaxabonnements vergütet. In diesen Fäl-

len werden Billette zur halben Taxe entschädigt, in den übrigen Fällen

zur vollen Taxe.

3 Die Direktion oder das oberste kantonale Gericht können bei

dienstlichem Interesse Beiträge an weitere Abonnements bewilligen

oder solche zur Verfügung stellen.

b. Flugzeuge

1 Bei Benützung von Flugzeugen werden grundsätzlich die

Kosten der Economy-Klasse entschädigt. Die Vergütung der Business-

Klasse ist in Ausnahmefällen zulässig.

2 Es sind die günstigsten Flugverbindungen zu wählen, wobei Rabatt-

vereinbarungen mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind.

3 Die Finanzdirektion informiert über Rabattvereinbarungen und

erlässt Richtlinien über das Buchen von Flugreisen.

c. Private

Fahrzeuge

1 Grundsätzlich sind für Dienstreisen öffentliche Verkehrs-

mittel zu benützen.

2 Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden

nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit-

oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffent-

lichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung

stehen.

3 Die Kilometerentschädigung beträgt für die Benützung eines28

Autos

70 Rp.

Motorrades mit Hubraum über 50 cm³: 40 Rp.

Motorfahrrades und Fahrrades

30 Rp.

4 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder

schnellste Weg vom Wohnort über die Dienststelle oder direkt nach

den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über die Dienststelle oder

direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg

benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurück-

gelegten Kilometer vergütet.

5 In besondern Fällen können die Direktion, das zuständige oberste

kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Amt, Gericht oder Nota-

riat die Kilometerentschädigung pauschal festlegen.

6 Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privat-

fahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung wer-

den nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion

abgeschlossenen Versicherung gedeckt. Einen Selbstbehalt dieser Ver-

sicherung trägt der Arbeitgeber, soweit er Fr. 300 übersteigt.

20

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

1 Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärti- Verpflegungs-

gen Verpflegung besteht nicht.

2 Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienst-

lichen Tätigkeiten werden die tatsächlichen Kosten, welche Fr. 15

übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.

3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln

nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen

an die Mittagsverpflegung, insbesondere an Lunch-Checks und die

Vergünstigungen in Personalrestaurants.

4 Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, können Angestellte Dritt-

personen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet.

kosten

1 Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Übernachtungs-

Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenhei- kosten

ten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie

entschädigt werden.

2 Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich

Frühstück, aber ohne Privatauslagen.

Bei Dienstreisen werden pro Tag Nebenauslagen pauschal Nebenauslagen

gemäss folgenden Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als

fünf Stunden: Fr. 5

acht Stunden: Fr. 10.

1 Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch Auslandreisen

die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder durch

die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und Notariate. Den Anträgen

sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizu-

legen.

2 Die Vergütungen gemäss §§ 69 und 71 können angemessen erhöht

werden.

1 Die Abrechnungen über Spesenvergütungen sind in der Abrechnung

Regel am Ende jeden Monats zusammen mit den Belegen und mit

folgenden Angaben einzureichen

a. Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthaltes,

b. Dauer der Dienstreise,

c. Höhe der vergütungsberechtigten Mehrauslagen für Hauptmahl-

zeiten,

d. Nebenauslagen,

e. Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl,

f. weitere Auslagen, wie Vergütungen für das Übernachten.

2 Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen.

1.4.25-128

21

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Besondere

Regelungen

Private

Benützung

von Telefon, Fax

und Computer

Parkplätze

Sachschäden

1 Die Direktionen orientieren das Personalamt über Rege-

lungen, die sie zum Vollzug der Vorschriften über den Ersatz von Bar-

auslagen erlassen.

2 Sonderfälle, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht er-

fasst werden, werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem

Personalamt sowie von den obersten kantonalen Gerichten geregelt.

1 Die private Benützung von Telekommunikationsmitteln

ist zu vergüten, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt.

2 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln

den regelmässigen Einzug dieser Taxen und deren Ablieferung an die

Staatskasse.

3 Für die private Benützung von Fotokopierern und Druckern

legen die Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung, die obers-

ten kantonalen Gerichte für das Personal der Rechtspflege Taxen fest.

4 Stellen Angestellte ihre privaten Bürogeräte sowie Telefone an

ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig zur Verfügung, kann ihnen

mit Zustimmung der nach Abs. 3 zuständigen Instanz eine Entschädi-

gung oder ein Beitrag an die Anschaffungskosten ausgerichtet werden.

1 Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motor-

fahrzeuges einen Platz innerhalb kantonaler42 oder vom Kanton42

gemieteter Liegenschaften benützen, haben dafür grundsätzlich eine

Gebühr zu entrichten.

2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln

die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Sachschäden als Folge eines erhöhten Berufsrisikos können

von den Direktionen ganz oder teilweise ersetzt werden.

VI. Ferien und Urlaub, Elternschaft, Krankheit, Unfall und Tod,

Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst51

Massgebender

Lohn

Als Lohn im Sinne der Bestimmungen des VI. Abschnitts

gelten der Grundlohn zuzüglich ständige Zulagen mit Lohncharakter.

22

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

A. Ferien

47 1 Den Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferien-Ferienanspruch

anspruch zu

a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das

20. Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden

b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

21. Altersjahr vollenden

c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

50. Altersjahr vollenden

d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

60. Altersjahr vollenden

2 Der Anspruch nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem jeweiligen Be-

schäftigungsgrad.

46 1 Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Ver-

hältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalender-

jahr gewährt. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine

Lohnrückforderung vorbehalten.

2 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen

Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger

Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfall wird der

Ferienanspruch nach Ablauf der ersten drei Monate unabhängig vom

Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um

einen Zwölftel gekürzt.

3 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate

wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstausset-

zungen wegen Krankheit und Unfall bei einer erneuten Dienstausset-

zung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt.

4 Sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr bereits bezogen, wird

die Ferienkürzung vom Ferienanspruch des folgenden Kalenderjahres

abgezogen.

47 Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte

im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Mona-

ten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zu-

schlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden.

47 1 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er

nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht, soweit dies

mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist, und sorgt dafür, dass

sich Angestellte ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten.

2 Grundsätzlich sind zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend

und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.

1.4.25-128

177.111

a. Grundsatz

27 Tage

25 Tage

27 Tage

32 Tage

b. Kürzung

Stundenlohn

Bezug

der Ferien

23

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

3 Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder trifti-

gen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sind bis spä-

testens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Der Übertrag

von nicht bezogenen Ferien sowie der ausnahmsweise Vorbezug von

Ferien bedürfen der Bewilligung der Verwaltungseinheit.

1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien

fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder

Sonntage handelt.

2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem

ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet.

1 Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten.

Ausgenommen bleiben

a. der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis

unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien

jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor

Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten,

b.20 Ferien, die beim Tod der oder des Angestellten noch nicht bezo-

gen sind.

2 Die Abgeltung von Ferien bedarf der Bewilligung der Direktion

oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.

B. Urlaub, Abordnungen

1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen-

heiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die bean-

spruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten.

2 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs

ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.

3 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung

von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden.

59 1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit

Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflege-

verhältnisse. Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit

der Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für die Lebenspartne-

rin oder den Lebenspartner und die eingetragene Partnerin oder den

eingetragenen Partner.

2 Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt,

die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.

24

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

3 Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:51

Ereignis

a.

Eigene Hochzeit

Urlaub

3 Arbeitstage

b. Hochzeit eines eigenen Kindes,

c.

von Geschwistern, eines Elternteils

Krankheit oder Unfall in der Familie

wenn andere Hilfe fehlt

bei Familien mit eigenen

Kleinkindern oder Kindern

im schulpflichtigen Alter

wenn ein Familienmitglied

im Sterben liegt

d. Tod der Ehegattin oder des

Ehegatten, der eingetragenen

Partnerin oder des eingetragenen

Partners, eines Kindes oder der

Eltern

e.

Tod der Schwiegereltern,

von Schwiegertöchtern, Schwieger-

söhnen und Geschwistern

f. Tod von Grosseltern, Ehegatten

oder eingetragenen Partnerinnen

und Partnern von Geschwistern,

Geschwistern der Ehegattin, des

Ehegatten, der eingetragenen

Partnerin oder des eingetragenen

Partners, Enkeln, Tanten oder

Onkeln

g. Tod anderer Verwandter

oder von Dritten

1 Arbeitstag

die notwendige Zeit,

höchstens 2 Arbeitstage

pro Ereignis

die notwendige Zeit,

höchstens 5 Arbeitstage

pro Ereignis

2 Arbeitstage

3 Arbeitstage

2 Arbeitstage

1 Arbeitstag, im Falle der

Erledigung von Formali-

täten im Zusammenhang

mit dem Todesfall

2 Arbeitstage

die notwendige Zeit

zur Teilnahme an der

Beerdigung, höchstens

1 Arbeitstag

1.4.25-128

25

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

b. Persönliche Angelegen- heiten

Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub

gewährt

Ereignis Urlaub

a. Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit

b. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit,

höchstens 5 Arbeitstage,

weiter gehende Zeit-

aufwendungen sind zu

kompensieren

c. Wohnungs- und Zimmerwechsel 1 Arbeitstag

d. An- und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit

2 Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird

bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt.

3 Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten können Eltern

die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis

höchstens fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.

c. Militär, Zivilschutz

1 Für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee

wird bezahlter Urlaub für höchstens vier Kurse während des gesamten

Arbeitsverhältnisses gewährt.

2 Für militärische Marschgruppenanlässe wird die notwendige Zeit

gewährt, höchstens vier Tage pro Kalenderjahr.

3 Für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz wird die notwen-

dige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr jedoch höchstens 20 Arbeitstage,

eingeschlossen obligatorische Dienstleistungen.

d. Personal- verbände

57 1 Je fünf Vorstandsmitgliedern der ständigen Verhandlungs-

partner oder deren Stellvertretung wird für verbandsinterne Sitzungen

die notwendige Zeit gewährt, jedoch höchstens zehn Arbeitstage pro

Kalenderjahr.

2 Einem Mitglied eines ständigen Verhandlungspartners wird wie

folgt Urlaub gewährt

a. für Sitzungen mit der Verwaltung die notwendige Zeit,

b. für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschwei-

zerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige

Zeit, höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr.

3 Amtsstellen, bei denen Vorstandsmitglieder oder Delegierte im

Sinne von Abs. 1 und 2 beschäftigt sind, berücksichtigen, soweit mög-

lich, bei der Arbeitszuteilung die Beanspruchung für die Verbands-

tätigkeit angemessen.

26

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

20 1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kader- e. Verschiedene

kursen werden pro Kalenderjahr höchstens 20 Arbeitstage Urlaub Tätigkeiten

gewährt. Den Instruktorinnen und Instruktoren sowie für Einsätze in

Ernstfällen wird die notwendige Zeit gewährt.

2 Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne des Obligationenrechts

sowie Jugend- und Sportkurse, Schützenmeister- und Jungschützen-

kurse und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeits-

tage Urlaub pro Jahr gewährt.

3 Für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes wird

die notwendige Zeit bewilligt.

4 Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sport-

lichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler

Bedeutung wird die notwendige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei

Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die notwendige

Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.

Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und f. Humanitäre

Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophen- Einsätze

hilfskorps und des IKRK wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb

von zwei Jahren höchstens vier Monate.

1 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gerichtg. Zuständig-

oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die keiten

Gewährung von bezahltem Urlaub.20

2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und

das Notariatsinspektorat können im Einzelfall für weitere Ereignisse,

wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen

Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren.20

3...21

1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Unbezahlter

Verhältnisse es gestatten.

2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder

die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewäh-

rung von unbezahltem Urlaub.

3...21

Urlaub

1 Als Abordnung gilt jede Delegation an eine Veranstaltung, Abordnung

wie an einen Kongress, eine Tagung, an Aus- und Weiterbildungskurse.

2 Abordnungen sind formell zu verfügen, ausgenommen solche bis

zu fünf Arbeitstagen und solche für den Besuch von Kursen der inter-

nen Aus- und Weiterbildung.20

1.4.25-128

27

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Externe Weiterbildungs- veranstaltungen

1 Für externe Weiterbildungsveranstaltungen können be- zahlter Urlaub und Beiträge gewährt werden.

2 Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen.

3 Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn, umfassen und für die Dauer von höchstens vier Jahren seit dem Ende der Veranstaltung festgelegt werden.

4 Die vollumfängliche Rückforderung der Kosten ist nur innerhalb des ersten Jahres zulässig.

Zuständigkeit für Abord- nungen und Beiträge an externe Weiter- bildungen

1 Für Abordnungen und die Bewilligung von Beiträgen an externe Weiterbildungsveranstaltungen sind die Direktion, das zustän- dige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zustän- dig.

2 Sie können die Zuständigkeiten für Abordnungen an die Ämter, Gerichte und Notariate übertragen.20

Mutterschafts- urlaub

C. Elternschaft20

20 1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter- schaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub ange- rechnet.

2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub entsprechend der verlängerten Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach der Bundesgesetzgebung über den Erwerbsersatz. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. 53

3 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches redu- ziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

4 Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.

28

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

5 Stirbt der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil

während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, hat die Ange-

stellte Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub. Sie kann diesen

Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach

dem Tod wochen- oder tageweise beziehen.61

59 1 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen Urlaub des

und auf einen unbezahlten Urlaub von einem Monat hat

anderen

Elternteils

a. im

a. der Angestellte, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen

rechtlicher Vater ist oder innerhalb der auf die Geburt folgenden Allgemeinen

sechs Monate dessen rechtlicher Vater wird,

b. die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen

rechtlicher anderer Elternteil ist.

2 Der bezahlte Urlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt

des Kindes bezogen werden. Während des Bezugs des bezahlten Urlaubs

nach § 96 b wird diese Rahmenfrist unterbrochen. Er kann wochen- oder

tageweise bezogen werden. Der unbezahlte Urlaub muss innert zwölf

Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Bei der Bestim-

mung des Zeitpunkts und der Aufteilung der Urlaube ist auf die betrieb-

lichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.62

3 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete

Entschädigung steht im Umfang des bezahlten Urlaubs der Staatskasse

zu.

61 1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während

ihres Mutterschaftsurlaubs, hat der rechtliche Vater oder der rechtliche

andere Elternteil Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 16 Wo-

chen. Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinander-

folgenden Tagen bezogen werden.

b. im Falle

des Todes der

Mutter

2 Der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil hat An-

spruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begrün-

det ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.

3 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen gemäss § 96 Abs. 2 VVO

verlängert sich der Urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchs-

tens jedoch um acht Wochen.

53 1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch Besondere

auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungs- Verhältnisse

behörde nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor-

gesehen war.

2 Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über

Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter

das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar.

1.4.25-128

29

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

3 Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Direktion im

Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kan-

tonale Gericht eine angemessene Lösung treffen.

59 1 Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Hinblick

auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter

Urlaub von höchstens acht Wochen gewährt.

2 Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das

Notariatsinspektorat legen den Urlaub des angestellten Elternteils im

Einzelfall fest.

3 Der Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des

Kindes bezogen werden. Er kann wochenweise bezogen werden. Bei der

Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs ist auf die

betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

Lohn-

fortzahlung

D. Krankheit und Unfall

1. Allgemeine Bestimmungen

1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung10 werden hinsichtlich

der Lohnzahlung gleich behandelt.

2 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie

folgt ausgerichtet:20

im ersten Dienstjahr

im zweiten Dienstjahr

100%

3 Monate

6 Monate

anschliessend 75%

3 Monate

6 Monate

3 Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn

während längstens zwölf Monaten.20

4 Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begrün-

dete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder

arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss,

bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht

in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis

zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren.20

5 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Ver-

sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech-

nung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung wer-

den angerechnet.

30

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

24 1 Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihre Meldung,

Arbeit nicht uneingeschränkt ausüben, melden sie dies ihren Vor- Arztzeugnisse

gesetzten so rasch als möglich.

2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine

Woche, reichen sie ihren Vorgesetzten innert angemessener Frist oder

auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Vorgesetzten

und die Personaldienste können auch für Dienstaussetzungen von

weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.

3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen

Monat, reichen die Angestellten jeweils zu Beginn der folgenden

Monate oder gemäss besonderer Weisung der Vorgesetzten oder der

Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein.

4...43

42 1 Die kranken oder verunfallten Angestellten und die Case

Vorgesetzten oder die Personaldienste halten regelmässigen Kontakt. Management

2 Die Vorgesetzten oder die Personaldienste prüfen ein Case Ma-

nagement, wenn die volle oder teilweise Dienstaussetzung oder die

Leistungseinbusse voraussichtlich länger als zwei Monate dauert.

3 Kein Case Management wird durchgeführt, wenn

a. Mitarbeitende ihre Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren

anderen Arbeitgebern ausüben oder

b. die Lohnfortzahlung eingestellt wurde.

4 Lediglich in begründeten Ausnahmefällen wird ein Case Manage-

ment durchgeführt, wenn

a. Mitarbeitende kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze stehen,

b. der kumulierte Beschäftigungsgrad beim Kanton kleiner als 25%

ist oder

c. die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie-

dereingliederung aus medizinischer Sicht nicht zulässt.

5 Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die

von ihnen ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchfüh-

rung eines Case Managements.

41 1 Das Case Management beginnt mit der Einsetzung Durchführung

einer Case Managerin oder eines Case Managers.

2 Es endet infolge

a. vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen

oder an einem neuen Arbeitsplatz,

b. (Teil-)Invalidisierung,

des Case

Managements

1.4.25-128

31

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

c. Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

d. Abbruchs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder durch

den Arbeitgeber.

1 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender

Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere

Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten

Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.

2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander

liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens

bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück.

3 Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krank-

heit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise

arbeitsunfähig, wird ihnen der volle Lohn während längstens drei Mona-

ten weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Anrechnung allfälliger

Taggelder.20

1 Die Versicherungsverträge für die obligatorische Unfall-

versicherung der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten wer-

den von der Finanzdirektion abgeschlossen.

2 Der Kanton42 übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nicht-

berufsunfallversicherung.

3 Die Finanzdirektion regelt mit einem Kollektiv-Versicherungs-

vertrag zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu die-

ser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien werden von den Angestell-

ten getragen.

4 Die Betreuung der Unfallversicherung, insbesondere der Verkehr

mit dem Versicherungsträger, die Koordination mit den Direktionen

und den obersten kantonalen Gerichten sowie die allgemeine Infor-

mation des Personals, obliegt der Finanzdirektion.

5 Die Finanzdirektion regelt besondere Verhältnisse in Bezug auf

einzelne Personalgruppen, Amter oder Gerichte nach Massgabe des

Bundesrechts im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten

kantonalen Gerichten.

6 Die der SUVA unterstellten Ämter verkehren mit dieser direkt,

nehmen aber in grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit der Finanz-

direktion.

7 Die Ämter und Gerichte übergeben neu eintretenden Angestell-

ten die Wegleitung zur Unfallversicherung und informieren sie, ob sie

für Nichtberufsunfall versichert sind. Die aus dem Arbeitsverhältnis

oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Angestellten

informieren sie schriftlich über die notwendige Meldung an ihren

Krankenversicherer.

32

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

8 Die Ämter und Gerichte sorgen für die korrekte Meldung der

Unfälle und die Weiterleitung des Unfallscheins an die Versicherungs-

träger.

42 1 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn

a. die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder

Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden

haben,

b. der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absicht-

lich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer

ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung

ist,

c. ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne von § 100

eingereicht werden,

d. die oder der Angestellte die zumutbare Mitwirkung im Rahmen

eines Case Managements gemäss § 100 a verweigert,

e. die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung ver-

weigert oder verzögert wird.

2 In solchen Fällen setzt die Direktion im Einvernehmen mit dem

Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht die Höhe

der Lohnfortzahlung fest.

3 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens

oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind,

wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhält-

nis wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.

Kürzung

der Lohn-

fortzahlung

1 Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärver- Anrechnung

sicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls a. Taggelder

werden grundsätzlich auf den Lohn angerechnet.

2 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den

Kanton42, soweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem

sie den Lohn übersteigen, werden sie den Angestellten ausbezahlt.

1 Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obli- b. Renten

gatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der

Militärversicherung zugesprochen, hat der Kanton42 das Recht, den

Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nach-

zuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.

2 Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das

zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit

der Finanzdirektion oder das zuständige oberste kantonale Gericht

über die Anrechnung auf den Lohn.

1.4.25-128

33

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

3 Wurde die Rente vor Eintritt in den Dienst des Kantons42 zuge-

sprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.

4 Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich

herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arzt-

oder Therapiebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt

wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

1 Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben Schaden-

ersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Loh-

nes an den Kanton42 abzutreten und bei der Geltendmachung solcher

Ansprüche mitzuwirken.

2 Im Falle der Weigerung kann der Lohn entsprechend gekürzt

werden.

1 Die Direktionen können für Angestellte, die eine gesund-

heitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskont-

rollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.

2 Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, kön-

nen die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigert werden.

2. Besondere Bestimmungen für Berufsunfall und Berufskrankheit

Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden.

3 Bei jeder Entlassung invaliditätshalber ist eine Neuanstellung im

Rahmen des Sozialstellenplans zu prüfen.

1 Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der

obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet

der Kanton42 die vom UVG-Versicherer festgesetzte Invaliditäts- oder

Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.

2 Eine Komplementärrente der Vorsorgeeinrichtung wird auf die

Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.42

34

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von Nicht

Behörden im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über die obligatorisch

Unfallversicherung versichert sind, erbringt der Kanton die dort vor- versicherte

gesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Kanton nicht Personen

durch die Unfallversicherung aufgrund des Haupterwerbs versichert ist.

E. Leistungen im Todesfall

Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter Bemessung

ausgerichtet. Den Hinterbliebenen im Sinne der Bestimmungen der

Vorsorgeeinrichtung wird der Lohn auch für die beiden darauf folgen-

den Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Arbeitsverhält-

nis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur

bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.

2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer

vorausgegangenen Kürzung massgebend.

3 Weitergehende Leistungen für Hinterbliebene von Angestellten,

die nicht der Vorsorgeeinrichtung angehörten, sowie in anderen Sonder-

fällen werden im Einzelfall von der Direktion im Einvernehmen mit

dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht

festgelegt.

F. Militär-, Schutz- und Zivildienst

Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit Obligatorischer

wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivil- Militär- und

dienstes den vollen Lohn. Schutzdienst,

2 Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche Zivildienst,

Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetz- Sonderfälle

gebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich

freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst gemeldet

haben.

3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln

übereinstimmend die Voraussetzungen für die Rückforderung von

Lohnleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhält-

nisses die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz-

oder Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Dienst des Kan-

tons überschreitet.

1.4.25-128

35

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Freiwilliger

Militär- und

Schutzdienst

Meldepflicht,

Dienst-

verschiebung

Erwerbsersatz

1 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den

Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten

Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die

betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.

2 Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über

obligatorische Dienstleistungen.

Die Angestellten müssen bevorstehende Militär- und

Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde

durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben

sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein

Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.

1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus-

gerichtete Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist der Lohnanspruch

niedriger als die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung

ausbezahlt.

2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die

zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungs-

zulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.

Grundsätze

VII. Arbeitszeit

A. Arbeitszeit, Überzeit

1 Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro

Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Sams-

tag und Sonntag arbeitsfrei sind.

2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim-

mungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse

der obersten kantonalen Gerichte für die Rechtspflege.

3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grund-

sätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeit-

beschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten

Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-

arbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen

Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhe-

tagen in Abzug gebracht.

4 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln

die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung

der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.

36

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können

weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur

Beschäftigungssicherung erlassen.

1 Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen Ruhetage,

Gerichte nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung tref- Öffnungszeiten

fen, gelten neben den Samstagen und Sonntagen

a. als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Kar-

freitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August,

Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt

auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag,

b. als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im

Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des

Knabenschiessens,

c. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden

die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen

Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege-

lungen bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr

festgesetzt.

2 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder

Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt

sinngemäss für Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder

teilweise gearbeitet wird.

3 Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regel-

arbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an

Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Das

Personalamt berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage

entfallenden Stunden.

4 Bei durchgehendem Betrieb wird den Angestellten im Durch-

schnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im

Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und

allgemeine Feiertage fallen.

5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte legen

die Öffnungszeiten der Ämter, Gerichte und Notariate fest. Diese Be-

schlüsse werden im Amtsblatt publiziert.

1 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung Tagesrahmen,

zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.

2 Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmun-

gen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäf-

tigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche

Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stun-

den 24 Minuten nicht überschreiten.

Sollzeit,

Regelarbeitszeit

1.4.25-128 37

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Pausen

Arbeitszeitsaldo

a. Grundsatz

b. Übertragung,

Ausgleich und

Vergütung

Arbeit an Sams-

tagen und Sonn-

tagen sowie

ausserhalb des

Arbeitsplatzes

3 Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Auftei-

lung der wöchentlichen Arbeitszeit.

4 Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Be-

rücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse verein-

bart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken

oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.

1 Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine

Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeits-

zeit.

2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens

15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste-

ten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.

2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens

geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesen-

heiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar.

In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Vorgesetz-

ten ausgedehnt werden.

1 Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer

Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten

übertragen werden.

2 Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo

wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein

grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahres-

ende. Das Amt, Gericht oder Notariat kann den Übertrag bewilligen,

wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienst-

lichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war.

3 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo

auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver Arbeits-

zeitsaldo ist ohne Zuschlag zu vergüten, sofern eine Kompensation aus

triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Kann der positive

Saldo aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen

werden, gilt er als Überzeit. Für Kaderangehörige ab Lohnklasse 24

wird nur Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie zusammen mit Überzeit mehr

als 120 Stunden beträgt. Ein negativer Arbeitszeitsaldo kann mit dem

Lohn verrechnet werden.20

An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tages-

rahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zu-

stimmung des zuständigen Amtes, Gerichtes oder Notariates auf den

Arbeitszeitsaldo angerechnet werden.

38

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

20 Bei bezahlter privater Abwesenheit wird höchstens die Private

vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben.

Abwesenheiten

1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder Kompensation

durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden.

2 Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze

Arbeitstage kompensiert werden.

3 Die zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag

ist erst nach dem Bezug der Ferien zulässig.46

4 Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürf-

nisse eingeschränkt werden.

1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Überzeit

Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und a. Begriff

ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch bei einem

vollen Pensum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst

die gemäss Dienstplan zu leistende Wochenarbeitszeit überschritten

werden.

2 Überzeit muss durch die Vorgesetzten angeordnet oder ausnahms-

weise im Nachhinein als solche genehmigt werden.

3 Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen

Gründen möglich, gilt Arbeitsleistung gemäss Abs. 1 und 2 nicht als

Überzeit.

4 Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die Vorgesetzten ange-

ordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen.

5 Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist jeden-

falls die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten

kantonalen Gerichtes einzuholen. Die Direktionen können diese Befug-

nis auf ihre Ämter, Abteilungen und Betriebe übertragen.

1 Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechen- b. Ausgleich

der Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im glei-

chen Kalenderjahr, bei Überzeitleistungen während der Nacht über-

dies so rasch als möglich, zu erfolgen.

2 Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich,

wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.

3 21

1 Angestellten bis Lohnklasse 16 wird bei Zeitausgleich für c. Zeitzuschlag

Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von und Vergütung

25% gewährt.20

1.4.25-128

39

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

2 Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden = 1/2184 des Jahres-

lohnes. Besteht Anspruch auf eine Vergütung für Nacht-, Sonntags-

und Schichtdienst, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum

massgebenden Stundenansatz hinzugezählt.

3 Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden

vergütet. Die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht

kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl vergüten.20

1 Angestellten der Lohnklassen 24–29 steht bei erheblichen

angeordneten Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein

Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Als erheblich gelten Überzeit-

leistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr.

2 Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte

der Klassen 24–29 entscheidet beim Personal der Verwaltung die

Direktion, beim Personal der Rechtspflege das zuständige oberste

kantonale Gericht. Die Vergütung erfolgt ohne Zuschlag.20

1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persön-

liche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten

aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeit-

buchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme

durch ihr Visum.

2 Die einzelnen Angestellten sind verantwortlich für die Richtig-

keit ihrer Monatsabrechnung.

3 Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der

bestehenden EDV-Infrastruktur.

4 Die Direktionen können ihren Bedürfnissen entsprechend eine

Projektzeiterfassung einführen.

Die Ämter bestimmen mindestens eine Stelle für die Ad-

ministration der Arbeitszeitregelung. Ihr obliegen, soweit die Direk-

tion nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere

a. die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen

Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien

und Militärdienst für alle Angestellten ihres Amtes. Diese Jahres-

kontrollen werden aufgrund der Monatsabrechnungen nachgeführt

und sind im Falle von Differenzen verbindlich.

b. die Instruktion des neu eintretenden Personals.

Die Direktionen oder die von ihnen hiezu ermächtigten

Ämter können, soweit besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Team-

arbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeit-

regelungen festlegen.

40

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

B. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst

177.111

1 Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Arbeits- Vergütung

leistungen in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sams- für Nacht-,

tagen und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr wird eine Ver- Sonntags- und

gütung von Fr. 5.75 pro Stunde ausgerichtet.38 Schichtdienst,

2 Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens Zeitgutschrift

acht Stunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr pro geleistete Stunde eine

Zeitgutschrift von 20% zur Kompensation.

3 Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai,

Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephans-

tag sind einem Sonntag gleichgestellt.

4 Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit

wird die Vergütung gemäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschafts-

urlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und

unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn wei-

ter ausgerichtet.

1 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte, die Pikettdienst

dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und das Notariatsinspektorat kön-

nen bei besondern dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Pikett-

dienst anordnen.

2 Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereit-

schaft ausserhalb desselben.

3 Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 3.00 pro

Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.75 pro Stunde Bereitschaftsdienst

vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als ange-

ordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist. 38

1 Die Gesundheitsdirektion regelt für die Ober- und Spital- Besondere

ärztinnen und -ärzte sowie für ihre Angestellten, die dem eidgenös- Verhältnisse

sischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung

von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.20

2 Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt

für weitere besondere Arbeitsverhältnisse pauschale Vergütungen für

Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie für Pikettdienst festlegen.

Sie können bei besondern Verhältnissen die Dauer des Nachtdienstes

bis längstens 08.00 Uhr verlängern.

3 Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen

der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt

oder der Bewilligung des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.

1.4.25-128

41

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten

A. Rechte

1 Der Kanton42 sorgt durch geeignete präventive Massnah-

men für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und

dafür, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nach-

teile erwachsen.

2 Das Personalamt steht den von sexueller Belästigung betroffenen

Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung.

Es kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, nament-

lich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen

Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen für ihren Bereich.

3 Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine

solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim

zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Admi-

nistrativuntersuchung beantragen.

1 Die Angestellten sind von den Vorgesetzten einmal pro

Jahr zu beurteilen, ferner in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und

Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben.32

2 Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Perso-

nals sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens.

3 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsaus-

führung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhal-

ten, ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die

Führungsfähigkeit.

1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Be-

urteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren für das Personal der

Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.

2 Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regie-

rungsrates und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Be-

dürfnisse abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen.

3 Die Direktionen treffen im Einvernehmen mit dem Personalamt

die erforderlichen Schulungsmassnahmen.

4 Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmen-

den Grundsätzen das Beurteilungssystem und das Beurteilungsverfah-

ren für das Personal der Rechtspflege.

1 Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurtei-

bestimmungen lung mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungs-

und Förderungsgesprächs.

42

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

2 Der Beurteilungsbogen ist von beiden Seiten zu unterzeichnen.

Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen

die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist. Sie kön-

nen eigene Bemerkungen auf dem Beurteilungsbogen anbringen.

3 Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem

nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen. Sie sind

berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.

4 Der Beurteilungsbogen bildet Bestandteil der Personalakten.

Der beurteilten Person wird eine Kopie übergeben.

1 Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austritts-

Austrittsgespräch geführt.

2 Arbeitszeugnisse werden spätestens auf den Zeitpunkt des Austrit-

tes für die jeweils direkt unterstellten Angestellten durch die Vorstehe-

rin oder den Vorsteher einer Direktion oder eines Amtes ausgestellt.

3 Im Übrigen bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermäch-

tigten Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeits-

zeugnissen können insbesondere die Personaldienste beauftragt wer-

den.

4 Für das Personal der Rechtspflege bestimmen die obersten kan-

tonalen Gerichte die Zuständigkeiten.

gespräch,

Arbeitszeugnis

wesen

Angestellten können für Vorschläge administrativer oder Betriebliches

technischer Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden. Der Regie- Vorschlags-

rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln das Verfahren

für die Einreichung, Prüfung und Prämierung solcher Vorschläge nach

übereinstimmenden Grundsätzen.

B. Pflichten

Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Unterstützung

Tätigkeit und vertreten andere Angestellte, wenn es der Dienst erfor- und Vertretung

dert. Sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen

Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.

Bestehen Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk Geschenk-

die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entschei- annahmeverbot

det die vorgesetzte Dienststelle über die Zulässigkeit der Annahme.

1.4.25-128

43

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Amtsgeheimnis § 143. 1 Angestellte dürfen sich als Partei, Zeugen oder gericht-

liche Sachverständige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Ob-

liegenheiten nur äussern, wenn die Direktion oder das zuständige

oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt haben. Vorbehalten

bleiben Auskunftspflichten im Sinne des Kantonsratsgesetzes.

2 Die Direktionen können diese Kompetenz an die direkt unter-

stellten Ämter, Abteilungen und Betriebe, die obersten kantonalen

Gerichte an die Gerichte oder an das Notariatsinspektorat delegieren.

3 Diese Ermächtigung muss auch eingeholt werden, nachdem das

Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.

Neben- § 144. 1 Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig

beschäftigung a. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das von ihr er-

mächtigte Amt, im Falle der Mitwirkung in der Verwaltung einer

juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen die Direktion,

b. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kanto-

nale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariats-

inspektorat.

2 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist die Anstel-

lungsbehörde zu informieren. Diese entscheidet, ob eine Bewilligung

eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus

das Einholen einer Bewilligung verlangen.20

3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse aus-

geübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen

werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme von Spesenentschä-

digungen in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewendeten Arbeits-

zeit an die Staatskasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausge-

glichen wird.

4 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge-

übte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich auszu-

gleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen

bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem

Fall als Überzeit zu qualifizieren. Mit der Bewilligung kann die Auf-

lage verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte

an die Staatskasse abzuliefern, wenn der Ausgleich von Arbeitszeit

nicht oder nur teilweise möglich ist.

Öffentliche § 145. 1 Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern sind zuständig

Ämter a. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das dazu er-

mächtigte Amt, im Fall der Übernahme eines Mandates als Mit-

glied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates der Regie-

rungsrat,

44

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

b. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale

Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspek-

torat.

2 Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem hal-

ben Tag pro Woche beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensie-

ren.

3 Die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemesse-

nen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der

vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise

möglich ist.

42 1 Zuständig für die Einleitung von vertrauensärztlichen Vertrauens-

Untersuchungen sind die Direktionen, die obersten kantonalen Ge- ärztliche

richte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen. Die Gesundheits- Untersuchung

direktion kann diese Befugnis auf ihre Betriebe übertragen.

2 Vorsorgerechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen zur Prü-

fung einer Berufsinvalidität werden bei der Vorsorgeeinrichtung in

Auftrag gegeben.

3 Dienstrechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen können

jederzeit angeordnet werden

a. zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder

b. zur Durchführung eines Case Managements.

4 Die Finanzdirektion schliesst mit der Vorsorgeeinrichtung oder

einer anderen geeigneten Einrichtung eine Leistungsvereinbarung über

die Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen aus dienst-

rechtlichen Gründen ab. Darin werden insbesondere die Kosten, der

Datenschutz, der Umgang mit sowie die Fristen für vertrauensärztliche

Gutachten geregelt.

und Urheber-

rechte an

Computer-

20 1 Machen Angestellte bei Ausübung ihrer dienstlichen Erfindungen

Tätigkeit eine Erfindung oder wirken sie daran mit, so steht die Erfin-

dung im Eigentum des Kantons. Bei Computerprogrammen liegt das

ausschliessliche Verwendungsrecht beim Kanton. Die Direktion kann programmen

den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht über-

lassen.

2 Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung oder die Ver-

wendung eines Computerprogramms von erheblicher wirtschaftlicher

oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf

eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

1.4.25-128

45

177.111

C. Mitsprache 56

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Ständige

Verhandlungs-

partner

a. Gesuch um

Anerkennung

b. Anerken-

nungsakt

und -dauer

c. Melde-

pflichten

Zutritt

a. Zur engeren

Zentral-

verwaltung

56 1 Das Gesuch um Anerkennung als ständiger Verhand-

lungspartner ist der Finanzdirektion mit folgenden Angaben und Un-

terlagen einzureichen

a. Name und Rechtsform des Personalverbands,

b. Zahl der Mitglieder und anonymisierte Liste der Mitglieder mit

Angabe der Arbeitgeber,

c. Begründung, weshalb der Personalverband repräsentativ ist,

d. Bestätigung der Loyalität,

e. Statuten oder Stiftungsurkunde und ein allfälliger Handelsregister-

auszug.

2 Das Gesuch kann jederzeit eingereicht werden. Gesuche um Er-

neuerung einer Anerkennung sind sechs Monate vor Ablauf der Aner-

kennungsdauer einzureichen.

56 1 Der Regierungsrat beschliesst die Anerkennung von

ständigen Verhandlungspartnern für sechs Jahre.

2 Ständige Verhandlungspartner werden nur anerkannt, wenn dies

für eine angemessene Repräsentation der Angestellten nötig ist.

56 1 Die ständigen Verhandlungspartner melden der Finanz-

direktion unverzüglich

a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit,

b. wesentliche Änderungen der Mitgliederzahlen,

c. Änderungen der Statuten oder der Stiftungsurkunde,

d. weitere wesentliche Änderungen der Verhältnisse, welche die Aner-

kennungsvoraussetzungen betreffen.

2 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann

der Regierungsrat die Anerkennung widerrufen.

56 1 Den ständigen Verhandlungspartnern wird für den

direkten Austausch mit dem Personal insgesamt an höchstens vier Ter-

minen jährlich Zutritt zu den Gebäuden der engeren Zentralverwal-

tung gewährt.

2 Das Personalamt und die ständigen Verhandlungspartner verein-

baren die Termine einmal jährlich unter Berücksichtigung der gegen-

seitigen Interessen.

46

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

56 1 Für den Zutritt zu Verwaltungs- und Betriebsgebäu- b. Ausserhalb

den ausserhalb der engeren Zentralverwaltung sowie zu kantonalen der engeren

Mittel- und Berufsfachschulen können für den direkten Austausch mit

dem Personal auf Gesuch hin insgesamt jährlich vier weitere Termine

gewährt werden.

2 Die zuständige Direktion und die ständigen Verhandlungspartner

vereinbaren den Termin unter Berücksichtigung der gegenseitigen Inte-

ressen.

Zentral-

verwaltung

56 1 Die ständigen Verhandlungspartner reichen die Gesu- c. Gemeinsame

che um Zutritt vier Wochen vorher dem Personalamt oder der zustän- Bestimmungen

digen Direktion schriftlich ein. Sie stellen dem Personalamt eine Kopie

des Gesuchs zu.

2 Das Gesuch muss Angaben zu Ort und Zeit des geplanten Anlas-

ses sowie zu den Vertreterinnen und Vertretern der ständigen Ver-

handlungspartner enthalten. Das Personalamt oder die für das Gesuch

zuständige Direktion holt Stellungnahmen der betroffenen Betreiber-

organisationen und Nutzer ein.

3 Der Zutritt erfolgt während der allgemeinen Öffnungszeiten und

kann aus überwiegenden betrieblichen oder anderen öffentlichen Inte-

ressen verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

4 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zustän-

digen Direktion.

IX. Vollzug des Personalrechts

1 Die Finanzdirektion erlässt die für den rechtsgleichen Einheitliche

und einheitlichen Vollzug des Personalrechts in der Gesamtverwaltung Anwendung des

erforderlichen ergänzenden Weisungen und Richtlinien. Für Weisun-

gen administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zustän-

dig.

2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzdirektion oder

dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem

Regierungsrat vorgelegt.

3 Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts

kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinforma-

tionssystem durchführen.

Personalrechts

1.4.25-128

47

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

4 Stellt das Personalamt Verletzungen personalrechtlicher Bestim-

mungen fest, orientiert es über die Finanzdirektion die vorgesetzte

Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ein. Bei Uneinig-

keit erstattet es der Finanzdirektion Bericht. Es berichtet regelmässig

der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates über die Einhal-

tung der personalrechtlichen Bestimmungen.

1 Das Personalamt begutachtet alle Personalgeschäfte, die

dem Regierungsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu geneh-

migen sind.

2 Wo diese Verordnung im Einzelfall das Einvernehmen mit dem

Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stel-

lungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit ist nach § 148 Abs. 2 vorzu-

gehen.

3 Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den

dezentralen Personal- und Zahlstellen, direkt, mit den Direktionen in

der Regel über deren Leiterinnen und Leiter Human Resources (HR).

Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt es von den Direktionen und

Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die

Verfügungen und in die Daten des zentralen Personalinformationssys-

tems.54

Das Personalamt

a. erarbeitet und begutachtet rechtsetzende Erlasse, Richtlinien und

Weisungen und bearbeitet grundsätzliche Fragen und Massnah-

men im Personalwesen,

b. stellt die Auslegung und Anwendung des Personalrechts und der

Lohnordnung der Gesamtverwaltung nach rechtsgleichen und wirt-

schaftlichen Grundsätzen sicher, namentlich durch die Koordina-

tion der Praxis zwischen den Direktionen und die Abgabe von

Empfehlungen,

c. koordiniert zusammen mit der Finanzverwaltung die Budgetie-

rung und Rechnungslegung des Personalaufwandes und erstellt

die Personal- und Lohnstatistik,

d.42 ist zuständig für das zentrale Personalmanagement- und Lohn-

administrationssystem sowie die zentrale Lohnverarbeitung, ko-

ordiniert die Tätigkeit der dezentralen Zahlstellen und erlässt die

notwendigen Weisungen,

e. plant und entwickelt in Zusammenarbeit mit weiteren Fachstellen

organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für

die Personalführung,

48

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

f.

177.111

begutachtet Fragen aus einzelnen Arbeitsverhältnissen und wird

zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfah-

ren der Direktionen und vor dem Regierungsrat sowie in Be-

schwerde- und Klageverfahren vor Gericht,

g.42 plant und organisiert die zentrale Aus- und Weiterbildung, führt

die Schulungsmassnahmen durch und ist verantwortlich für die

Ausbildung der kaufmännischen Lernenden und der Informatik-

lernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung,

h.

i.

k.

sorgt für die angemessene Information und Instruktion der Dienst-

stellen und des Personals über personelle Angelegenheiten und

leistet Öffentlichkeitsarbeit,

berät im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen die Äm-

ter und das Personal in personellen Angelegenheiten sowie in

Versetzungs- und Wiedereingliederungsfällen, plant und koordi-

niert die Personalbetreuung,

erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich.

1 Planung und Steuerung der Personalpolitik der Verwal- Personal-

tung erfolgen durch das Personalcontrolling. Das Personalamt und die controlling

Direktionen erheben dazu Kennzahlen.

2 Das Personalamt wertet die Kennzahlen zuhanden des Regie-

rungsrates aus, erstattet diesem regelmässig Bericht und schlägt Mass-

nahmen vor.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt insbesondere

die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an

das Personalamt weiterzuleiten sind.

4 Die Direktionen legen fest, welche Kennzahlen in ihrem Bereich

zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und ordnen

Massnahmen an.

5 Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grund-

sätzen das Personalcontrolling je für ihren Bereich.

1 Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung Leiterinnen und

des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen eine Leiterin oder Leiter HR der

einen Leiter HR und regeln deren bzw. dessen Aufgaben bei der Zusam- Direktionen,

menarbeit mit den Organen der Revision sowie des Personalcontrol-

lings.54

2 Die Leiterin oder der Leiter HR 54

a. koordiniert die Personalgeschäfte, bearbeitet sie zusammen mit

den Ämtern und deren Personaldiensten und sorgt für den einheit-

lichen Vollzug des Personalrechts innerhalb der Direktion,

b. berät und unterstützt die Ämter und das Personal der Direktion in

personellen Fragen,

1.4.25-128

49

Personaldienste

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

c. bearbeitet personalrechtliche und personalpolitische Fragen für die

Direktion,

d. stellt die Verbindung sicher zwischen der Direktion und dem Per-

sonalamt.

3 Die Direktionen errichten nach Massgabe der Bedürfnisse Per-

sonaldienste in ihren Ämtern.

Arbeitszeit,

Präsenzzeit

Versicherungen

Betriebs-

angestellte

der Ämter der

Baudirektion

und der

Volkswirt-

schaftsdirektion

X. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen

A. Klinisch tätige Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte14

Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maxi-

male Präsenzzeit sowie die Kompensationsansprüche.

42 Für die klinisch tätigen Assistenz-, Ober- sowie Spitalär-

tinnen und -ärzte bleiben besondere Regelungen der Finanzdirektion

im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen hinsichtlich des

Verhältnisses zur Vorsorgeeinrichtung vorbehalten.

B. Betriebsangestellte

Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der

Finanzdirektion zusätzliche Vergütungen fest, insbesondere für

a.

b.

ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt,

die Bedienung von Maschinen und Geräten für die Belagsarbeiten,

für das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhän-

gender Flächen im Kaltverfahren, für Belagseinbau, Sandstrahl-

arbeiten im Fahrzeugunterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbei-

ten und die Handhabung von Presslufthämmern,

c. Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtun-

gen der Fernwärmeversorgung,

d. Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen,

e. Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund,

f. Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich

Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen.

50

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

1 Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der Betriebs-

Regel bei Angestellten im Stundenlohn von der Abteilung Wald, bei angestellte

Angestellten im Akkordlohn von diesen selbst gestellt. Stellen die An-

gestellten eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hiefür eine

vom Amt für Landschaft und Natur festgelegte Entschädigung ausge-

richtet.

2 Das Amt für Landschaft und Natur regelt die tägliche Arbeitszeit.

Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und

2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten.

20 Die wöchentliche Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Landwirtschaft-

Angestellten beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 48 Stunden. liche Angestellte

Staatswald

42 Die zuständige Direktion regelt mit Zustimmung der Betriebs-

Finanzdirektion die Vergütung für Angestellte, die vorübergehend an

Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder

solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind.

angestellte

des Wäscherei-

betriebs der

Strafanstalt

1 Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume der Hausdienst

Zentralverwaltung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis

vom Hochbauamt betreuten Objekte ist der Hausdienstorganisation

des Hochbauamtes unterstellt. Das Hausdienstpersonal für alle Ge-

bäude und Räume ausserhalb der Zentralverwaltung ist den von den

zuständigen Direktionen beziehungsweise Organen der Rechtspflege

bezeichneten Vorgesetzten der betreffenden Dienststelle unterstellt.

2 Befinden sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeits-

bereichen in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb

eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu be-

treuen, der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste

Reinigungsfläche aufweist.

führerin oder

Gruppenführer

42 Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und Zulage als

der Volkswirtschaftsdirektion sowie des Wäschereibetriebs der Straf- Gruppen-

anstalt wird eine Zulage von Fr. 2.75 in der Stunde ausgerichtet, wenn

sie vorübergehend als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter einer Gruppe

von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern

tätig sind.

1.4.25-128

51

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

C. Besondere Arbeitsverhältnisse

Wiederanstel-

lung nach Errei-

chen der Alters-

grenze

Aushilfen

Praktikantinnen

und

Praktikanten,

Auditorinnen

und Auditoren

Lernende

41 1 Angestellte können nach Erreichen der Altersgrenze

gemäss § 24 c des Personalgesetzes² für längstens ein Jahr befristet wie-

derangestellt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

In begründeten Fällen kann die befristete Anstellung jeweils um ein

Jahr verlängert werden.

2 Anstellung und Verlängerung bedürfen der Zustimmung der

Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts.

1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans

befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als

Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre

angestellt werden.24

2 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von

ihnen ermächtigten Amtsstellen können im Rahmen des Budgets Aus-

hilfen anstellen.32

3 Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regie-

rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte keine besondern Vor-

schriften erlassen.

4 Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans

festgelegt.

1 Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter

können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen und Praktikan-

ten sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.

2 Für deren Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Re-

gierungsrat keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Ent-

löhnung mit besondern Richtlinien.

3 Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren

der Rechtspflege wird durch übereinstimmende Vorschriften der obers-

ten kantonalen Gerichte im Einvernehmen mit der Finanzdirektion

geregelt.

42 1 Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Be-

rufsbildung sowie solche für die Berufe der Gesundheitspflege wer-

den mit dem Stellenplan festgesetzt.

2 Die Löhne der Lernenden nach der Bundesgesetzgebung über die

Berufsbildung werden von der Finanzdirektion und von den obersten

kantonalen Gerichten im Einvernehmen mit der Finanzdirektion im

Rahmen ortsüblicher Ansätze festgesetzt. Die Löhne der Lernenden

der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirek-

tion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt.

52

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

3 Kaufmännische Lernende und Informatiklernende der Zentral-

und Bezirksverwaltung werden vom Personalamt angestellt, andere

Lernende nach Abs. 2 Satz 1 vom zuständigen Amt. Die Anstellung

von Lernenden der Rechtspflege erfolgt durch die obersten kantona-

len Gerichte, die Gerichte und die Notariate.

4 Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht, vorbehältlich

der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen-

rechts8.

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Die Ämter und Gerichte übergeben den Angestellten das Abgabe von

Personalgesetz² und die massgebenden Verordnungen oder eine gleich- Gesetz und

wertige Übersicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und informie- Verordnungen

ren über Änderungen.

2 Die Angestellten haben Anspruch auf kostenlosen Bezug von

neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen. Sie beziehen diese

bei der für sie zuständigen Personaldienststelle.

Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes Tage, Wochen,

bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen

a. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 51/2- oder 6-

Tage-Woche,

b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle

tatsächliche Kalendermonate.

Monate

Bei der Erteilung jeder Bewilligung wird deren Gültig- Dauer von

keitsdauer bestimmt.

Bewilligungen

Arbeitsverhältnisse, die bei der kantonalen42 Zentral- und Berechnung

Bezirksverwaltung, einschliesslich Universität und Fachhochschulen, der Dienstjahre

den Gerichten und Notariaten vor dem Inkrafttreten dieser Verord-

nung Bestand hatten, werden ungeachtet des Beschäftigungsgrades für

die Berechnung der Dienstjahre mit berücksichtigt.

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

2 Die nachstehenden Verordnungen, Vollziehungsbestimmungen herigen Rechts

und Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben: . . .11

1.4.25-128

53

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

3 Frühere Weisungen und Richtlinien der Personalkommission gel-

ten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie

dem Personalgesetz², der Personalverordnung³ und dieser Verordnung

nicht widersprechen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. April 2019

(OS 74, 311)

I. Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare, die dem Lehrpersonal-

gesetz unterstehen, steht bis zum Inkrafttreten der Änderung der Lehr-

personalverordnung vom 17. April 2019 folgender Ferienanspruch zu

a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das

20. Altersjahr vollenden 5 Wochen

b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

21. Altersjahr vollenden 4 Wochen

c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

50. Altersjahr vollenden 5 Wochen

d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

60. Altersjahr vollenden 6 Wochen

II. Ferienansprüche, die bis zum Inkrafttreten der Verordnungs-

änderung entstanden sind und nicht bezogen wurden, sind von § 124

Abs. 3 ausgenommen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2021

(OS 76, 165)

Der bezahlte Vaterschaftsurlaub gemäss § 96 a Abs. 1 gilt bei Ge-

burt eines Kindes ab dem 1. Januar 2021.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2022

(OS 77, 398)

I. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände-

rung aufgelöst werden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisheri-

gen Recht.

54

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

II. Auf Kündigungsverfahren gemäss § 19 des Personalgesetzes,

die vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet wurden, bleibt das bishe-

rige Recht anwendbar.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022

(OS 77, 463)

I. Das neue Recht gemäss § 96 a Abs. 1 lit. b gilt bei Geburt eines

Kindes ab 1. Juli 2022.

II. Wird bei Angestellten ein Kindesverhältnis innert sechs Mona-

ten nach Inkrafttreten der Änderung begründet, bleibt § 96 a Abs. 3 in der

vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden

Fassung anwendbar.

III. Auf Angestellte, die ein Kind sechs Monate nach Inkrafttreten

der Änderung in ein Pflegeverhältnis aufnehmen, bleibt § 98 in der vor

dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden Fas-

sung anwendbar.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2024

(OS 79, 11)

Die Änderung vom 10. Januar 2024 ist anwendbar auf Todesfälle,

die sich ab dem Inkrafttreten ereignet haben.

1 OS 55, 249.

2 LS 177.10.

3 LS 177.11.

4 Obsolet.

5 Aufgehoben; OS 48, 389.

6 LS 432.11; heute: LS 170.6.

7 LS 432.111; heute: LS 170.61.

8 SR 220.

9 SR 412.10.

10 SR 832.20.

11 Text siehe OS 55, 296.

1.4.25-128

55

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

12 Fassung gemäss RRB vom 16. Mai 2001 (OS 56, 607). In Kraft seit 1. Juli 2001.

13 Fassung gemäss RRB vom 24. Juli 2002 (OS 57, 271). In Kraft seit 1. Septem-

ber 2002.

14 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2002 (OS 57, 352). In Kraft seit

1. Januar 2003.

15 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit

1. Januar 2004.

16 Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit

1. Januar 2004.

17 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar

2005.

18 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar

2005.

19 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 451). In Kraft seit

1. Januar 2005.

20 Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; AB12005, 1550). In

Kraft seit 1. Januar 2006.

21 Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; AB12005, 1550).

In Kraft seit 1. Januar 2006.

22 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 483; AB1 2006, 1696).

In Kraft seit 1. Januar 2007.

23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; AB12007, 1984). In

Kraft seit 1. April 2008.

24 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABI 2007, 1984). In

Kraft seit 1. April 2008.

25 Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; AB1 2008, 905). In Kraft

seit 1. Juli 2008.

26 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; AB1 2008, 905). In Kraft

seit 1. Juli 2008.

27 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 344; ABI 2008, 913). In Kraft

seit 1. Juli 2008.

28 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2008 (OS 63, 618; AB1 2008, 2192).

In Kraft seit 1. Januar 2009.

29 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; AB1 2008, 2285). In

Kraft seit 1. Januar 2009.

30 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABI 2009, 347). In

Kraft seit 1. Januar 2009.

31 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABI 2009, 347).

In Kraft seit 1. Januar 2009.

32 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 103; ABI 2010, 106). In Kraft

seit 1. Januar 2010.

33 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 (OS 65, 1; ABI 2009, 2421). In

Kraft seit 1. Juli 2010.

34 Fassung gemäss Berichtigung vom 12. März 2010 (OS 65, 155). In Kraft seit

1. Juli 2010.

56

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

35 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 997; AB1 2010, 2610).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

36 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2011 (OS 66, 814; ABI 2011, 2717).

In Kraft seit 1. Dezember 2011.

37 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABI 2011, 3236).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

38 Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2014 (OS 69, 618; ABI 2014-12-19).

In Kraft seit 1. Januar 2015.

39 Fassung gemäss RRB vom 19. August 2015 (OS 70, 357; AB1 2015-08-28). In

Kraft seit 1. Januar 2016.

40 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 71, 369; AB1 2016-06-24). In Kraft

seit 1. Januar 2017.

41 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABI 2016-12-09).

In Kraft seit 1. März 2017.

42 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABI 2016-12-09).

In Kraft seit 1. März 2017.

43 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABI 2016-12-

09). In Kraft seit 1. März 2017.

44 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 574; ABI 2017-10-20). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

45 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 74, 2; ABI 2018-10-26). In

Kraft seit 1. Januar 2019.

46 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2019 (OS 74, 311; ABI2019-04-26). In Kraft

seit 1. Januar 2020.

47 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 (OS 74, 311; AB12019-04-26). In Kraft

seit 1. Januar 2020.

48 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 75, 9; AB1 2019-11-08). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

49 Fassung gemäss RRB vom 1. Juli 2020 (OS 75, 405; AB12020-07-10). In Kraft

seit 1. Oktober 2020.

50 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 165; AB1 2021-04-09). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

51 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 165; AB1 2021-04-09). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

52 Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 165; AB1 2021-04-09). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

53 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2021 (OS 76, 354; ABI 2021-09-10). In

Kraft seit 1. Juli 2021.

54 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 353; ABI 2021-09-10). In

Kraft seit 1. November 2021.

55 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 2; ABI 2021-11-05). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

56 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 141; ABI 2021-12-04).

In Kraft seit 1. Juli 2022.

1.4.25-128

57

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

57 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 141; ABI 2021-12-04).

In Kraft seit 1. Juli 2022.

58 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 398; ABI 2022-03-25). In Kraft

seit 1. Oktober 2022.

59 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 463; ABI 2022-09-09). In

Kraft seit 1. Juli 2022.

60 Fassung gemäss RRB vom 27. September 2023 (OS 79, 2; ABI 2023-10-02).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

61 Eingefügt durch RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 11; ABI 2024-01-19). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

62 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 11; ABI 2024-01-19). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

63 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 2; ABI 2024-10-04). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

58

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Anhang 1: Einreihungsplan

Klasse 1

Betriebsmitarbeiter/in

Klasse 2

Betriebsmitarbeiter/in

Klasse 3

Betriebsmitarbeiter/in

Klasse 4

Betriebsmitarbeiter/in

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Klasse 533

Betriebsangestellte/r

Büroangestellte/r

Facharbeiter/in

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Magaziner/in

Portier

Technische/r Angestellte/r

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Klasse 633

Betriebsangestellte/r

Büroangestellte/r

Facharbeiter/in

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Magaziner/in

Pflegehelfer/in

Portier

Sicherheitsangestellte/r

Technische/r Angestellte/r

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Waldarbeiter/in

1.4.25-128

177.111

59

177.111

Klasse 733

Betriebsangestellte/r

Facharbeiter/in

Gerichtsangestellte/r

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magaziner/in

Notariatsangestellte/r

Pflegehelfer/in

Portier

Sicherheitsangestellte/r

Technische/r Angestellte/r

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Verwaltungsangestellte/r

Waldarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 833, 36

Betriebsangestellte/r

Chauffeur/Chauffeuse

Datatypist/in

Facharbeiter/in

Gerichtsangestellte/r

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magaziner/in

Medizinisch-Technische/r Angestellte/r

Pflegehelfer/in

Portier

Sicherheitsangestellte/r

Strassenwärter/in

Technische/r Angestellte/r

Verwaltungsangestellte/r

Waldarbeiter/in

Weibel/in

60

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Klasse 933, 44

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse

Dokumentalist/in

Fachfrau/Fachmann Betreuung

Fachfrau/-mann Gesundheit

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Gärtner/in

Handwerker/in

Hauswart/in

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Informatiker/in

Koch/Köchin

Laborant/in

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magaziner/in

Medizinische/r Praxisassistent/in

Medizinisch-Technische/r Angestellte/r

Notariatssekretär/in

Pflegeassistent/in

Pflegehelfer/in

Portier mbA

Sicherheitsangestellte/r

Strassenwärter/in

Technische/r Assistent/in

Verwaltungssekretär/in

Waldarbeiter/in

Wasserbauarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 1033, 44

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse

Dokumentalist/in

Equipenchef/in

Fachfrau/Fachmann Betreuung

Fachfrau/-mann Gesundheit

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Forstwart/in

Gärtner/in

Handwerker/in

Hauswart/in

Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in

Informatiker/in

1.4.25-128

177.111

61

177.111

Koch/Köchin

Laborant/in

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magazinchef/in

Medizinische/r Praxisassistent/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Notariatssekretär/in

Pflegeassistent/in

Portier mbA

Sicherheitsangestellte/r

Strassenwärter/in

Technische/r Assistent/in

Therapieassistent/in

Tierpfleger/in

Verwaltungssekretär/in

Wasserbauarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 1133, 44

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse mbA

Dokumentalist/in

Equipenchef/in

Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA

Fachfrau/-mann Gesundheit mbA

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Forstwart/in

Gärtner/in

Handwerker/in

Hauswart/in

Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in

Informatiker/in

Koch/Köchin

Laborant/in

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA

Magazinchef/in

Medizinische/r Praxisassistent/in mbA

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Notariatssekretär/in

Personalassistent/in

Portier mbA

Strassenwärter/in mbA

Technische/r Assistent/in

Therapieassistent/in

62

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Tierpfleger/in

Verwaltungssekretär/in

Weibel/in

Klasse 1233, 44

Aufseher/in

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse mbA

Dokumentalist/in

Equipenchef/in

Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA

Fachfrau/-mann Gesundheit mbA

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Forstwart/in mbA

Gärtner/in

Hausmeister/in

Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in

Informatiker/in

Koch/Köchin

Koch/Köchin mbA

Krankenpfleger/in FA SRK

Laborant/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA

Magazinchef/in

Medizinische/r Praxisassistent/in mbA

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Notariatssekretär/in

Personalassistent/in

Portier mbA

Rechnungsführer/in

Spezialhandwerker/in

Strassenwärter/in mbA

Technische/r Assistent/in

Tierpfleger/in

Verwaltungssekretär/in

Vorarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 1333, 44

Abteilungstierpfleger/in

Aspirant des Polizeikorps

Aufseher/in

Bibliothekar/in mbA

1.4.25-128

177.111

63

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Chauffeur/Chauffeuse mbA

Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I

Dokumentalist/in mbA

Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA

Fachfrau/-mann Gesundheit mbA

Forstwart/in mbA

Gruppenchef/in

Handwerkermeister/in

Hausmeister/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Informatiker/in mbA

Koch/Köchin mbA

Krankenpfleger/in FA SRK mbA

Laborant/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA

Magazinchef/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatssekretär/in mbA

Obergärtner/in

Personalassistent/in

Personalfachverantwortliche/r

Rechnungsführer/in

Rettungssanitäter/in

Spezialhandwerker/in

Techniker/in

Therapeut/in

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Vorarbeiter/in

Klasse 1433, 44

Abteilungstierpfleger/in

Aktivierungsfachfrau/-mann HF

Arbeitsagoge/-agogin

Aufseher/in mbA

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF

Bibliothekar/in mbA

Biomedizinische/r Analytiker/in HF

Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I mbA

Dokumentalist/in mbA

Fachfrau/-mann für medizinisch-technische Radiologie HF

Fachfrau/-mann Operationstechnik HF

64

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

Förster/in HF

Gefreiter des Polizeikorps

Gruppenchef/in

Handwerkermeister/in

Hausmeister/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Hebamme

Informatiker/in mbA

Instruktor/in des Zivilschutzes

Koch/Köchin mbA

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Labor

Materialverwalter/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatssekretär/in mbA

Obergärtner/in

Orthoptist/in HF

Personalfachverantwortliche/r

Pflegefachfrau/-mann HF

Polizeisoldat des Polizeikorps

Rechnungsführer/in

Revisionsassistent/in

Sozialpädagoge/-pädagogin HF

Spezialhandwerker/in

Techniker/in

Therapeut/in

Therapeut/in mbA

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Vorarbeiter/in

Klasse 1533, 36, 44, 49

Aktivierungsfachfrau/-mann HF

Arbeitsagoge/-agogin

Aufseher/in mbA

Ausbildner/in

Betriebsleiter/in

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF

Bibliothekar/in mbA

Biomedizinische/r Analytiker/in HF

Dokumentalist/in mbA

Fachfrau/-mann für medizinisch-technische Radiologie HF

1.4.25-128

65

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Fachfrau/-mann Operationstechnik HF

Fischereiaufseher/in

Förster/in HF

Gruppenchef/in

Handwerkermeister/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Hebamme

Hebamme mbA

Informatiker/in mbA

Instruktor/in des Zivilschutzes

Koch/Köchin mbA

Korporal des Polizeikorps

Küchenchef/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in

Leiter/in Labor

Materialverwalter/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatsassistent/in

Notariatssekretär/in mbA

Oberaufseher/in

Obergärtner/in

Obertierpfleger/in

Orthoptist/in HF

Personalberater/in RAV

Personalfachverantwortliche/r

Pflegefachfrau/-mann HF

Rechnungssekretär/in

Revisionsassistent/in

Sozialpädagoge/-pädagogin HF

Techniker/in

Therapeut/in mbA

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Klasse 1633, 34, 39, 44, 49

Adjunkt/in

Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA

Architekt/in

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Ausbildner/in

Berufsberater/in

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA

66

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

Biomedizinische/r Analytiker/in HF mbA

Controller/in

Ergotherapeut/in FH

Ernährungsberater/in FH

Fachfrau/-mann für medizinisch-technische Radiologie HF mbA

Fachfrau/-mann Operationstechnik HF mbA

Förster/in HF mbA

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA

Hebamme mbA

Hebamme/Geburtshelfer FH

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Instruktor/in des Zivilschutzes

Juristische/r Sekretär/in

Küchenchef/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Materialverwalter/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatsassistent/in

Notariatssekretär/in mbA

Oberaufseher/in

Obertierpfleger/in

Organisator/in

Orthoptist/in HF mbA

Personalberater/in RAV

Personalfachverantwortliche/r

Pflegefachfrau/-mann HF mbA

Pflegefachfrau/-mann HF mit Zusatzausbildung

Pflegefachfrau/-mann FH

Pflegeexperte/-in

Physiotherapeut/in FH

Psychologe/-login

Rechnungssekretär/in

Revisionsassistent/in

Revisor/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in

Sozialpädagoge/-pädagogin FH

Sozialpädagoge/-pädagogin HF mbA

Steuerkommissär/in

1.4.25-128

67

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Techniker/in

Therapeut/in mbA

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Wachtmeister des Polizeikorps

Werkstattchef/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 1733, 36, 39, 44

Adjunkt/in

Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA

Architekt/in

Assistent/in

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Berufsberater/in

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA

Controller/in

Ergotherapeut/in FH mbA

Ernährungsberater/in FH mbA

Förster/in HF mbA

Gefängnisverwalter/in

Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA

Hebamme/Geburtshelfer FH mbA

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Inspektor/in

Instruktor/in des Zivilschutzes

Juristische/r Sekretär/in

Küchenchef/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinisch-technische Radiologie

Leiter/in Operationstechnik

Leiter/in Therapie

Logopäde/-pädin

Notariatsassistent/in

68

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

Oberaufseher/in

Organisator/in

Orthoptist/in HF mbA

Personalfachverantwortliche/r

Pflegeexperte/-in

Pflegefachfrau/-mann FH mbA

Pflegefachfrau/-mann mit Zusatzausbildung mbA

Physiotherapeut/in FH mbA

Psychologe/-login

Rechnungssekretär/in

Revisor/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in

Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Therapeut/in mbA

Wachtmeister mbA des Polizeikorps

Werkstattchef/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 1833, 36, 39, 44

Abteilungschef/in

Adjunkt/in

Architekt/in

Assistent/in

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Ausbildungsleiter/in

Berufsberater/in

Chefinstruktor/in des Zivilschutzes

Controller/in

Ergotherapeut/in FH mbA

Ernährungsberater/in FH mbA

Feldweibel des Polizeikorps

Gefängnisverwalter/in

Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Inspektor/in

Juristische/r Sekretär/in

1.4.25-128 69

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Küchenchef/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinisch-technische Radiologie

Leiter/in Operationstechnik

Leiter/in Therapie

Logopäde/-pädin

Notariatsassistent/in

Notar/-Stellvertreter/in

Organisator/in

Personalbereichsleiter/in

Pflegeexperte/-in

Physiotherapeut/in FH mbA

Psychologe/-login

Rechnungssekretär/in

Revisor/in

Sanitätschef/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in mbA

Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Werkstattchef/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 1933, 36, 39, 44

Abteilungschef/in

Adjunkt/in

Architekt/in

Assistenzarzt/-ärztin

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Ausbildungsleiter/in

Berufsberater/in mbA

Chef/in des Rechnungswesens

Chefinstruktor/in des Zivilschutzes

Controller/in

Feldweibel mbA des Polizeikorps

Gefängnisverwalter/in

Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht

70

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Inspektor/in

Juristische/r Sekretär/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinisch-technische Radiologie

Leiter/in Operationstechnik

Leiter/in Therapie

Logopäde/-pädin

Notar/-Stellvertreter/in

Oberassistent/in

Organisator/in

Personalbereichsleiter/in

Pflegewissenschafter/in

Physiowissenschafter/in

Psychologe/-login

Revisor/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in mbA

Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 2033, 36, 39, 44

Abteilungschef/in

Adjutant des Polizeikorps

Adjunkt/in

Architekt/in

Assistenzarzt/-ärztin

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Berufsberater/in mbA

Bezirksratsschreiber/in

Chef/in des Rechnungswesens

Controller/in

1.4.25-128

71

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht

Habilitierte/r Oberassistent/in

Informatik-Controller/in

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Juristische/r Sekretär/in

Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in biomedizinische Analytik

Leiter/in des Pflegedienstes

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinisch-technische Radiologie

Leiter/in Therapie

Notar/-Stellvertreter/in

Oberassistent/in

Organisator/in

Personalbereichsleiter/in

Pflegewissenschafter/in

Physiowissenschafter/in

Psychologe/-login

Revisor/in

Schulleiter/in

Spitalarzt/-ärztin

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 2133, 36, 44

Abteilungschef/in

Adjunkt/in mbA

Architekt/in mbA

Assistenzarzt/-ärztin

Bezirksratsschreiber/in

Chef/in des Rechnungswesens

Controller/in mbA

Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht

Habilitierte/r Oberassistent/in

72

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Informatikspezialist/in mbA

Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA

Ingenieur/in mbA

Juristische/r Sekretär/in mbA

Kreisforstmeister/in

Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in

Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht

Leitende/r Psychologe/-login

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in des Pflegedienstes

Leiter/in Fachentwicklung Pflege

Leiter/in Fachentwicklung Physiotherapie

Leiter/in medizinisch-technische Radiologie

Leiter/in Therapie

Leutnant des Polizeikorps

Notar/in-Stellvertreter/in

Oberarzt/-ärztin

Oberassistent/in

Personalbereichsleiter/in

Revisor/in mbA

Spitalarzt/-ärztin

Steuerkommissär/in mbA

Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA

Klasse 2233, 36, 44

Abteilungschef/in

Adjunkt/in mbA

Architekt/in mbA

Chef/in des Rechnungswesens

Chef/in Zentrale Dienste/Logistik

Controller/in mbA

Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht

Habilitierte/r Oberassistent/in

Informatikspezialist/in mbA

Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA

Ingenieur/in mbA

Juristische/r Sekretär/in mbA

Kreisforstmeister/in

Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in

Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht

1.4.25-128

177.111

73

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Leitende/r Psychologe/-login

Leiter/in des Pflegedienstes

Notar/in

Notar/in-Stellvertreter/in

Oberarzt/-ärztin

Oberleutnant des Polizeikorps

Revisor/in mbA

Spitalarzt/-ärztin

Stellvertreter/in des/der Betreibungsinspektors/-inspektorin

Steuerkommissär/in mbA

Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA

Klasse 2333, 36, 39, 44, 49

Abteilungschef/in

Adjunkt/in mbA

Architekt/in mbA

Betreibungsinspektor/in

Chef/in des Rechnungswesens

Controller/in mbA

Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht

Informatikspezialist/in mbA

Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA

Ingenieur/in mbA

Juristische/r Sekretär/in mbA

Leitende/r Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht

Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht

Leitende/r Psychologe/-login

Leiter/in des Pflegedienstes

Notar/in

Oberarzt/-ärztin

Revisor/in mbA

Statthalter/in

Steuerkommissär/in mbA

Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA

Klasse 2433, 36

Amtschef/in

Bezirksrichter/in

Chef/in Fach- und Rechtsdienst

Chefrevisor/in

74

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

Chefsteuerkommissär/in

Erste/r Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Bezirksgericht Zürich

Hauptabteilungschef/in

Hauptmann des Polizeikorps

Jugendanwalt/-anwältin

Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Handelsgericht

Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Obergericht

Leiter/in des Pflegedienstes

Notar/in

Oberarzt/-ärztin

Richter/in am Steuerrekursgericht

Staatsanwalt/-anwältin

Statthalter/in

Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts

Klasse 2533, 36, 39, 49

Amtschef/in

Bezirksrichter/in

Chefrevisor/in

Chefsteuerkommissär/in

Hauptabteilungschef/in

Leitende/r Arzt/Ärztin

Leitende/r Jugendanwalt/-anwältin

Notariatsinspektor/in

Oberarzt/-ärztin

Richter/in am Steuerrekursgericht

Staatsanwalt/-anwältin

Staatsarchivar/in

Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts

Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 2619, 36, 39

Abteilungspräsident/in des Steuerrekursgerichts

Amtschef/in

Bezirksrichter/in

Geschäftsleitende/r Notariatsinspektor/in

Hauptabteilungschef/in

Kanzleichef/in des Baurekursgerichts

Leitende/r Arzt/Ärztin

Leitende/r Staatsanwalt/-anwältin

Major des Polizeikorps

1.4.25-128

75

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Oberjugendanwalt/-anwältin

Sonderstaatsanwalt/-anwältin

Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 2719, 36, 39

Amtschef/in

Chefarzt/-ärztin

Hauptabteilungschef/in

Leitende/r Oberjugendanwalt/-anwältin

Oberstaatsanwalt/-anwältin

Präsident/in eines Bezirksgerichts

Präsident/in des Steuerrekursgerichts

Stellvertreter/in des/der Staatsschreibers/-schreiberin

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 28

Amtschef/in

Chefarzt/-ärztin

Generalsekretär/in

Oberstleutnant des Polizeikorps

Präsident/in des Bezirksgerichts Zürich

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 2933

Chef/in des Steueramtes

Kommandant/in (Oberst) des Polizeikorps

Leitende/r Oberstaatsanwalt/-anwältin

Staatsschreiber/in

76

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

177.111

Anhang 2:63

Beträge der Lohnklassen

Lohnklasse

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Lohnstufe 29

72 119 73 077

74 288

75 781

77 587

79 740

82 266

85 196

88 569

92 408

96 761

101 659

106 264

112 356

119 102

Lohnstufe 28

71 398 72 343

73 542

75 021

76 810

78 941

81 440

84 341

87 675

91 481

95 783

100 632

105 615

111 211

117 888

Lohnstufe 27

70 676

71 609

72 796

74 263

76 031

78 140

80 612

83 481

86 782

90 546

94 807

99 603

104 967

110 067

116 672

Lohnstufe 26

69 953

70 878

72 050

73 502

75 249

77 337

79 784

82 625

85 893

89 615

93 830

98 576

103 883

108 920

115 459

Lohnstufe 25

69 229

70 146

71 302

72 739

74 470

76 534

78 955

81 767

85 000

88 684

92 855

97 550

102 797

107 774

114 245

Lohnstufe 24

68 506

69 412

70 560

71 980

73 691

75 732

78 129

80 908

84 108

87 754

91 881

96 526

101 715

106 628

113 030

Lohnstufe 23

67 783

68 679

69 813

71 219

72 913

74 931

77 303

80 051

83 214

86 821

90 905

95 498

100 632

105 483

111 813

Lohnstufe 22

67 061

67 946

69 068

70 459

72 135

74 130

76 475

79 195

82 323

85 892

89 929

94 471

99 548

104 770

110 598

Lohnstufe 21

66 338

67 214

68 324

69 696

71 355

73 328

75 647

78 337

81 430

84 958

88 951

93 446

98 465

104 056

109 384

Lohnstufe 20

65 615

66 481

67 579

68 933

70 577

72 530

74 821

77 479

80 540

84 026

87 975

92 418

97 384

102 912

108 170

Lohnstufe 19

64 890

65 747

66 832

68 172

69 796

71 725

73 994

76 618

79 646

83 093

86 999

91 390

96 301

101 767

106 957

Lohnstufe 18

64 169

65 013

66 087

67 413

69 015

70 926

73 168

75 764

78 754

82 163

86 024

90 363

95 220

100 623

105 740

Lohnstufe 17

63 444

64 280

65 342

66 653

68 236

70 124

72 339

74 907

77 861

81 232

85 046

89 337

94 138

99 478

104 524

Lohnstufe 16

62 600

63 426

64 471

65 766

67 331

69 188

71 373

73 906

76 821

80 145

83 907

88 138

92 875

98 140

103 542

Lohnstufe 15

61 756

62 571

63 602

64 878

66 421

68 253

70 406

72 907

75 780

79 058

82 768

86 940

91 611

96 803

102 555

Lohnstufe 14

60 913

61 715

62 731

63 992

65 512

67 318

69 443

71 905

74 738

77 972

81 629

85 744

90 346

95 468

101 140

Lohnstufe 13

60 072

60 860

61 864

63 101

64 600

66 382

68 477

70 905

73 697

76 886

80 489

84 547

89 083

94 132

99 722

Lohnstufe 12

59 226

60 005

60 995

62 214

63 692

65 447

67 510

69 906

72 658

75 798

79 351

83 348

87 822

92 796

98 305

Lohnstufe 11

58 378

59 150

60 123

61 325

62 784

64 512

66 544

68 903

71 618

74 711

78 213

82 149

86 557

91 458

96 886

Lohnstufe 10

57 538

58 294

59 253

60 437

61 876

63 577

65 580

67 905

70 577

73 625

77 074

80 951

85 292

90 122

95 470

Lohnstufe 9

56 694

57 439

58 380

59 549

60 966

62 643

64 614

66 904

69 535

72 538

75 932

79 754

84 027

88 785

94 050

Lohnstufe 8

55 852

56 585

57 516

58 662

60 056

61 709

63 650

65 904

68 495

71 450

74 795

78 558

82 766

87 448

92 636

Lohnstufe 7

55 006

55 728

56 645

57 777

59 145

60 775

62 684

64 901

67 453

70 363

73 657

77 360

81 504

86 112

91 218

Lohnstufe 6

54 161

54 874

55 775

56 889

58 236

59 840

61 720

63 902

66 412

69 276

72 519

76 162

80 240

84 777

89 803

Lohnstufe 5

53 320

54 019

54 905

56 002

57 326

58 904

60 754

62 904

65 374

68 188

71 378

74 965

78 978

83 441

88 386

Lohnstufe 4

52 476

53 164

54 037

55 113

56 417

57 967

59 788

61 903

64 334

67 100

70 237

73 767

77 716

82 104

86 968

Lohnstufe 3

51 631

52 310

53 167

54 227

55 508

57 030

58 824

60 902

63 293

66 012

69 097

72 569

76 450

80 769

85 550

Lohnstufe 2

50 789

51 456

52 299

53 340

54 596

56 095

57 855

59 903

62 251

64 925

67 959

71 372

75 185

79 430

84 134

Lohnstufe 1

49 947

50 601

51 427

52 452

53 688

55 162

56 890

58 903

61 210

63 839

66 821

70 173

73 922

78 094

82 717

Anlaufstufe 1

48 202

48 854

49 685

50 672

51 870

53 292

54 961

56 899

59 127

61 667

64 542

67 777

71 394

75 422

79 880

Anlaufstufe 2

46 453 47 083

47 884

48 869

50 055

51 422

53 030

54 896

57 046

59 492

62 262

65 383

68 867

72 749

77 045

1.4.25-128

77

177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Beträge der Lohnklassen

Lohnklasse

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

Lohnstufe 29

125 680 133 853

142 804

152 569

163 196 174 719

187 189

200 648

215 141

230 715

247 414

265 290

Lohnstufe 28

124 390 132 479

141 338

151 002

161 516

172 923

185 266

198 587

212 931

228 347

244 875

262 568

Lohnstufe 27

123 097 131 101

139 871

149 437

159 840

171 130

183 343

196 526

210 720

225 977

242 335

259 840

278 546

Lohnstufe 26

122 238 129 727

138 402

147 868

158 163

169 334

181 418

194 464

208 511

223 607

239 792

257 117

275 625

Lohnstufe 25

121 378 128 355

136 934

146 298

156 486

167 539

179 493

192 400

206 299

221 234

237 252

254 391

272 704

292 235

Lohnstufe 24

120 090 126 979

135 467

144 732

154 809

165 744

177 573

190 340

204 090

218 864

234 708

251 664

269 781

289 104

Lohnstufe 23

118 797 125 602

134 003

143 163

153 132

163 949

175 652

188 279

201 880

216 494

232 163

248 940

266 860

285 972

Lohnstufe 22

117 507 124 227

132 533

141 598

151 457

162 152

173 727

186 217

199 668

214 123

229 623

246 212

263 939

282 840

Lohnstufe 21

116 213 122 853

131 067

140 027

149 780

160 358

171 802

184 159

197 460

211 753

227 083

243 487

261 017

279 707

Lohnstufe 20

114 924 121 908

129 600

138 462

148 104

158 563

169 879

182 094

195 248

209 385

224 540

240 761

258 094

276 577

Lohnstufe 19

113 632 120 964

128 130

136 894

146 428

156 769

167 959

180 034

193 038

207 013

221 997

238 038

255 174

273 445

Lohnstufe 18

112 343 119 592

126 665

135 327

144 751

154 972

166 035

177 970

190 827

204 644

219 456

235 311

252 251

270 317

Lohnstufe 17

111 049 118 217

125 197

133 760

143 074

153 177

164 111

175 910

188 618

202 272

216 914

232 588

249 329

267 188

Lohnstufe 16

109 543 116 612

123 919

131 928

141 117

151 085

161 868

173 507

186 038

199 509

213 950

229 404

245 922

263 534

Lohnstufe 15

108 037 115 007

122 641

130 102

139 162

148 990

159 623

171 100

183 460

196 742

210 982

226 225

242 513

259 881

Lohnstufe 14

106 530 113 404

120 930

128 272

137 205

146 894

157 377

168 696

180 882

193 975

208 017

223 044

239 104

256 230

Lohnstufe 13

105 025 111798

119 216

126 444

135 249

144 798

155 133

166 291

178 302

191 207

205 053

219 865

235 695

252 574

Lohnstufe 12

103 952 110 195

117 503

124 616

133 290

142 707

152 891

163 887

175 723

188 444

202 087

216 687

232 283

248 920

Lohnstufe 11

102 878 108 587

115 795

122 785

131 336

140 613

150 648

161 480

173 144

185 679

199 122

213 507

228 873

245 269

Lohnstufe 10

101 371

106 984

114 081

121 390

129 380

138 517

148 405

159 076

170 567

182 913

196 156

210 326

225 467

241 616

Lohnstufe 9

99 865

105 381

112 368

119 995

127 425

136 425

146 163

156 671

167 988

180 147

193 189

207 148

222 060

237 964

Lohnstufe 8

98 358

104 211

110 657

118 167

125 470

134 330

143 919

154 265

165 410

177 384

190 222

203 967

218 651

234 311

Lohnstufe 7

96 853 103 038

108 945

116 338

123 513

132 235

141 675

151 860

162 829

174 619

187 255

200 787

215 242

230 657

Lohnstufe 6

95 344

101 434

107 235

114 510

121 991

130 140

139 431

149 455

160 252

171 853

184 289

197 609

211 832 227 002

Lohnstufe 5

93 835

99 833

105 524

112 679

120 467

128 047

137 185

147 052

157 674

169 089

181 325

194 429

208 424 223 350

Lohnstufe 4

92 332

98 226

104 245

110 851

118 510

125 954

134 940

144 647

155 092

166 322

178 360

191 247

205 015 219 698

Lohnstufe 3

90 826

96 620

102 964

109 023

116 554

123 860

132 699

142 241

152 514

163 554

175 396

188 067

201 607 216 046

Lohnstufe 2

89 320

95 016

101 252

107 194

114 600

122 200

130 454

139 834

149 937

160 791

172 432

184 887

198 198 212 392

Lohnstufe 1

87 814

93 412

99 541

105 365

112 645

120 534

128 211

137 429

147 358

158 025

169 466

181 705

194 789 208 738

Anlaufstufe 1

84 799

90 203

96 115

102 574

108 730

116 348

123 725

132 621

142 198

152 492

163 532

175 347

187 969 201 435

Anlaufstufe 2

81 786

86 993

92 696

98 915

104 816

112 158

120 103

127 811

137 044

146 962

157 599

168 985

181 155 194 129

78

OR, darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die

Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f

Abs. 2 OR zu unterbreiten. Für die Stellungnahme der Sozialpartner

gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.

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