177.11
PVOOPRRPOPers
CH-ZH
Art. 39 : Personalverordnung (PVO)
Art. 39
22 1 Beisitzende der Arbeits- und Mietgerichte sowie die Mit-
glieder der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pacht-
sachen erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23.17
2 Die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Strei-
tigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19955 erhalten
ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorsitzende oder den Vor-
sitzenden und für deren Stellvertretung gelten die Ansätze für Ersatz-
mitglieder der Bezirksgerichte; für die Beanspruchung ausserhalb von
Sitzungen werden nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzliche
halbe oder ganze Taggelder ausgerichtet.17