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177.11 PVOOPRRPOPers CH-ZH

Art. 39 : Personalverordnung (PVO)

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Art. 39

22 1 Beisitzende der Arbeits- und Mietgerichte sowie die Mit-

glieder der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pacht-

sachen erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23.17

2 Die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Strei-

tigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19955 erhalten

ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorsitzende oder den Vor-

sitzenden und für deren Stellvertretung gelten die Ansätze für Ersatz-

mitglieder der Bezirksgerichte; für die Beanspruchung ausserhalb von

Sitzungen werden nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzliche

halbe oder ganze Taggelder ausgerichtet.17

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