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177.11 PVOOPRRPOPers CH-ZH

Art. 2 : Personalverordnung (PVO)

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Art. 2

1 Soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften beste- Behörden

hen, gelten das Personalgesetz² und seine Ausführungsbestimmungen im Nebenamt

auch für17

a.

die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte,

b.

nicht vollamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie

Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,

c.17,18 die Mitglieder des Verkehrsrates,

d.22 die Mitglieder des Handelsgerichts sowie die Beisitzenden der

Arbeitsgerichte und der Mietgerichte,

e.

die Ersatzmitglieder des Steuerrekursgerichts und die Mitglie-

der und Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts.

2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes² über die Beendigung

des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung sind nicht anwendbar.

3 Das Personalgesetz² und seine Ausführungserlasse gelten ferner

für die Mitglieder der Kommissionen des Regierungsrates und seiner

Direktionen sowie für Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufga-

ben nach Massgabe der besonderen Verordnungen und Beschlüsse des

Regierungsrates.

1.4.25-128

1

177.11

II. Arbeitsverhältnis

Personalverordnung (PVO)

Hoheitliche

Funktionen

Anstellungs-

behörde

Anstellung

durch Vertrag

Höheres Kader,

Kündigungsfrist

Abfindung

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