Art. 2 : Personalverordnung (PVO)
Art. 2
1 Soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften beste- Behörden
hen, gelten das Personalgesetz² und seine Ausführungsbestimmungen im Nebenamt
auch für17
a.
die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte,
b.
nicht vollamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie
Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,
c.17,18 die Mitglieder des Verkehrsrates,
d.22 die Mitglieder des Handelsgerichts sowie die Beisitzenden der
Arbeitsgerichte und der Mietgerichte,
e.
die Ersatzmitglieder des Steuerrekursgerichts und die Mitglie-
der und Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts.
2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes² über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung sind nicht anwendbar.
3 Das Personalgesetz² und seine Ausführungserlasse gelten ferner
für die Mitglieder der Kommissionen des Regierungsrates und seiner
Direktionen sowie für Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufga-
ben nach Massgabe der besonderen Verordnungen und Beschlüsse des
Regierungsrates.
1.4.25-128
1
177.11
II. Arbeitsverhältnis
Personalverordnung (PVO)
Hoheitliche
Funktionen
Anstellungs-
behörde
Anstellung
durch Vertrag
Höheres Kader,
Kündigungsfrist
Abfindung