Personalverordnung (PVO) (PVO)
Inhaltsübersicht (55)
Gesetzestext (55 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes² Zweck,
für das Personal der Verwaltung und der Rechtspflege.
2 In dieser Verordnung werden bezeichnet17
a.22 als Personal der Verwaltung: das Personal der Zentral- und Bezirks-
verwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten,
b. als Personal der Rechtspflege: das Personal der obersten kantona-
len Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Gerichte, der
Bezirksgerichte, des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts
und der Notariate,
c.
als Direktion: die Direktionen des Regierungsrates und die Staats-
kanzlei.
Geltungs-
bereich,
Begriffe
1 Soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften beste- Behörden
hen, gelten das Personalgesetz² und seine Ausführungsbestimmungen im Nebenamt
auch für17
a.
die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte,
b.
nicht vollamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie
Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,
c.17,18 die Mitglieder des Verkehrsrates,
d.22 die Mitglieder des Handelsgerichts sowie die Beisitzenden der
Arbeitsgerichte und der Mietgerichte,
e.
die Ersatzmitglieder des Steuerrekursgerichts und die Mitglie-
der und Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts.
2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes² über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung sind nicht anwendbar.
3 Das Personalgesetz² und seine Ausführungserlasse gelten ferner
für die Mitglieder der Kommissionen des Regierungsrates und seiner
Direktionen sowie für Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufga-
ben nach Massgabe der besonderen Verordnungen und Beschlüsse des
Regierungsrates.
1.4.25-128
1
177.11
II. Arbeitsverhältnis
Personalverordnung (PVO)
Hoheitliche
Funktionen
Anstellungs-
behörde
Anstellung
durch Vertrag
Höheres Kader,
Kündigungsfrist
Abfindung
1 Das Schweizer Bürgerrecht ist erforderlich zur Besetzung
von Stellen, mit denen unmittelbar oder mittelbar hoheitliche Befug-
nisse ausgeübt werden.
2 Der Regierungsrat, die von ihm ermächtigten Direktionen, die
obersten kantonalen Gerichte oder die von diesen bezeichneten Instan-
zen können im Einzelfall aus triftigen Gründen Ausnahmen vom Erfor-
dernis des Schweizer Bürgerrechts bewilligen.
1 Anstellungsbehörde für Angestellte der Zentral- und Be-
zirksverwaltung und der unselbständigen Anstalten ab Lohnklasse 24
ist der Regierungsrat, soweit er diese Zuständigkeit nicht ganz oder
teilweise an ihm nachgeordnete Stellen delegiert.
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung³ die An-
stellungsbehörden bis Klasse 23 und deren Befugnisse.
3 Die obersten kantonalen Gerichte regeln im Sinne von Abs. 1 und
2 die Zuständigkeiten für das Personal der Rechtspflege.
1 Die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist zuläs-
sig für:22
a. persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des
Regierungsrates,
b. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird,
c. Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung6.
2 Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise
und nur für Spezialistenfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwin-
gend vom Personalrecht abgewichen werden muss. Die vertragliche
Anstellung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch die vor-
gesetzte Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht.
3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können
nach übereinstimmenden Grundsätzen Rahmenbedingungen für die
vertragliche Anstellung festlegen.
Als Angehörige des höheren Kaders mit einer Kündigungs-
frist von sechs Monaten ab dem dritten Dienstjahr gelten Angestellte,
deren Stelle in Lohnklasse 21 oder höher eingereiht ist.
27 1 Die Abfindung wird mit schriftlicher Verfügung festgesetzt.
Sie darf nicht mehr Monatslöhne betragen als Monate bis zur Errei-
chung der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 des Personalgesetzes² ver-
bleiben.
2
Personalverordnung (PVO) 177.11
2 Für das Personal der Verwaltung wird die Abfindung vom Regie-
rungsrat festgelegt. Er kann diese Befugnis für Angestellte bis Lohn-
klasse 23 seinen Direktionen übertragen.
3 Für das Personal der Rechtspflege wird die Abfindung vom zu-
ständigen obersten kantonalen Gericht oder bis Lohnklasse 23 von der
durch dieses ermächtigten Instanz festgesetzt.
III. Rechte und Pflichten der Angestellten
A. Lohn
1 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte Einreihungsplan
legen in der Vollzugsverordnung³ den Einreihungsplan fest. Dieser
enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet sind.
2 Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der «Verein-
fachten Funktionsanalyse» eingereiht. Massgebend sind die voraus-
gesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen
geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und kör-
perlichen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der
Sinnesorgane und die besondern äussern Arbeitsbedingungen, denen
die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist.
Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte Umschreibung
umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraus- der Richt-
positionen
setzungen für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen wer-
den nach Funktionsbereichen gegliedert.
1 Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Einreihung
Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Stellen
der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungs-
klasse.
2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte reihen
die Stellen ab Lohnklasse 24 ein sowie neugeschaffene Stellen, für die
der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht. Sie bestimmen die
Zuständigkeit zur Einreihung bis Lohnklasse 23.
3 In Fällen, in denen sich eine Stelle aufgrund der Richtpositions-
umschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, wird
diese von der Direktion zusammen mit dem Personalamt oder vom
zuständigen obersten kantonalen Gericht, auf dessen Wunsch mit Unter-
stützung des Personalamtes, im Verfahren gemäss § 8 Abs. 2 bewertet.
1.4.25-128 3
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Personalverordnung (PVO)
Lohn als
Vergütung
für die gesamte
Tätigkeit
Auszahlung
des Jahreslohnes
Lohnklassen
und Lohnstufen
Leistungs-
klassen
Anfangslohn,
Anlaufstufen
1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätig-
keit. Für Protokollführung, Augenscheine, Inspektionen und ähnliche
dienstliche Verrichtungen werden keine besondern Vergütungen geleis-
tet.
2 Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen gemäss
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz³.
3 Die Angestellten haben für die zu ihren Pflichten gehörenden
Verrichtungen keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Taggelder, Pro-
visionen und sonstige Entschädigungen. Solche Leistungen fallen an
den Kanton.22
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf
davon monatlich.
2 Die Vollzugsverordnung³ regelt die Einzelheiten und legt fest, auf
welchen Zulagen der 13. Monatslohn entrichtet wird.
16 1 Für jede Lohnklasse besteht ein Minimum und ein Maxi-
mum. Das Maximum beträgt rund 146% des Minimums.
2 Jede Lohnklasse besteht aus 29 Lohnstufen. In der Lohnklasse 28
bestehen 27, in der Lohnklasse 29 bestehen 25 Lohnstufen.
3 Dem Minimum der Lohnklassen sind zwei Anlaufstufen voran-
gestellt, die rund 7 bzw. 3,5% unterhalb des Minimums der betreffen-
den Lohnklasse liegen.
4 Das Minimum sowie das Maximum jeder Klasse sind im Anhang
dieser Verordnung festgelegt; im Übrigen bestimmt der Regierungsrat
die Beträge der einzelnen Lohnstufen in der Vollzugsverordnung³.
1 Für Stellen bis zur Einreihungsklasse 27 gelten jeweils die
beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans als erste und
zweite Leistungsklasse.
2 Für die Einreihungsklasse 28 besteht eine Leistungsklasse, für die
Einreihungsklasse 29 keine.
1 Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17
der Einreihungsklasse festgesetzt.16
2 Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer
Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die
neue Stelle berücksichtigt. Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und
Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt.
4
Personalverordnung (PVO)
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3 Der Lohn wird in einer Anlaufstufe festgesetzt, wenn die oder der
Angestellte
a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen
an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,
b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,
c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung über-
nimmt.
4 Wird der Lohn in den Anlaufstufen festgesetzt, ist er innert dreier
Jahre in die Lohnstufen zu führen. Der Aufstieg innerhalb der Anlauf-
stufen und aus diesen heraus ist auf Beginn eines Monats zulässig.16
16 1 Die durchschnittliche Lohnentwicklung orientiert sich Lohn-
grundsätzlich an jener von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirt- entwicklung
schaftsraum Zürich. Die Situation des kantonalen Finanzhaushalts
wird dabei angemessen berücksichtigt.
2 Der Lohn kann sich aufgrund einer Individuellen Lohnerhöhung,
eines Ausgleichs der Jahresteuerung oder einer Reallohnerhöhung
entwickeln.
20 1 Angestellten mit der Qualifikation «Gut» kann pro Ka- Individuelle
lenderjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis zwei Lohnstufen Lohn-
bis zum Maximum der Einreihungsklasse gewährt werden.
erhöhungen
a. Einreihungs-
2 Angestellten, die mit mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden, klasse
kann pro Kalenderjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis fünf
Lohnstufen bis zum Maximum der Einreihungsklasse gewährt werden.
16 1 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der Einreihungs- b. Leistungs-
klasse, die mindestens mit «Sehr gut» qualifiziert werden, kann eine klassen
Individuelle Lohnerhöhung in die erste Leistungsklasse gewährt werden.
2 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der ersten Leistungs-
klasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann eine Individuelle
Lohnerhöhung in die zweite Leistungsklasse gewährt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Lohnentwicklung bei der Überfüh-
rung in die neue Klasse.
4 Angestellten in der ersten Leistungsklasse, die mit mindestens
<<<Sehr gut» qualifiziert werden, und Angestellten in der zweiten Leis-
tungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann pro Kalen-
derjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis fünf Lohnstufen
gewährt werden.20
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Personalverordnung (PVO)
Rückstufung
Förderung der
Gleichstellung
Mitarbeiter-
beurteilung
Ergänzende
Bestimmungen
und Sonder-
regelungen
Natural-
leistungen
Mitarbeit
von Familien-
angehörigen
oder
Drittpersonen
Abtretung von
Lohnansprüchen
27 1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellte aufgrund man-
gelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens zurückversetzen
a. in der Einreihungsklasse um bis zu zwei Lohnstufen,
b. in den Leistungsklassen um bis zu vier Lohnstufen oder im entspre-
chenden Umfang in die jeweils tiefere Klasse.
2 Vorausgesetzt ist eine schriftliche Mahnung. Diese wird verbun-
den mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten.
3 Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten
Rückstufung erfolgen.
15 1 Bei Individuellen Lohnerhöhungen ist darauf zu achten,
dass bei gleicher Leistung das Verhältnis zwischen Frauen und Männern
sowie zwischen Angestellten in den unteren, mittleren und oberen
Lohnklassen ausgewogen ist.
2 Das Personalamt berichtet dem Regierungsrat jährlich, inwieweit
diese Vorgaben eingehalten werden. Bei Bedarf trifft dieser Massnah-
men.
1 Individuelle Lohnerhöhungen setzen eine Mitarbeiterbeur-
teilung mit den gemäss §§ 17 und 18 verlangten Qualifikationen voraus.27
2 Die Vollzugsverordnung³ regelt das Nähere.
16 1 Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der
bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
übereinstimmend weitere Einzelheiten über die Individuellen Lohn-
erhöhungen, namentlich Bestandesquoten in den Leistungsklassen,
Wartefristen sowie besondere Verhältnisse.
Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Ver-
pflegung und Wohnung für die Angestellten selbst und für Familien-
angehörige wird vom Lohn abgezogen. Der Regierungsrat setzt den
Abzug unter Berücksichtigung der Verhältnisse fest.
Sofern die Aufgaben von Angestellten die Mitwirkung von
Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern, wird mit diesen
ein besonderes Arbeitsverhältnis begründet.
Angestellte dürfen Lohnforderungen nicht abtreten oder
verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.
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Personalverordnung (PVO)
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B. Lohnzulagen, Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstalters-
geschenk
Die Anstellungsbehörde gewährt Angestellten, denen wäh- Ausser-
rend mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung ordentliche
übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Lohndiffe- Stellvertretung
renz, wenn ein Unterschied von mindestens zwei Lohnklassen in der
Einreihung besteht.
1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellten für besondere Besondere
Dienstleistungen, die sich nicht aus der Stellenbeschreibung ergeben, Dienstleistun-
Lohnzulagen gewähren.
2 In besondern Fällen kann der Stellenplan eine ständige Funktions-
zulage für sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Aufgaben vor-
sehen, wenn diese durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend
abgedeckt sind, eine Höhereinreihung aber nicht gerechtfertigt ist.
Solche Zulagen sind nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfah-
ren zu begründen und zu bemessen.
3 Besondere Leistungen können durch Einmalzulagen oder andere
Anreize, wie durch zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien, belohnt
werden. Einmalzulagen sind zu budgetieren. Der Regierungsrat regelt
die Einzelheiten. 16
4 Einmalzulagen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und
Quoten zulässig.16
gen, Funktions-
zulage, Einmal-
zulagen und
Anreize
Die Anstellungsbehörde kann zur Gewinnung oder Erhal- Gewinnung
tung vorzüglicher Angestellter in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine oder Erhaltung
Erhöhung des Lohnes bis auf einen Viertel über den vorgesehenen vorzüglicher
Höchstlohn gewähren. Angestellter
22 1 Für treue Tätigkeit im Dienst des Kantons wird den An- Dienstalters-
gestellten nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je geschenk
15 Arbeitstage bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.
Nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub 22, nach Vollen-
dung von 40 Jahren 30 Arbeitstage.
2 Auf Wunsch der oder des Angestellten, oder wenn die betrieb-
lichen Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird das Dienstalters-
geschenk ausbezahlt.
3 Ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks wird gewährt,
wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens 21 Jahre im
Dienst des Kantons zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächs-
ten Dienstaltersgeschenks nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.
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Personalverordnung (PVO)
4 Der Anteil wird nicht ausgerichtet
a. wenn das Arbeitsverhältnis durch den Kanton gekündigt und die
Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschul-
det ist,
b. wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst wird
und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten
verschuldet ist,
c. bei einer Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten,
bei Ablauf der Amtsdauer, bei Entlassung auf eigenes Gesuch bei
gewählten Angestellten; handelt es sich um einen Altersrücktritt
im Sinne von § 24 a des Personalgesetzes?, wird der Anteil ausgerich-
tet,
d. im Todesfall.
Grundsatz,
Beschäftigungs-
grad, Geschäfts-
last
Bezirks-
behörden
Baurekurs-
gericht
C. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt
1. Behörden mit Teil-Jahreslöhnen
1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Mitglieder von neben-
amtlichen Behörden erhalten nach Massgabe ihres Beschäftigungs-
grads einen Teil-Jahreslohn gemäss Lohnstufen 19–23 der jeweiligen
Lohnklasse.16
2 Für Richterinnen und Richter im Nebenamt gelten die §§ 14 bis 20.
3 Der Regierungsrat, das Obergericht und der Kantonsrat legen
den Beschäftigungsgrad in der Regel auf Beginn der Amtsdauer, bei
Bedarf auch während derselben, auf der Grundlage der Geschäftslast
der betreffenden Behörde fest.17
22 Die Mitglieder der Bezirksräte und die nicht vollamtlichen
Mitglieder der Bezirksgerichte werden gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt.
17 1 Die Mitglieder des Baurekursgerichts werden gemäss
Lohnklasse 23, die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsi-
denten gemäss Lohnklasse 24 entlöhnt.
2 Das Verwaltungsgericht legt die Höhe der besonderen Entschädi-
gungen für Referententätigkeit, Teilnahme an Augenscheinen, schrift-
liche Fachberichte und für weitere besondere Leistungen sowie die
jährlichen Zulagen für die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtsprä-
sidenten und die Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsi-
denten fest.
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Personalverordnung (PVO)
177.11
1 Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Lohn- Verkehrsrat
klasse 24 entlöhnt.17,18
2 Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie
den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet,
ausgenommen die Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons im Ver-
kehrsrat.
2. Taggelder und weitere Vergütungen
Die Mitglieder nebenamtlicher Behörden nach §§ 34, 38 Grundsatz
und 39 erhalten Taggelder gemäss dem Minimum der jeweiligen Lohn-
klasse.17 Diese gelten für eine ganztägige Beanspruchung und schlies-
sen den Anteil für Ferien und Frei-Tage sowie, soweit nichts anderes
bestimmt ist, den Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspru-
chungen von weniger als einem Tag wird die Vergütung anteilmässig
ausgerichtet.
von Bezirks-
1 Ersatzmitglieder der Bezirksräte erhalten ein Taggeld Ersatzmitglieder
gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung behörden
steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztags-
sitzung ein doppeltes Taggeld zu.
2 Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte erhalten ein Taggeld gemäss
Lohnklasse 24. Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts
kann für Referate oder die Beteiligung an der Prozessleitung nach
Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzlich ganze oder halbe Taggelder
gewähren.
17 Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts erhalten eine Fall- Ersatzmitglieder
pauschale, die das Verwaltungsgericht festlegt. Für Referententätigkeit, des Baurekurs-
Augenscheine und Fachberichte werden zusätzlich die besonderen gerichts
Vergütungen nach § 31 ausgerichtet.
17 1 Handelsrichterinnen und Handelsrichter erhalten, die Vor- Handelsgericht
bereitung eingeschlossen, ein Taggeld gemäss Lohnklasse 25.
2 Das Obergericht bestimmt für die Handelsrichterinnen und Han-
delsrichter die Vergütung für die Vorbereitung einer in der Folge nicht
stattfindenden Sitzung und für die Mitwirkung bei Zirkularbeschlüs-
sen. Für ausserordentliche Bemühungen kann die oder der Vorsit-
zende eine angemessene Zulage bewilligen.
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Personalverordnung (PVO)
Arbeits- und
Mietgerichte,
Schlichtungs-
behörden22
Ersatz der
Fahrauslagen
Kommissionen,
weitere Tag-
gelder und
Vergütungen
22 1 Beisitzende der Arbeits- und Mietgerichte sowie die Mit-
glieder der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pacht-
sachen erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23.17
2 Die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Strei-
tigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19955 erhalten
ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorsitzende oder den Vor-
sitzenden und für deren Stellvertretung gelten die Ansätze für Ersatz-
mitglieder der Bezirksgerichte; für die Beanspruchung ausserhalb von
Sitzungen werden nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzliche
halbe oder ganze Taggelder ausgerichtet.17
17 Den in §§ 34, 35, 38 und 39 dieser Verordnung genannten
Behördenmitgliedern steht der Ersatz21 der Fahrauslagen vom Wohn-
ort zum Arbeitsort gemäss den Regelungen betreffend den Ersatz der
dienstlichen Auslagen zu.
1 Der Regierungsrat regelt die Taggelder und die weiteren
Vergütungen für die Kommissionen seiner Direktionen. Der Vorberei-
tungsaufwand kann in besondern Fällen separat vergütet werden.
2 Angestellte haben für die Mitwirkung in Kommissionen gemäss
Abs. 1 keinen Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Mitwirkung zu
ihrem Aufgabenkreis gehört oder während der Arbeitszeit erfolgt. Die
von Dritten ausgerichteten festen Vergütungen für die Abordnungen
als Vertreterin oder Vertreter des Regierungsrates oder von Direk-
tionen fallen in die Staatskasse.
3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
für ihren Zuständigkeitsbereich die Taggelder und Vergütungen wei-
terer nebenamtlich beschäftigter Behördenmitglieder sowie die Ver-
gütung für andere nebenamtlich ausgeübte Funktionen.
Grundsatz
und Vollzug
D. Teuerungszulagen, Reallohnerhöhung16, Familienzulagen13
1. Teuerungszulagen
1 Der Regierungsrat setzt die Teuerungszulage jeweils ge-
mäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August
auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei
angemessen die Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für
den Wirtschaftsraum Zürich sowie den kantonalen Finanzhaushalt.26
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Personalverordnung (PVO)
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2 Über die Teuerungszulage hinaus kann der Regierungsrat eine
Reallohnerhöhung gewähren, wenn dies aufgrund der Lohnentwick-
lung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich
oder aufgrund reduzierter Teuerungszulagen der Vorjahre als ange-
messen erscheint.
3 Die Teuerungszulage und die Reallohnerhöhung werden in den
Grundlohn eingebaut.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2. Familienzulagen 13
13 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Massgebendes
Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 20068 und dem Recht
hierzu erlassenen kantonalen Einführungsrecht4.
25 1 Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände als stän-
dige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen, sofern sie
eigene Rechtspersönlichkeit haben, repräsentativ sind und sich loyal
verhalten.
2 Die Federführung für die Verhandlungen nach Abs. 1 obliegt der
Finanzdirektion.
3 Die ständigen Verhandlungspartner werden vor dem Erlass oder
der Änderung von Bestimmungen des Personalrechts zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
4 Andere Personalverbände werden vor dem Erlass oder der Ände-
rung von Bestimmungen des Personalrechts, der Spezialverordnungen
und der Vollzugsverordnungen von der Fachdirektion zur Vernehmlas-
sung eingeladen, sofern sie
a. eigene Rechtspersönlichkeit haben und
b. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe ver-
treten, die von der Änderung betroffen sind.
Anerkennung
und Mitsprache
verbände
der Personal-
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Personalverordnung (PVO)
Personal-
ausschüsse
a. Einsetzung,
Allgemeines
b. Aufgaben und
Befugnisse
1 In Ämtern mit wenigstens 30 Angestellten wird ein Per-
sonalausschuss eingesetzt, sofern dies von mindestens einem Drittel
des Personals schriftlich verlangt wird. In Ämtern mit 200 oder mehr
Mitarbeitenden können mehrere Personalausschüsse zur Behandlung
von Fragen gebildet werden, die lediglich die einzelnen Unterabteilun-
gen betreffen.
2 Der Personalausschuss umfasst mindestens drei und höchstens
13 Mitglieder und gleich viele Ersatzmitglieder.
3 In Ämtern mit hohem Organisationsgrad in einem Berufsverband
werden die Aufgaben der Personalausschüsse vom entsprechenden
Berufsverband wahrgenommen.
1 Die Personalausschüsse wahren die Interessen des von
ihnen vertretenen Personals in betrieblichen und organisatorischen
Fragen, ausgenommen in Angelegenheiten persönlicher Natur, wie
Anstellung, Einreihung, Individuelle Lohnerhöhung, Versetzung oder
Entlassung. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen der Leitung des
Amtes und dem Personal.16
2 Die Personalausschüsse haben insbesondere folgende Befugnisse
a. Stellungnahme zu Fragen der Organisation, des Arbeitsablaufs
und der Arbeitszeitregelung, soweit das Amt zu deren Gestaltung
zuständig ist,
b. Stellungnahmen zu Rationalisierungsmassnahmen sowie zu tech-
nischen und betrieblichen Neuerungen,
c. Stellungnahmen zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
d. Stellungnahmen zur Verpflegung sowie zu Sozial- und Freizeit-
einrichtungen,
e. Stellungnahmen zu Fragen, die ihnen von der Amtsleitung unter-
breitet werden,
f. Wahrnehmung der besondern Mitwirkungsrechte gemäss § 51,
g. Mitwirkung bei der Organisation von Personalanlässen,
h. Unterbreitung von Vorschlägen aller Art.
3 Das Recht auf Vernehmlassung zu allgemeinen personalpoli-
tischen Fragen und Änderungen des Personalrechts bleibt gemäss § 45
grundsätzlich den Personalverbänden vorbehalten. Den Personal-
ausschüssen steht das Recht auf Vernehmlassung zu Änderungen von
personalrechtlichen Bestimmungen zu, die spezifisch die von ihnen
vertretenen Bereiche oder Berufsgruppen betreffen, jedoch nur soweit
und innert derselben Frist, innert welcher auch die Amtsleitung ein
Vernehmlassungsrecht hat.
12
Personalverordnung (PVO)
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4 Die Personalausschüsse informieren das von ihnen vertretene
Personal über wichtige Angelegenheiten und mindestens einmal jähr-
lich über ihre Tätigkeit.
1 Die Amtsdauer der Personalausschüsse beträgt vier Jahre. c. Wahl
Sie entspricht, je nach organisatorischer Eingliederung des Amtes, der
Amtsdauer des Regierungsrates oder der Bezirksbehörden.
2 Wahlberechtigt sind alle Angestellten des Amtes nach Ablauf der
Probezeit. Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit einem Beschäfti-
gungsgrad von mindestens 50%.
3 Die Durchführung der Wahl obliegt einem Wahlausschuss mit
drei bis fünf Mitgliedern, von denen eines von der Amtsleitung, die
weitern vom Personalausschuss bestimmt werden.
4 Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Personalausschüsse
konstituieren sich selbst.
1 Der Personalausschuss wird von der oder dem Vorsitzen- d. Sitzungen
den nach Bedarf zu einer Sitzung einberufen. Eine Sitzung muss ferner
stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Amtsleitung es
verlangt.
2 Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen,
wobei das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht der
oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
3 Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Dieses
wird der Amtsleitung zugestellt.
4 Die Amtsleitung ist berechtigt, ihre Anliegen vor dem Personal-
ausschuss zu vertreten. Der Personalausschuss kann eine Vertretung
der Personalverbände mit beratender Stimme zur Sitzung beiziehen.
Die Direktionen erlassen für die Personalausschüsse in ihrem e. Ergänzende
Bereich soweit erforderlich ergänzende Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen
hinsichtlich der Grösse und Zusammensetzung sowie des Wahlverfah-
rens.
wirkungsrechte
25 Die besonderen Informations- und Mitwirkungsrechte des Besondere
Personals und der Personalausschüsse in Fragen der Arbeitssicherheit Informations-
und des Gesundheitsschutzes, bei der Auslagerung oder beim Über- und Mit-
gang von Ämtern, bei der Schliessung von Ämtern oder Teilen davon
sowie beim Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge
und bei der Auflösung eines Anschlussvertrages richten sich nach dem
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mit-
sprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben7.
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Personalverordnung (PVO)
Austausch mit
dem Personal
Verbot der
Benachteiligung
Inkrafttreten,
Aufhebung
früheren Rechts
24 1 Die ständigen Verhandlungspartner erhalten für den
Austausch mit dem Personal Zutritt zu kantonalen Verwaltungs- und
Betriebsgebäuden sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Das Personalamt weist das Personal auf die ständigen Verhand-
lungspartner und deren Angebot hin.
3 Die Personalverbände und die Personalausschüsse können in den
Verwaltungs- und Betriebsgebäuden an geeigneter Stelle Informations-
material bereitstellen.
1 Die für die Ausübung des Rechts auf Mitsprache und Mit-
wirkung erforderliche Zeit gilt für Mitglieder von anerkannten Perso-
nalverbänden sowie für Mitglieder von Personalausschüssen als Arbeits-
zeit.
2 Die Mitglieder von Personalverbänden und Personalausschüssen
dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf Mitspra-
che und Mitwirkung weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
IV. Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den
Kantonsrat am 1. Juli 1999 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienst-
verhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom
15. Mai 1991 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351)
Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung des Dienstalters-
geschenkes gemäss dem bisherigen § 47 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungs-
änderung bereits entstanden, bleiben bestehen.
14
Personalverordnung (PVO)
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2022
(OS 77, 395)
177.11
I. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände-
rung aufgelöst werden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisheri-
gen Recht.
II. Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung ein-
geleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
III. Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung wird für die Bemes-
sung der Teuerungszulage auf die Veränderung des Stands des Landes-
indexes der Konsumentenpreise zwischen September des Vorjahres und
August des aktuellen Jahres abgestellt.
1 OS 55, 196.
2 LS 177.10.
3 LS 177.111.
4 LS 836.1, LS 836.11.
5 SR 151.1.
6 SR 412.10.
7 SR 822.14.
8 SR 836.2.
9 Genehmigt am 22. März 1999.
10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351). In Kraft seit 1. Januar
2005.
11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351). In Kraft seit 1. Januar
2005.
12 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; AB1 2008, 2285).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
13 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; AB1 2009, 339). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
14 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABI 2009, 339).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
15 Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 98; ABI 2009, 1076). In Kraft
seit 1. Januar 2010.
16 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 98; ABI 2009, 1076). In Kraft
seit 1. Januar 2010.
1.4.25-128
15
177.11
Personalverordnung (PVO)
17 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 66, 322; ABI 2010, 2407). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
18 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABI 2009, 339). In
Kraft seit 1. Juli 2011.
19 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABI 2011, 3236).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2013 (OS 68, 415; ABI 2013-06-28). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
21 Redaktionell berichtigt.
22 Fassung gemäss RRB vom 18. Mai 2016 (OS 72, 329; ABI 2016-06-03). In Kraft
seit 1. Januar 2017.
23 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 2; ABI 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
24 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 139; ABI 2021-12-04).
In Kraft seit 1. Juli 2022.
25 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 139; ABI 2021-12-04).
In Kraft seit 1. Juli 2022.
26 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 395; ABI 2022-03-25). In Kraft
seit 1. September 2022.
27 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 395; ABI 2022-03-25). In Kraft
seit 1. Oktober 2022.
28 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 2; ABI 2024-10-04). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
16
Personalverordnung (PVO)
177.11
Anhang28
Mindest- und Höchstbeträge der Lohnklassen
Lohnklasse
Minimum (LS 1)
Maximum (LS 29)
1
49 947
72 119
2
50 601
73 077
3
51 427
74 288
4
52 452
75 781
5
53 688
77 587
6
55 162
79 740
7
56 890
82 266
8
58 903
85 196
9
61 210
88 569
10
63 839
92 408
11
66 821
96 761
12
70 173
101 659
13
73 922
106 264
14
78 094
112 356
15
82 717
119 102
16
87 814
125 680
17
93 412
133 853
18
99 541
142 804
19
105 365
152 569
20
112 645
163 196
21
120 534
174 719
22
128 211
187 189
23
137 429
200 648
24
147 358
215 141
25
158 025
230 715
26
169 466
247 414
27
181 705
265 290
28
194 789
278 546*
29
208 738
292 235**
* In Lohnklasse 28 entspricht das Maximum der LS 27.
** In Lohnklasse 29 entspricht das Maximum der LS 25.
1.4.25-128
17