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177.11 PVOOPRRPOPers CH-ZH

Personalverordnung (PVO) (PVO)

55 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (55)

Gesetzestext (55 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes² Zweck,

für das Personal der Verwaltung und der Rechtspflege.

2 In dieser Verordnung werden bezeichnet17

a.22 als Personal der Verwaltung: das Personal der Zentral- und Bezirks-

verwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten,

b. als Personal der Rechtspflege: das Personal der obersten kantona-

len Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Gerichte, der

Bezirksgerichte, des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts

und der Notariate,

c.

als Direktion: die Direktionen des Regierungsrates und die Staats-

kanzlei.

Geltungs-

bereich,

Begriffe

1 Soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften beste- Behörden

hen, gelten das Personalgesetz² und seine Ausführungsbestimmungen im Nebenamt

auch für17

a.

die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte,

b.

nicht vollamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie

Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,

c.17,18 die Mitglieder des Verkehrsrates,

d.22 die Mitglieder des Handelsgerichts sowie die Beisitzenden der

Arbeitsgerichte und der Mietgerichte,

e.

die Ersatzmitglieder des Steuerrekursgerichts und die Mitglie-

der und Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts.

2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes² über die Beendigung

des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung sind nicht anwendbar.

3 Das Personalgesetz² und seine Ausführungserlasse gelten ferner

für die Mitglieder der Kommissionen des Regierungsrates und seiner

Direktionen sowie für Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufga-

ben nach Massgabe der besonderen Verordnungen und Beschlüsse des

Regierungsrates.

1.4.25-128

1

177.11

II. Arbeitsverhältnis

Personalverordnung (PVO)

Hoheitliche

Funktionen

Anstellungs-

behörde

Anstellung

durch Vertrag

Höheres Kader,

Kündigungsfrist

Abfindung

1 Das Schweizer Bürgerrecht ist erforderlich zur Besetzung

von Stellen, mit denen unmittelbar oder mittelbar hoheitliche Befug-

nisse ausgeübt werden.

2 Der Regierungsrat, die von ihm ermächtigten Direktionen, die

obersten kantonalen Gerichte oder die von diesen bezeichneten Instan-

zen können im Einzelfall aus triftigen Gründen Ausnahmen vom Erfor-

dernis des Schweizer Bürgerrechts bewilligen.

1 Anstellungsbehörde für Angestellte der Zentral- und Be-

zirksverwaltung und der unselbständigen Anstalten ab Lohnklasse 24

ist der Regierungsrat, soweit er diese Zuständigkeit nicht ganz oder

teilweise an ihm nachgeordnete Stellen delegiert.

2 Der Regierungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung³ die An-

stellungsbehörden bis Klasse 23 und deren Befugnisse.

3 Die obersten kantonalen Gerichte regeln im Sinne von Abs. 1 und

2 die Zuständigkeiten für das Personal der Rechtspflege.

1 Die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist zuläs-

sig für:22

a. persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des

Regierungsrates,

b. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird,

c. Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung6.

2 Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise

und nur für Spezialistenfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwin-

gend vom Personalrecht abgewichen werden muss. Die vertragliche

Anstellung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch die vor-

gesetzte Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht.

3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können

nach übereinstimmenden Grundsätzen Rahmenbedingungen für die

vertragliche Anstellung festlegen.

Als Angehörige des höheren Kaders mit einer Kündigungs-

frist von sechs Monaten ab dem dritten Dienstjahr gelten Angestellte,

deren Stelle in Lohnklasse 21 oder höher eingereiht ist.

27 1 Die Abfindung wird mit schriftlicher Verfügung festgesetzt.

Sie darf nicht mehr Monatslöhne betragen als Monate bis zur Errei-

chung der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 des Personalgesetzes² ver-

bleiben.

2

Personalverordnung (PVO) 177.11

2 Für das Personal der Verwaltung wird die Abfindung vom Regie-

rungsrat festgelegt. Er kann diese Befugnis für Angestellte bis Lohn-

klasse 23 seinen Direktionen übertragen.

3 Für das Personal der Rechtspflege wird die Abfindung vom zu-

ständigen obersten kantonalen Gericht oder bis Lohnklasse 23 von der

durch dieses ermächtigten Instanz festgesetzt.

III. Rechte und Pflichten der Angestellten

A. Lohn

1 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte Einreihungsplan

legen in der Vollzugsverordnung³ den Einreihungsplan fest. Dieser

enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet sind.

2 Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der «Verein-

fachten Funktionsanalyse» eingereiht. Massgebend sind die voraus-

gesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen

geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und kör-

perlichen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der

Sinnesorgane und die besondern äussern Arbeitsbedingungen, denen

die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte Umschreibung

umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraus- der Richt-

positionen

setzungen für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen wer-

den nach Funktionsbereichen gegliedert.

1 Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Einreihung

Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Stellen

der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungs-

klasse.

2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte reihen

die Stellen ab Lohnklasse 24 ein sowie neugeschaffene Stellen, für die

der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht. Sie bestimmen die

Zuständigkeit zur Einreihung bis Lohnklasse 23.

3 In Fällen, in denen sich eine Stelle aufgrund der Richtpositions-

umschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, wird

diese von der Direktion zusammen mit dem Personalamt oder vom

zuständigen obersten kantonalen Gericht, auf dessen Wunsch mit Unter-

stützung des Personalamtes, im Verfahren gemäss § 8 Abs. 2 bewertet.

1.4.25-128 3

177.11

Personalverordnung (PVO)

Lohn als

Vergütung

für die gesamte

Tätigkeit

Auszahlung

des Jahreslohnes

Lohnklassen

und Lohnstufen

Leistungs-

klassen

Anfangslohn,

Anlaufstufen

1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätig-

keit. Für Protokollführung, Augenscheine, Inspektionen und ähnliche

dienstliche Verrichtungen werden keine besondern Vergütungen geleis-

tet.

2 Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen gemäss

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz³.

3 Die Angestellten haben für die zu ihren Pflichten gehörenden

Verrichtungen keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Taggelder, Pro-

visionen und sonstige Entschädigungen. Solche Leistungen fallen an

den Kanton.22

1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf

davon monatlich.

2 Die Vollzugsverordnung³ regelt die Einzelheiten und legt fest, auf

welchen Zulagen der 13. Monatslohn entrichtet wird.

16 1 Für jede Lohnklasse besteht ein Minimum und ein Maxi-

mum. Das Maximum beträgt rund 146% des Minimums.

2 Jede Lohnklasse besteht aus 29 Lohnstufen. In der Lohnklasse 28

bestehen 27, in der Lohnklasse 29 bestehen 25 Lohnstufen.

3 Dem Minimum der Lohnklassen sind zwei Anlaufstufen voran-

gestellt, die rund 7 bzw. 3,5% unterhalb des Minimums der betreffen-

den Lohnklasse liegen.

4 Das Minimum sowie das Maximum jeder Klasse sind im Anhang

dieser Verordnung festgelegt; im Übrigen bestimmt der Regierungsrat

die Beträge der einzelnen Lohnstufen in der Vollzugsverordnung³.

1 Für Stellen bis zur Einreihungsklasse 27 gelten jeweils die

beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans als erste und

zweite Leistungsklasse.

2 Für die Einreihungsklasse 28 besteht eine Leistungsklasse, für die

Einreihungsklasse 29 keine.

1 Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17

der Einreihungsklasse festgesetzt.16

2 Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer

Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die

neue Stelle berücksichtigt. Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und

Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt.

4

Personalverordnung (PVO)

177.11

3 Der Lohn wird in einer Anlaufstufe festgesetzt, wenn die oder der

Angestellte

a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen

an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,

b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,

c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung über-

nimmt.

4 Wird der Lohn in den Anlaufstufen festgesetzt, ist er innert dreier

Jahre in die Lohnstufen zu führen. Der Aufstieg innerhalb der Anlauf-

stufen und aus diesen heraus ist auf Beginn eines Monats zulässig.16

16 1 Die durchschnittliche Lohnentwicklung orientiert sich Lohn-

grundsätzlich an jener von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirt- entwicklung

schaftsraum Zürich. Die Situation des kantonalen Finanzhaushalts

wird dabei angemessen berücksichtigt.

2 Der Lohn kann sich aufgrund einer Individuellen Lohnerhöhung,

eines Ausgleichs der Jahresteuerung oder einer Reallohnerhöhung

entwickeln.

20 1 Angestellten mit der Qualifikation «Gut» kann pro Ka- Individuelle

lenderjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis zwei Lohnstufen Lohn-

bis zum Maximum der Einreihungsklasse gewährt werden.

erhöhungen

a. Einreihungs-

2 Angestellten, die mit mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden, klasse

kann pro Kalenderjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis fünf

Lohnstufen bis zum Maximum der Einreihungsklasse gewährt werden.

16 1 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der Einreihungs- b. Leistungs-

klasse, die mindestens mit «Sehr gut» qualifiziert werden, kann eine klassen

Individuelle Lohnerhöhung in die erste Leistungsklasse gewährt werden.

2 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der ersten Leistungs-

klasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann eine Individuelle

Lohnerhöhung in die zweite Leistungsklasse gewährt werden.

3 Der Regierungsrat regelt die Lohnentwicklung bei der Überfüh-

rung in die neue Klasse.

4 Angestellten in der ersten Leistungsklasse, die mit mindestens

<<<Sehr gut» qualifiziert werden, und Angestellten in der zweiten Leis-

tungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann pro Kalen-

derjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis fünf Lohnstufen

gewährt werden.20

1.4.25-128

5

177.11

Personalverordnung (PVO)

Rückstufung

Förderung der

Gleichstellung

Mitarbeiter-

beurteilung

Ergänzende

Bestimmungen

und Sonder-

regelungen

Natural-

leistungen

Mitarbeit

von Familien-

angehörigen

oder

Drittpersonen

Abtretung von

Lohnansprüchen

27 1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellte aufgrund man-

gelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens zurückversetzen

a. in der Einreihungsklasse um bis zu zwei Lohnstufen,

b. in den Leistungsklassen um bis zu vier Lohnstufen oder im entspre-

chenden Umfang in die jeweils tiefere Klasse.

2 Vorausgesetzt ist eine schriftliche Mahnung. Diese wird verbun-

den mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten.

3 Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten

Rückstufung erfolgen.

15 1 Bei Individuellen Lohnerhöhungen ist darauf zu achten,

dass bei gleicher Leistung das Verhältnis zwischen Frauen und Männern

sowie zwischen Angestellten in den unteren, mittleren und oberen

Lohnklassen ausgewogen ist.

2 Das Personalamt berichtet dem Regierungsrat jährlich, inwieweit

diese Vorgaben eingehalten werden. Bei Bedarf trifft dieser Massnah-

men.

1 Individuelle Lohnerhöhungen setzen eine Mitarbeiterbeur-

teilung mit den gemäss §§ 17 und 18 verlangten Qualifikationen voraus.27

2 Die Vollzugsverordnung³ regelt das Nähere.

16 1 Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der

bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln

übereinstimmend weitere Einzelheiten über die Individuellen Lohn-

erhöhungen, namentlich Bestandesquoten in den Leistungsklassen,

Wartefristen sowie besondere Verhältnisse.

Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Ver-

pflegung und Wohnung für die Angestellten selbst und für Familien-

angehörige wird vom Lohn abgezogen. Der Regierungsrat setzt den

Abzug unter Berücksichtigung der Verhältnisse fest.

Sofern die Aufgaben von Angestellten die Mitwirkung von

Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern, wird mit diesen

ein besonderes Arbeitsverhältnis begründet.

Angestellte dürfen Lohnforderungen nicht abtreten oder

verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.

6

Personalverordnung (PVO)

177.11

B. Lohnzulagen, Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstalters-

geschenk

Die Anstellungsbehörde gewährt Angestellten, denen wäh- Ausser-

rend mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung ordentliche

übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Lohndiffe- Stellvertretung

renz, wenn ein Unterschied von mindestens zwei Lohnklassen in der

Einreihung besteht.

1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellten für besondere Besondere

Dienstleistungen, die sich nicht aus der Stellenbeschreibung ergeben, Dienstleistun-

Lohnzulagen gewähren.

2 In besondern Fällen kann der Stellenplan eine ständige Funktions-

zulage für sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Aufgaben vor-

sehen, wenn diese durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend

abgedeckt sind, eine Höhereinreihung aber nicht gerechtfertigt ist.

Solche Zulagen sind nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfah-

ren zu begründen und zu bemessen.

3 Besondere Leistungen können durch Einmalzulagen oder andere

Anreize, wie durch zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien, belohnt

werden. Einmalzulagen sind zu budgetieren. Der Regierungsrat regelt

die Einzelheiten. 16

4 Einmalzulagen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und

Quoten zulässig.16

gen, Funktions-

zulage, Einmal-

zulagen und

Anreize

Die Anstellungsbehörde kann zur Gewinnung oder Erhal- Gewinnung

tung vorzüglicher Angestellter in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine oder Erhaltung

Erhöhung des Lohnes bis auf einen Viertel über den vorgesehenen vorzüglicher

Höchstlohn gewähren. Angestellter

22 1 Für treue Tätigkeit im Dienst des Kantons wird den An- Dienstalters-

gestellten nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je geschenk

15 Arbeitstage bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.

Nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub 22, nach Vollen-

dung von 40 Jahren 30 Arbeitstage.

2 Auf Wunsch der oder des Angestellten, oder wenn die betrieb-

lichen Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird das Dienstalters-

geschenk ausbezahlt.

3 Ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks wird gewährt,

wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens 21 Jahre im

Dienst des Kantons zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächs-

ten Dienstaltersgeschenks nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.

1.4.25-128

7

177.11

Personalverordnung (PVO)

4 Der Anteil wird nicht ausgerichtet

a. wenn das Arbeitsverhältnis durch den Kanton gekündigt und die

Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschul-

det ist,

b. wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst wird

und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten

verschuldet ist,

c. bei einer Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten,

bei Ablauf der Amtsdauer, bei Entlassung auf eigenes Gesuch bei

gewählten Angestellten; handelt es sich um einen Altersrücktritt

im Sinne von § 24 a des Personalgesetzes?, wird der Anteil ausgerich-

tet,

d. im Todesfall.

Grundsatz,

Beschäftigungs-

grad, Geschäfts-

last

Bezirks-

behörden

Baurekurs-

gericht

C. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt

1. Behörden mit Teil-Jahreslöhnen

1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Mitglieder von neben-

amtlichen Behörden erhalten nach Massgabe ihres Beschäftigungs-

grads einen Teil-Jahreslohn gemäss Lohnstufen 19–23 der jeweiligen

Lohnklasse.16

2 Für Richterinnen und Richter im Nebenamt gelten die §§ 14 bis 20.

3 Der Regierungsrat, das Obergericht und der Kantonsrat legen

den Beschäftigungsgrad in der Regel auf Beginn der Amtsdauer, bei

Bedarf auch während derselben, auf der Grundlage der Geschäftslast

der betreffenden Behörde fest.17

22 Die Mitglieder der Bezirksräte und die nicht vollamtlichen

Mitglieder der Bezirksgerichte werden gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt.

17 1 Die Mitglieder des Baurekursgerichts werden gemäss

Lohnklasse 23, die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsi-

denten gemäss Lohnklasse 24 entlöhnt.

2 Das Verwaltungsgericht legt die Höhe der besonderen Entschädi-

gungen für Referententätigkeit, Teilnahme an Augenscheinen, schrift-

liche Fachberichte und für weitere besondere Leistungen sowie die

jährlichen Zulagen für die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtsprä-

sidenten und die Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsi-

denten fest.

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Personalverordnung (PVO)

177.11

1 Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Lohn- Verkehrsrat

klasse 24 entlöhnt.17,18

2 Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie

den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet,

ausgenommen die Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons im Ver-

kehrsrat.

2. Taggelder und weitere Vergütungen

Die Mitglieder nebenamtlicher Behörden nach §§ 34, 38 Grundsatz

und 39 erhalten Taggelder gemäss dem Minimum der jeweiligen Lohn-

klasse.17 Diese gelten für eine ganztägige Beanspruchung und schlies-

sen den Anteil für Ferien und Frei-Tage sowie, soweit nichts anderes

bestimmt ist, den Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspru-

chungen von weniger als einem Tag wird die Vergütung anteilmässig

ausgerichtet.

von Bezirks-

1 Ersatzmitglieder der Bezirksräte erhalten ein Taggeld Ersatzmitglieder

gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung behörden

steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztags-

sitzung ein doppeltes Taggeld zu.

2 Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte erhalten ein Taggeld gemäss

Lohnklasse 24. Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts

kann für Referate oder die Beteiligung an der Prozessleitung nach

Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzlich ganze oder halbe Taggelder

gewähren.

17 Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts erhalten eine Fall- Ersatzmitglieder

pauschale, die das Verwaltungsgericht festlegt. Für Referententätigkeit, des Baurekurs-

Augenscheine und Fachberichte werden zusätzlich die besonderen gerichts

Vergütungen nach § 31 ausgerichtet.

17 1 Handelsrichterinnen und Handelsrichter erhalten, die Vor- Handelsgericht

bereitung eingeschlossen, ein Taggeld gemäss Lohnklasse 25.

2 Das Obergericht bestimmt für die Handelsrichterinnen und Han-

delsrichter die Vergütung für die Vorbereitung einer in der Folge nicht

stattfindenden Sitzung und für die Mitwirkung bei Zirkularbeschlüs-

sen. Für ausserordentliche Bemühungen kann die oder der Vorsit-

zende eine angemessene Zulage bewilligen.

1.4.25-128

9

177.11

Personalverordnung (PVO)

Arbeits- und

Mietgerichte,

Schlichtungs-

behörden22

Ersatz der

Fahrauslagen

Kommissionen,

weitere Tag-

gelder und

Vergütungen

22 1 Beisitzende der Arbeits- und Mietgerichte sowie die Mit-

glieder der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pacht-

sachen erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23.17

2 Die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Strei-

tigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19955 erhalten

ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorsitzende oder den Vor-

sitzenden und für deren Stellvertretung gelten die Ansätze für Ersatz-

mitglieder der Bezirksgerichte; für die Beanspruchung ausserhalb von

Sitzungen werden nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzliche

halbe oder ganze Taggelder ausgerichtet.17

17 Den in §§ 34, 35, 38 und 39 dieser Verordnung genannten

Behördenmitgliedern steht der Ersatz21 der Fahrauslagen vom Wohn-

ort zum Arbeitsort gemäss den Regelungen betreffend den Ersatz der

dienstlichen Auslagen zu.

1 Der Regierungsrat regelt die Taggelder und die weiteren

Vergütungen für die Kommissionen seiner Direktionen. Der Vorberei-

tungsaufwand kann in besondern Fällen separat vergütet werden.

2 Angestellte haben für die Mitwirkung in Kommissionen gemäss

Abs. 1 keinen Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Mitwirkung zu

ihrem Aufgabenkreis gehört oder während der Arbeitszeit erfolgt. Die

von Dritten ausgerichteten festen Vergütungen für die Abordnungen

als Vertreterin oder Vertreter des Regierungsrates oder von Direk-

tionen fallen in die Staatskasse.

3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln

für ihren Zuständigkeitsbereich die Taggelder und Vergütungen wei-

terer nebenamtlich beschäftigter Behördenmitglieder sowie die Ver-

gütung für andere nebenamtlich ausgeübte Funktionen.

Grundsatz

und Vollzug

D. Teuerungszulagen, Reallohnerhöhung16, Familienzulagen13

1. Teuerungszulagen

1 Der Regierungsrat setzt die Teuerungszulage jeweils ge-

mäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August

auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei

angemessen die Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für

den Wirtschaftsraum Zürich sowie den kantonalen Finanzhaushalt.26

10

Personalverordnung (PVO)

177.11

2 Über die Teuerungszulage hinaus kann der Regierungsrat eine

Reallohnerhöhung gewähren, wenn dies aufgrund der Lohnentwick-

lung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich

oder aufgrund reduzierter Teuerungszulagen der Vorjahre als ange-

messen erscheint.

3 Die Teuerungszulage und die Reallohnerhöhung werden in den

Grundlohn eingebaut.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

2. Familienzulagen 13

13 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Massgebendes

Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 20068 und dem Recht

hierzu erlassenen kantonalen Einführungsrecht4.

25 1 Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände als stän-

dige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen, sofern sie

eigene Rechtspersönlichkeit haben, repräsentativ sind und sich loyal

verhalten.

2 Die Federführung für die Verhandlungen nach Abs. 1 obliegt der

Finanzdirektion.

3 Die ständigen Verhandlungspartner werden vor dem Erlass oder

der Änderung von Bestimmungen des Personalrechts zur Vernehmlas-

sung eingeladen.

4 Andere Personalverbände werden vor dem Erlass oder der Ände-

rung von Bestimmungen des Personalrechts, der Spezialverordnungen

und der Vollzugsverordnungen von der Fachdirektion zur Vernehmlas-

sung eingeladen, sofern sie

a. eigene Rechtspersönlichkeit haben und

b. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe ver-

treten, die von der Änderung betroffen sind.

Anerkennung

und Mitsprache

verbände

der Personal-

1.4.25-128

11

177.11

Personalverordnung (PVO)

Personal-

ausschüsse

a. Einsetzung,

Allgemeines

b. Aufgaben und

Befugnisse

1 In Ämtern mit wenigstens 30 Angestellten wird ein Per-

sonalausschuss eingesetzt, sofern dies von mindestens einem Drittel

des Personals schriftlich verlangt wird. In Ämtern mit 200 oder mehr

Mitarbeitenden können mehrere Personalausschüsse zur Behandlung

von Fragen gebildet werden, die lediglich die einzelnen Unterabteilun-

gen betreffen.

2 Der Personalausschuss umfasst mindestens drei und höchstens

13 Mitglieder und gleich viele Ersatzmitglieder.

3 In Ämtern mit hohem Organisationsgrad in einem Berufsverband

werden die Aufgaben der Personalausschüsse vom entsprechenden

Berufsverband wahrgenommen.

1 Die Personalausschüsse wahren die Interessen des von

ihnen vertretenen Personals in betrieblichen und organisatorischen

Fragen, ausgenommen in Angelegenheiten persönlicher Natur, wie

Anstellung, Einreihung, Individuelle Lohnerhöhung, Versetzung oder

Entlassung. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen der Leitung des

Amtes und dem Personal.16

2 Die Personalausschüsse haben insbesondere folgende Befugnisse

a. Stellungnahme zu Fragen der Organisation, des Arbeitsablaufs

und der Arbeitszeitregelung, soweit das Amt zu deren Gestaltung

zuständig ist,

b. Stellungnahmen zu Rationalisierungsmassnahmen sowie zu tech-

nischen und betrieblichen Neuerungen,

c. Stellungnahmen zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

d. Stellungnahmen zur Verpflegung sowie zu Sozial- und Freizeit-

einrichtungen,

e. Stellungnahmen zu Fragen, die ihnen von der Amtsleitung unter-

breitet werden,

f. Wahrnehmung der besondern Mitwirkungsrechte gemäss § 51,

g. Mitwirkung bei der Organisation von Personalanlässen,

h. Unterbreitung von Vorschlägen aller Art.

3 Das Recht auf Vernehmlassung zu allgemeinen personalpoli-

tischen Fragen und Änderungen des Personalrechts bleibt gemäss § 45

grundsätzlich den Personalverbänden vorbehalten. Den Personal-

ausschüssen steht das Recht auf Vernehmlassung zu Änderungen von

personalrechtlichen Bestimmungen zu, die spezifisch die von ihnen

vertretenen Bereiche oder Berufsgruppen betreffen, jedoch nur soweit

und innert derselben Frist, innert welcher auch die Amtsleitung ein

Vernehmlassungsrecht hat.

12

Personalverordnung (PVO)

177.11

4 Die Personalausschüsse informieren das von ihnen vertretene

Personal über wichtige Angelegenheiten und mindestens einmal jähr-

lich über ihre Tätigkeit.

1 Die Amtsdauer der Personalausschüsse beträgt vier Jahre. c. Wahl

Sie entspricht, je nach organisatorischer Eingliederung des Amtes, der

Amtsdauer des Regierungsrates oder der Bezirksbehörden.

2 Wahlberechtigt sind alle Angestellten des Amtes nach Ablauf der

Probezeit. Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit einem Beschäfti-

gungsgrad von mindestens 50%.

3 Die Durchführung der Wahl obliegt einem Wahlausschuss mit

drei bis fünf Mitgliedern, von denen eines von der Amtsleitung, die

weitern vom Personalausschuss bestimmt werden.

4 Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Personalausschüsse

konstituieren sich selbst.

1 Der Personalausschuss wird von der oder dem Vorsitzen- d. Sitzungen

den nach Bedarf zu einer Sitzung einberufen. Eine Sitzung muss ferner

stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Amtsleitung es

verlangt.

2 Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner

Mitglieder anwesend ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen,

wobei das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht der

oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

3 Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Dieses

wird der Amtsleitung zugestellt.

4 Die Amtsleitung ist berechtigt, ihre Anliegen vor dem Personal-

ausschuss zu vertreten. Der Personalausschuss kann eine Vertretung

der Personalverbände mit beratender Stimme zur Sitzung beiziehen.

Die Direktionen erlassen für die Personalausschüsse in ihrem e. Ergänzende

Bereich soweit erforderlich ergänzende Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen

hinsichtlich der Grösse und Zusammensetzung sowie des Wahlverfah-

rens.

wirkungsrechte

25 Die besonderen Informations- und Mitwirkungsrechte des Besondere

Personals und der Personalausschüsse in Fragen der Arbeitssicherheit Informations-

und des Gesundheitsschutzes, bei der Auslagerung oder beim Über- und Mit-

gang von Ämtern, bei der Schliessung von Ämtern oder Teilen davon

sowie beim Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge

und bei der Auflösung eines Anschlussvertrages richten sich nach dem

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mit-

sprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben7.

1.4.25-128

13

177.11

Personalverordnung (PVO)

Austausch mit

dem Personal

Verbot der

Benachteiligung

Inkrafttreten,

Aufhebung

früheren Rechts

24 1 Die ständigen Verhandlungspartner erhalten für den

Austausch mit dem Personal Zutritt zu kantonalen Verwaltungs- und

Betriebsgebäuden sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

2 Das Personalamt weist das Personal auf die ständigen Verhand-

lungspartner und deren Angebot hin.

3 Die Personalverbände und die Personalausschüsse können in den

Verwaltungs- und Betriebsgebäuden an geeigneter Stelle Informations-

material bereitstellen.

1 Die für die Ausübung des Rechts auf Mitsprache und Mit-

wirkung erforderliche Zeit gilt für Mitglieder von anerkannten Perso-

nalverbänden sowie für Mitglieder von Personalausschüssen als Arbeits-

zeit.

2 Die Mitglieder von Personalverbänden und Personalausschüssen

dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf Mitspra-

che und Mitwirkung weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.

IV. Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den

Kantonsrat am 1. Juli 1999 in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienst-

verhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom

15. Mai 1991 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351)

Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung des Dienstalters-

geschenkes gemäss dem bisherigen § 47 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungs-

änderung bereits entstanden, bleiben bestehen.

14

Personalverordnung (PVO)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2022

(OS 77, 395)

177.11

I. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände-

rung aufgelöst werden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisheri-

gen Recht.

II. Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung ein-

geleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

III. Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung wird für die Bemes-

sung der Teuerungszulage auf die Veränderung des Stands des Landes-

indexes der Konsumentenpreise zwischen September des Vorjahres und

August des aktuellen Jahres abgestellt.

1 OS 55, 196.

2 LS 177.10.

3 LS 177.111.

4 LS 836.1, LS 836.11.

5 SR 151.1.

6 SR 412.10.

7 SR 822.14.

8 SR 836.2.

9 Genehmigt am 22. März 1999.

10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351). In Kraft seit 1. Januar

2005.

11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351). In Kraft seit 1. Januar

2005.

12 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; AB1 2008, 2285).

In Kraft seit 1. Januar 2009.

13 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; AB1 2009, 339). In

Kraft seit 1. Januar 2009.

14 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABI 2009, 339).

In Kraft seit 1. Januar 2009.

15 Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 98; ABI 2009, 1076). In Kraft

seit 1. Januar 2010.

16 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 98; ABI 2009, 1076). In Kraft

seit 1. Januar 2010.

1.4.25-128

15

177.11

Personalverordnung (PVO)

17 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 66, 322; ABI 2010, 2407). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

18 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABI 2009, 339). In

Kraft seit 1. Juli 2011.

19 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABI 2011, 3236).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

20 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2013 (OS 68, 415; ABI 2013-06-28). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

21 Redaktionell berichtigt.

22 Fassung gemäss RRB vom 18. Mai 2016 (OS 72, 329; ABI 2016-06-03). In Kraft

seit 1. Januar 2017.

23 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 2; ABI 2021-11-05). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

24 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 139; ABI 2021-12-04).

In Kraft seit 1. Juli 2022.

25 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 139; ABI 2021-12-04).

In Kraft seit 1. Juli 2022.

26 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 395; ABI 2022-03-25). In Kraft

seit 1. September 2022.

27 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 395; ABI 2022-03-25). In Kraft

seit 1. Oktober 2022.

28 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 2; ABI 2024-10-04). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

16

Personalverordnung (PVO)

177.11

Anhang28

Mindest- und Höchstbeträge der Lohnklassen

Lohnklasse

Minimum (LS 1)

Maximum (LS 29)

1

49 947

72 119

2

50 601

73 077

3

51 427

74 288

4

52 452

75 781

5

53 688

77 587

6

55 162

79 740

7

56 890

82 266

8

58 903

85 196

9

61 210

88 569

10

63 839

92 408

11

66 821

96 761

12

70 173

101 659

13

73 922

106 264

14

78 094

112 356

15

82 717

119 102

16

87 814

125 680

17

93 412

133 853

18

99 541

142 804

19

105 365

152 569

20

112 645

163 196

21

120 534

174 719

22

128 211

187 189

23

137 429

200 648

24

147 358

215 141

25

158 025

230 715

26

169 466

247 414

27

181 705

265 290

28

194 789

278 546*

29

208 738

292 235**

* In Lohnklasse 28 entspricht das Maximum der LS 27.

** In Lohnklasse 29 entspricht das Maximum der LS 25.

1.4.25-128

17

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