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Art. 39d : Personalgesetz (PG)

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Art. 39d

18 1 Für das Case Management wird ein fachlich unabhän-

giger Case Manager eingesetzt.

2 Der Case Manager bearbeitet Personendaten der oder des betrof-

fenen Angestellten, soweit es für die Durchführung des Case Manage-

ment notwendig ist.

3 Er untersteht dem Amtsgeheimnis.

4 Er gibt der Arbeitgeberseite keine Personendaten aus dem Case

Management bekannt, ausser wenn

a. die oder der betroffene Angestellte ausdrücklich eingewilligt hat

oder

b. es für arbeitsplatzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung

notwendig ist.

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