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Art. 39b : Personalgesetz (PG)

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Art. 39b

18 Ein Case Management wird insbesondere dann geprüft,

wenn die oder der Angestellte

a. voraussichtlich länger ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist oder

b. wegen Krankheit oder Unfall voraussichtlich über längere Zeit

vermindert leistungsfähig ist.

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