Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Mitglieder Behörden

von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt sowie Perso- im Nebenamt

nen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben diesem Gesetz unterstel-

len.

B. Begriffe

← Art. 1 Personalgesetz (PG) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →