177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 2 : Personalgesetz (PG)
Art. 2
Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Mitglieder Behörden
von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt sowie Perso- im Nebenamt
nen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben diesem Gesetz unterstel-
len.
B. Begriffe