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CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
Art. 4
Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Om-
budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner
mitzuteilen.
1.7. 18 - 101
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Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson