Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.5 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

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Art. 4

Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Om-

budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner

mitzuteilen.

1.7. 18 - 101

1

176.5

Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

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