Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.5 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

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Art. 3

1 Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeinde-

typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen-

zuzählen.

2 Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§ 1 und 2 reduziert

sich um die Hälfte, wenn eine Gemeinde die Ombudsperson im laufen-

den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss § 91 des Verwal-

tungsrechtspflegegesetzes beansprucht hat.6

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