176.5
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
Art. 3
1 Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeinde-
typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen-
zuzählen.
2 Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§ 1 und 2 reduziert
sich um die Hälfte, wenn eine Gemeinde die Ombudsperson im laufen-
den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss § 91 des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes beansprucht hat.6