Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.5 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

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Art. 2

Die Gebühr gemäss § 1 wird wie folgt auferlegt7

a. politische Gemeinde 60%

b. Primarschulgemeinde 20%

c. Oberstufenschulgemeinde 20%

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