Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.5 CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

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Art. 1

7 Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätig-

werden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von

jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.

Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson Art. 2 →

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