176.5
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
Art. 1
7 Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätig-
werden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von
jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.