Art. 9 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)
Art. 9
1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Unentgeltlicher
Rechtsbeistand erhält den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Ver- Rechtsbeistand
ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010º entschädigt.
Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat
vergütet.
2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche
Rechtsbeistand reicht dem Gericht nach dessen Aufforderung eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und über die Aus-
lagen ein. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts
nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Entschädigung von Amtes wegen
und nach Ermessen festgesetzt.
E. Zahlungsfrist und Kautionen