175.252
GEBVVGROEMTAOTTA
CH-ZH
Art. 8 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)
Art. 8
1 Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streit- Bemessung
sache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
bemessen.
2 Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.