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175.252 GEBVVGROEMTAOTTA CH-ZH

Art. 8 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)

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Art. 8

1 Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streit- Bemessung

sache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen

bemessen.

2 Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.

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