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175.252 GEBVVGROEMTAOTTA CH-ZH

Art. 7 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)

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Art. 7

1 Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Ge-

bühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.

2 Für Kopien ausserhalb hängiger Verfahren sowie für die Anony-

misierung von Akten gilt die Gebührenregelung gemäss dem Gesetz

über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20073.

3 Für jede Rechtskraftbescheinigung oder schriftliche Bestätigung,

dass keine Rechtsmittel eingegangen sind, wird in der Regel eine Ge-

bührenpauschale von Fr. 50 erhoben.

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Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr 175.252

D. Parteientschädigung

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