175.252
GEBVVGROEMTAOTTA
CH-ZH
Art. 7 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)
Art. 7
1 Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Ge-
bühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.
2 Für Kopien ausserhalb hängiger Verfahren sowie für die Anony-
misierung von Akten gilt die Gebührenregelung gemäss dem Gesetz
über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20073.
3 Für jede Rechtskraftbescheinigung oder schriftliche Bestätigung,
dass keine Rechtsmittel eingegangen sind, wird in der Regel eine Ge-
bührenpauschale von Fr. 50 erhoben.
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Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr 175.252
D. Parteientschädigung