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175.252 GEBVVGROEMTAOTTA CH-ZH

Art. 5 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)

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Art. 5

1 Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird in der Regel

eine Portopauschale von Fr. 35 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien

mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.

2 Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit ande-

ren fristauslösenden Zustellungen erhöht sich in der Regel die Porto-

pauschale für jede von der Frist betroffene Partei um je Fr. 25.

3 Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellun-

gen werden gesondert verrechnet.

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