175.252
GEBVVGROEMTAOTTA
CH-ZH
Art. 5 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)
Art. 5
1 Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird in der Regel
eine Portopauschale von Fr. 35 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien
mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.
2 Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit ande-
ren fristauslösenden Zustellungen erhöht sich in der Regel die Porto-
pauschale für jede von der Frist betroffene Partei um je Fr. 25.
3 Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellun-
gen werden gesondert verrechnet.