175.252
GEBVVGROEMTAOTTA
CH-ZH
Art. 4 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)
Art. 4
1 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichts-
gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2 Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die
Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
3 Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begrün-
det oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis
auf die Hälfte herabgesetzt werden.
Zustellkosten
Auslagen
Weitere Kosten
C. Kosten