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175.252 GEBVVGROEMTAOTTA CH-ZH

Art. 4 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)

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Art. 4

1 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichts-

gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

2 Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die

Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

3 Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begrün-

det oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis

auf die Hälfte herabgesetzt werden.

Zustellkosten

Auslagen

Weitere Kosten

C. Kosten

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