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175.252 GEBVVGROEMTAOTTA CH-ZH

Art. 3 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)

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Art. 3

1 Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich Grundgebühr

die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und beträgt in der Regel

Streitwert

Gerichtsgebühr

(in Franken)

(in Franken)

bis 5 000

500

von

5000 bis 10 000

500 bis 1100

von

10 000

bis 20 000

1 100 bis 2 200

von

20 000 bis 50 000

2 200 bis 4 400

von

50 000 bis 100 000

4 400 bis 6600

von

100 000 bis 250 000

6 600 bis 11 000

von

250 000 bis 500 000

11 000 bis 16 500

von

500 000 bis 1 Mio.

16 500 bis 22 000

über 1 Mio.

22 000 bis 50 000

1.7.19 - 105

1

175.252

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr

Erhöhung und

Herabsetzung

2 Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beläuft sich die Ge-

bühr in der Regel auf Fr. 500 bis Fr. 50 000.

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