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175.252 GEBVVGROEMTAOTTA CH-ZH

Art. 2 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)

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Art. 2

Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Bemessung

Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tat-

sächlichen Streitinteresse.

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