175.252
GEBVVGROEMTAOTTA
CH-ZH
Art. 2 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)
Art. 2
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Bemessung
Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tat-
sächlichen Streitinteresse.