175.252
GEBVVGROEMTAOTTA
CH-ZH
Art. 10 : Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)
Art. 10
1 Verfahrenskosten müssen binnen 30 Tagen nach Zustellung Zahlungsfrist,
der Rechnung bezahlt werden. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder Mahnung
die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt
ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung der Säumi-
gen. Sie schulden ab deren Empfang 5% Verzugszins.
3 Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.