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175.252 GEBVVGROEMTAOTTA CH-ZH

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) (GEBVVGR)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt die von Verwaltungs-, Baurekurs-

sowie Steuerrekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten und Partei-

entschädigungen.

2 Verfahrenskosten sind Gerichtsgebühr und Kosten.

B. Gerichtsgebühr

Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Bemessung

Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tat-

sächlichen Streitinteresse.

1 Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich Grundgebühr

die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und beträgt in der Regel

Streitwert

Gerichtsgebühr

(in Franken)

(in Franken)

bis 5 000

500

von

5000 bis 10 000

500 bis 1100

von

10 000

bis 20 000

1 100 bis 2 200

von

20 000 bis 50 000

2 200 bis 4 400

von

50 000 bis 100 000

4 400 bis 6600

von

100 000 bis 250 000

6 600 bis 11 000

von

250 000 bis 500 000

11 000 bis 16 500

von

500 000 bis 1 Mio.

16 500 bis 22 000

über 1 Mio.

22 000 bis 50 000

1.7.19 - 105

1

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Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr

Erhöhung und

Herabsetzung

2 Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beläuft sich die Ge-

bühr in der Regel auf Fr. 500 bis Fr. 50 000.

1 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichts-

gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

2 Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die

Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

3 Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begrün-

det oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis

auf die Hälfte herabgesetzt werden.

Zustellkosten

Auslagen

Weitere Kosten

C. Kosten

1 Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird in der Regel

eine Portopauschale von Fr. 35 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien

mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.

2 Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit ande-

ren fristauslösenden Zustellungen erhöht sich in der Regel die Porto-

pauschale für jede von der Frist betroffene Partei um je Fr. 25.

3 Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellun-

gen werden gesondert verrechnet.

1 Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungs- und Augen-

scheinkosten sowie andere Auslagen werden gesondert verrechnet.

2 Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunfts-

personen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten

kantonalen Gerichte vom 11. Juni 20025.

1 Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Ge-

bühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.

2 Für Kopien ausserhalb hängiger Verfahren sowie für die Anony-

misierung von Akten gilt die Gebührenregelung gemäss dem Gesetz

über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20073.

3 Für jede Rechtskraftbescheinigung oder schriftliche Bestätigung,

dass keine Rechtsmittel eingegangen sind, wird in der Regel eine Ge-

bührenpauschale von Fr. 50 erhoben.

2

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D. Parteientschädigung

1 Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streit- Bemessung

sache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen

bemessen.

2 Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.

1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Unentgeltlicher

Rechtsbeistand erhält den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Ver- Rechtsbeistand

ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010º entschädigt.

Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat

vergütet.

2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche

Rechtsbeistand reicht dem Gericht nach dessen Aufforderung eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und über die Aus-

lagen ein. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts

nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Entschädigung von Amtes wegen

und nach Ermessen festgesetzt.

E. Zahlungsfrist und Kautionen

1 Verfahrenskosten müssen binnen 30 Tagen nach Zustellung Zahlungsfrist,

der Rechnung bezahlt werden. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder Mahnung

die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt

ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.

2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung der Säumi-

gen. Sie schulden ab deren Empfang 5% Verzugszins.

3 Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.

Auf Kautionen wird kein Zins vergütet.

Kautionen

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F. Schlussbestimmung

Aufhebung bis-

herigen Rechts

23. August 2010 wird aufgehoben.

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1 OS 74, 215; Begründung siehe AB12019-03-29. Vom Kantonsrat genehmigt am

4. März 2019.

2 Inkrafttreten: 1. Juni 2019.

3 LS 170.4.

4 LS 175.2.

5 LS 211.12.

6 LS 215.3.

7 LS 631.1.

8 LS 700.1.

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