Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
Gesetzestext (1 Artikel)
175.22
Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder
des Verwaltungsgerichts
(vom 7. Juli 1997)¹
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³,
beschliesst
I.5 1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Verwaltungs-
gerichts entspricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29
gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 19994.
2 Auf den 1. Januar wird jeweils der Aufstieg in die nächste Lohn-
stufe gewährt, wenn der gesetzlich geforderte mittelfristige Ausgleich
der Erfolgsrechnung der KEF-Periode erreicht wird.
II. 1 Die Besoldungen der teilamtlichen Mitglieder entsprechen
dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend
dem Beschäftigungsgrad.
2 Teilamtlichen Mitgliedern, die am Gericht keinen festen Arbeits-
platz belegen, steht für die Beanspruchung ihres eigenen Arbeitsplat-
zes eine vom Gericht festzusetzende Spesenentschädigung zu. Diese
setzt sich zusammen aus einer Pauschale für die anteilmässige Benüt-
zung von Büromobiliar und -geräten sowie einer Büroentschädigung,
welche sich bemisst nach dem Flächenbedarf eines entsprechenden
Arbeitsplatzes am Gericht und dem marktüblichen Mietpreis. Zusätz-
lich werden Telefonspesen, Porti und dergleichen vergütet; das Gericht
kann hierfür eine Pauschale festsetzen.
III. Der Präsident des Verwaltungsgerichts erhält eine jährliche
Zulage von Fr. 20840, die Vizepräsidenten eine solche von Fr. 10420
und die als Einzelrichter tätigen anderen Mitglieder eine solche von
Fr. 5210.
IV.5 Die Ersatzmitglieder werden nach Aufwand entschädigt. Der
Stundenansatz wird entsprechend Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29
gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 19994 festgesetzt.
1.7.11 - 73
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175.22
Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
V.5 1 Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind sinngemäss
insbesondere die Bestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungs-
zulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen
an das Staatspersonal sowie über die Besoldungsauszahlung, die Dienst-
altersgeschenke, die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und
weiteren besoldeten Abwesenheiten anwendbar.
2 Auf die Ersatzmitglieder finden die Vorschriften über die Teue-
rungszulagen und die generellen Reallohnerhöhungen Anwendung.
VI. Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit der Änderung des Ver-
waltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft2.
VII. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantons-
rates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ver-
waltungsgerichts vom 22. April 1991 mit den seitherigen Änderungen
aufgehoben.
VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
IX. Mitteilung an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht.
1 OS 51, 452.
2 In Kraft seit 1. Januar 1998, OS 54, 324.
3 LS 175.2.
4 LS 177.111.
5 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 (OS 66, 345; ABI 2010, 2045 und
2881). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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