175.211
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
Art. 7
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
a. führen das Protokoll in Verhandlungen und Beratungen,
Gerichts-
schreiber und
b. wirken in Verhandlungen und Beratungen mit beratender Stimme Gerichts-
mit, schreiberinnen
c. redigieren Urteile und Beschlüsse,
d. verfassen Urteilsanträge,
e. erfüllen weitere im Stellenbeschrieb festgelegte Aufgaben.