Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 : Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

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Art. 7

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

a. führen das Protokoll in Verhandlungen und Beratungen,

Gerichts-

schreiber und

b. wirken in Verhandlungen und Beratungen mit beratender Stimme Gerichts-

mit, schreiberinnen

c. redigieren Urteile und Beschlüsse,

d. verfassen Urteilsanträge,

e. erfüllen weitere im Stellenbeschrieb festgelegte Aufgaben.

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