Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.211 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

1 Der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts- Leitender

schreiberin bereitet für den Kammervorsitzenden oder die Kammer- Gerichts-

vorsitzende sowie die Einzelrichter und Einzelrichterinnen die Pro- schreiber oder

zessleitung vor. Leitende

2 Daneben erfüllt er oder sie die Aufgaben eines Gerichtsschreibers Gerichts-

oder einer Gerichtsschreiberin sowie die weiteren im Stellenbeschrieb schreiberin

festgelegten Aufgaben.

← Art. 5 Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →