175.211
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
Art. 6
1 Der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts- Leitender
schreiberin bereitet für den Kammervorsitzenden oder die Kammer- Gerichts-
vorsitzende sowie die Einzelrichter und Einzelrichterinnen die Pro- schreiber oder
zessleitung vor. Leitende
2 Daneben erfüllt er oder sie die Aufgaben eines Gerichtsschreibers Gerichts-
oder einer Gerichtsschreiberin sowie die weiteren im Stellenbeschrieb schreiberin
festgelegten Aufgaben.