175.211
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
Art. 5
1 Einer Abteilungskanzlei gehören an
a. der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichtsschrei-
berin,
b. deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin,
c. die weiteren Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen,
d. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der administrativen Kanzlei.
2 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilungskanzlei sind
dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin unterstellt.
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Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
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