Art. 3 : Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
Art. 3
1 Die Zentralkanzlei erfüllt folgende Aufgaben, soweit sie
nicht in den Aufgabenbereich der Abteilungskanzleien fallen
a. Sichtung der eingegangenen Postsendungen,
b. administrative Vorbereitung und Ausführung der Geschäfte der
zentralen Organe des Gerichts,
c. Betreuung der zentralen Dienste wie EDV, Telefon, Fax, Büroappa-
rate, Büromaterial, Inventar, Empfang, Bibliothek und Archiv,
d. planerische Aufgaben wie Erstellung des Rechenschaftsberichts
und von Statistiken,
e. Dienstleistungen im Haus wie Unterhalt der Cafeteria und Wert-
stoffverkehr,
f. Führung einer Sammlung der aktuellen Fassungen der den Gerichts-
betrieb betreffenden Verordnungen, Reglemente, Weisungen, Stel-
lenpläne und -beschriebe.
2 Die Verwaltungskommission kann Aufgaben nach Abs. 1 einer
Abteilung oder einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der
administrativen Kanzlei einer Abteilung übertragen.
3 Werden Aufgaben einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen
übertragen, unterstehen diese den fachlichen Anweisungen des Gene-
ralsekretärs oder der Generalsekretärin. In administrativer Hinsicht
bleiben sie dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsiden-
tin unterstellt.