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Art. 3 : Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

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Art. 3

1 Die Zentralkanzlei erfüllt folgende Aufgaben, soweit sie

nicht in den Aufgabenbereich der Abteilungskanzleien fallen

a. Sichtung der eingegangenen Postsendungen,

b. administrative Vorbereitung und Ausführung der Geschäfte der

zentralen Organe des Gerichts,

c. Betreuung der zentralen Dienste wie EDV, Telefon, Fax, Büroappa-

rate, Büromaterial, Inventar, Empfang, Bibliothek und Archiv,

d. planerische Aufgaben wie Erstellung des Rechenschaftsberichts

und von Statistiken,

e. Dienstleistungen im Haus wie Unterhalt der Cafeteria und Wert-

stoffverkehr,

f. Führung einer Sammlung der aktuellen Fassungen der den Gerichts-

betrieb betreffenden Verordnungen, Reglemente, Weisungen, Stel-

lenpläne und -beschriebe.

2 Die Verwaltungskommission kann Aufgaben nach Abs. 1 einer

Abteilung oder einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der

administrativen Kanzlei einer Abteilung übertragen.

3 Werden Aufgaben einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen

übertragen, unterstehen diese den fachlichen Anweisungen des Gene-

ralsekretärs oder der Generalsekretärin. In administrativer Hinsicht

bleiben sie dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsiden-

tin unterstellt.

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